FAQ IdS und Geflüchtete
Das Bundesprogramm "Integration durch Sport" setzt sich zum Ziel, die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund, sozial benachteiligten Menschen, Frauen und Älteren im Sport zu verbessern. Sportvereine, die sich integrativ engagieren möchten, finden im "FAQ Integration durch Sport" eine hilfreiche Übersicht über die häufig gestellten Fragen rund um das Förderprogramm.
Obwohl viele Geflüchtete bereits ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und ihren Platz im Vereinsleben gefunden haben, stehen Vereine oftmals vor zentralen Fragen in der Integrationsarbeit. Die wichtigsten Informationen haben wir unter dem "FAQ Geflüchtete" zusammengetragen.
Um den Vereinen, Sportkreisen und Verbänden eine Hilfestellung bei der sportlichen Integration geflüchteter Menschen aus der Ukraine zu bieten, haben wir die wichtigsten Fragen im FAQ zum Ukraine-Konflikt zusammengefasst.
Sollten dennoch Fragen unbeantwortet bleiben, wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpersonen.
FAQ - Integration durch Sport
Unsere Ziele
- Integration in den Sport
Motivierung und Unterstützung von Menschen aus der Programmzielgruppe für die sportliche Betätigung und die aktive Mitarbeit in Sportvereinen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Interessen und Bedürfnisse.
- Integration durch den Sport in die Gesellschaft
Die im Sport(-verein) erworbenen Erfahrungen, Kompetenzen, Orientierungen und Kontakte können auf andere Lebensbereiche übertragen werden und damit der gesellschaftlichen Integration förderlich sein.
- Förderung und Unterstützung der Sportorganisation bei der Integrationsarbeit
Sportverbände und -vereine werden bei der Integrationsarbeit durch die Mitarbeiter*innen des Programms sowie durch Schulungen beraten und unterstützt.
- Förderung und Anerkennung des freiwilligen Engagements
Förderung der aktiven Mitarbeit der Programmzielgruppe z.B. als Übungsleiter*innen oder im Vereinsvorstand sowie Schaffung von Voraussetzungen und Bedingungen für eine aktive Mitwirkung.
- Förderung der interkulturellen Öffnung des Sports
Neben der Sensibilisierung der Sportvereine ist insbesondere die Schaffung einer Willkommenskultur im Verein eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche, langfristige Integrationsarbeit. Dabei gilt es die Programmzielgruppe aktiv mit einzubinden.
Für weiterführende Informationen klicken Sie hier.
Zu den Leistungen des Bundesprogramms „Integration durch Sport“ im BSB Nord geht es hier.
Unsere Zielgruppen
Unser Bestreben ist es, unsere Mitgliedsorganisationen dabei zu unterstützen, unserer Programmzielgruppe den Zugang zu den Angeboten im Sportverein zu erleichtern und sie so in den Sport zu integrieren. Wir möchten all jene Menschen erreichen, die aufgrund mangelnder Ressourcen – unabhängig vom finanziellen Status – (bislang) nicht am organisierten Sport teilnehmen (können).
Unsere Programmzielgruppe:
- Menschen mit Migrationshintergrund
"Eine Person hat dann einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren ist.“
Im Einzelnen umfasst diese Definition:
- zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländer*innen;
- zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte;
- (Spät-)Aussiedler*innen;
- die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen.
Quelle: Statistisches Bundesamt.
- Menschen mit Fluchthintergrund
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete reisen ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein. Sie werden vom jeweils zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und bekommen zumeist einen Vormund. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person und unterschriftsbefugt. Der Vormund kann eine Person, ein Verein oder bspw. das Jugendamt selbst sein, dem bestimmte Befugnisse über die „Belange des täglichen Lebens“ übertragen werden. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, kann sich der Verein an den entsprechenden Vormund wenden. Beim Aufnahmeformular im Verein sollte eine Kontaktperson benannt werden, die bei Fragen oder im Notfall zu erreichen ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
- sozial Benachteiligte
Allgemeingültige Kriterien für soziale Benachteiligung gibt es nicht. Insbesondere fallen Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten in diese Zielgruppe. Soziale Benachteiligung korreliert erheblich mit der finanziellen Situation, wenngleich dies nicht die einzigen Kriterien sind.
Geringe Ressourcenausstattung geht insgesamt mit geringerer gesellschaftlicher Beteiligung einher. Die Benachteiligung in einem Lebensbereich hat häufig die Benachteiligung in weiteren Lebensbereichen zur Folge. Mangelndes soziales Kapital (u. a. fehlende Netzwerke), Informationsdefizite oder ein niedriges Bildungsniveau kann ebenso zur Benachteiligung führen, wie mangelndes finanzielles Kapital.
Weitere Faktoren, die Beteiligungsdefizite verursachen können, sind insbesondere ein niedriges Bildungsniveau, mangelnde soziale Fähigkeiten, bspw. organisatorischer oder kommunikativer Art, Informationsdefizite und fehlende soziale Netzwerke.
Ein besonderer Fokus des Bundesprogramms liegt auf der Integration von Kindern und Jugendlichen sowie Frauen jeglicher Herkunft.
Wer kann finanzielle Förderung erhalten?
- Alle Vereine, Sportkreise und weitere Mitgliedsorganisationen des BSB Nord, die im Themenfeld Integration aktiv und engagiert sind.
- Auch Sportfachverbände und Projekte im Bereich Leistungssport sind förderberechtigt. Ansprechpartner hierfür ist der Landessportverband Baden-Württemberg.
- Sportexterne Organisationen, die gezielt integrative Projekte mit sportlichem Fokus umsetzen und infrastrukturelle Angebotslücken in der Vereinslandschaft füllen
- Vorzugsweise werden Kooperationen sportexterner Partner mit Sportvereinen unterstützt.
Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es?
- Mikroprojekte
Sogenannte Mikroprojekte werden mit bis zu 1.000,- € pro Abteilung gefördert. Mehrspartenvereine können für maximal fünf beim Badischen Sportbund Nord gemeldete Vereinsabteilungen einen Antrag auf jeweils 1.000,- € Förderung stellen und finanzielle Unterstützung durch das vereinfachte Nachweisverfahren erhalten.
- Einzelmaßnahmen
Mit der Förderung für Einzelmaßnahmen kann eine konkrete einmalige integrative Veranstaltung im Verein unterstützt werden (z. B. Integrationsfeste, aber auch integrative Ferienfreizeiten). Dabei ist eine Förderung bis zu 1.500,- € möglich.
- Umfassende Förderung
Für langfristige Maßnahmen, die über den Regelbetrieb der Mitgliedsorganisation hinausgehen, ist eine Förderung als „Integration durch Sport-Stützpunktverein“ möglich. Diese Unterstützung ist als „Anschubfinanzierung“ angelegt und zielt auf den Aufbau nachhaltiger Angebote, die eine Entwicklung der Organisation als Ganzem zur Folge haben.
Die Stützpunktförderung ist auf 5 Jahre beschränkt.
Alle Informationen zum Förderverfahren, aktuelle Fristen sowie Antragsunterlagen und Förderbedingungen finden Sie hier.
Was ist förderfähig?
Die Förderung der Teilhabe der Programmzielgruppe basiert auf drei Säulen:
- Beteiligung
Sportmöglichkeiten, die niederschwellig, kostengünstig und leicht erreichbar sind, können dazu beitragen, Teilhabe stärker von den jeweiligen Ressourcen einer Person zu entkoppeln. Diese Angebote sollten sich an den Motiven der Zielgruppen zum Sporttreiben orientieren und deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen. Dazu müssen die Zielgruppen sozial, kulturell, sprachlich und räumlich in ihrem Lebensumfeld abgeholt werden.
Vereine sollen jedoch nicht ausschließlich gesonderte Maßnahmen „für sozial Benachteiligte“ oder „für Migranten*innen“ anbieten und bewerben. Die Öffnung bestehender Sportangebote wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Alle Maßnahmen sollten für alle Menschen, unabhängig ihrer sozialen und kulturellen Herkunft offenstehen und daher geringe (finanzielle) Barrieren aufweisen.
Kosten, die der Verein aufgrund der gezielten Zielgruppenarbeit nicht decken kann, können (teilweise) über das Programm erstattet werden.
- Vernetzung
Der Austausch mit anderen Menschen und soziale Beziehungen wirken integrativ und partizipationsfördernd!
Durch Informationen, aktive Ansprache, zielgruppenspezifische Angebote und Minderung der Zugangsbarrieren werden die Zielgruppen zur aktiven Teilnahme, Mitgliedschaft und Mitarbeit in den gestaltenden Strukturen des organisierten Sports ermutigt. Dabei finden insbesondere die Gruppen Beachtung, die bislang noch nicht häufig im organisierten Sport vertreten sind. So genannte Brückenbauer*innen – engagierte Personen aus dem Umfeld der Zielgruppen – können hier den Zugang erleichtern.
Vereine können Kosten, die für integrationsfördernde Netzwerkmaßnahmen entstehen, beim Programm beantragen.
- Bildung
Sowohl in der Schule als auch im Erwachsenenalter können Bildungsangebote die Motivation zur Beteiligung stärken. Sie helfen, Wissen und Fähigkeiten in Bezug auf Strukturen, Prozesse und Möglichkeiten der Teilhabe aufzubauen und dadurch Beteiligungsunterschiede zu verringern.
Kosten für Bildungsmaßnahmen im Themenfeld Integration und sozial-kommunikativer Kompetenzen, die von oder in Vereinen veranstaltet werden, können (teilweise) vom Programm übernommen werden.
Alle weiteren Informationen zum Förderverfahren und die aktuellen Förderbedingungen mit einer Kurzübersicht zu förderfähigen sowie nicht förderfähigen Ausgaben finden Sie hier.
Was kann nicht gefördert werden?
Grundsätzlich nicht förderfähig sind…
- Maßnahmen, die sowieso stattfinden (Regelangebot) und an denen vereinzelt Personen aus den IdS-Zielgruppen teilnehmen, ohne dass der Verein dafür finanzielle Aufwendungen hat.
- Maßnahmen, die anderweitig vorhandenen Fördermaßnahmen zuzuordnen sind, nur weil daran auch Personen aus den Zielgruppen teilnehmen, wie z.B.:
- "Kooperation Schule-Verein" speziell für Kooperationen mit Schulen.
- "PFiFF" für Kooperationen mit Kindergärten und Kindertagesstätten.
- Für Freizeiten existieren die Förderprogramme des Landesjugendplans, u.a. für einkommensschwache Familien. Weitere Infos finden Sie hier.
Maßnahmen, die diesen Bereichen zuzuordnen sind, können nur über diese Programme gefördert werden. Eine Doppelbezuschussung ist nicht möglich.
Kooperationsmaßnahmen, die im Rahmen eines anderen Förderprogramms wie Schule-Verein bei der Bezuschussung nicht berücksichtigt werden können, sind i.d.R. auch nicht über das Programm IdS förderfähig.
- alle personenbezogenen Ausgaben, persönliche Sportbekleidung oder die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen.
Bei Kindern und Jugendlichen besteht die Möglichkeit der Übernahme durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).
Alle weiteren Informationen zum Förderverfahren und die aktuellen Förderbedingungen mit einer Kurzübersicht zu förderfähigen sowie nicht förderfähigen Ausgaben finden Sie hier.
Wer kann Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen?
Kinder und Jugendliche, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern vom Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungsgesetz profitieren, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Zudem kann ein Anspruch auf diese Leistungen bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
15,- € monatlich (Stand 2022) stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs pauschal fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit zur Verfügung. Hiervon können zum Beispiel die Vereinsbeiträge übernommen werden, als Nachweis ist die Mitgliedschaft im Verein ausreichend. Über die Erstattung weiterer Leistungen für sog. „besondere Bedürfnisse“ entscheidet das zuständige Amt.
Für Geflüchtete oder Asylsuchende ist der Bezug erst ab dem Zeitpunkt möglich, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind.
Eine Übersicht über die Leistungen und Antragsmodalitäten des Bildungs- und Teilhabepakets finden Sie hier.
Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann daher unterschiedlich gehandhabt werden. Den richtigen Ansprechpartner für Ihren Verein finden Sie hier.
Versicherungsschutz für die Programmzielgruppe
Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit dem LSVBW und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung für Asylbewerber*innen und Geflüchtete abgeschlossen. Es besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung, während sie aktiv an einem Sportangebot in einem der rund 11.400 Mitgliedsvereine teilnehmen.
Ebenso versichert sind Asylbewerber*innen und Geflüchtete als Zuschauer*innen/Begleiter*innen sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen sowie bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer*innen bei Veranstaltungen.
Mitversichert ist zudem der direkte Hin- und Rückweg zwischen Unterkunft und dem Verein bzw. dem Ort der Vereinsveranstaltung.
Im Schadensfall können sich Vereine an das jeweilige Versicherungsbüro im BSB Freiburg, BSB Nord und WLSB wenden.
Für offene Sportangebote, Schnuppertrainings, Übungsstunden auf Probe, Kursangebote oder Lauftreffs an denen allgemein Personen teilnehmen, die (noch) kein Vereinsmitglied sind, empfiehlt es sich ggf. eine Nichtmitgliederversicherung in Betracht zu ziehen.
Alle Infos zur Nichtmitgliederversicherung stellt die ARAG-Sportversicherung hier zur Verfügung.
Ist die Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn mein Verein für Menschen aus der Programmzielgruppe spendet oder Spenden für Angehörige der Programmzielgruppe sammelt?
Auch wenn die aktuellen Satzungszwecke von Sportorganisationen keine mildtätigen Zwecke oder z.B. explizit die Flüchtlingshilfe umfassen, so ist es für den Status der Gemeinnützigkeitseinstufung unschädlich, gesammelte Mittel und/oder sonstige nicht zweckgebundene Mittel (Mittel der freien Rücklage) weiterzugeben. Gemeinnützige Vereine, die der Satzung nach keine Fördervereine sind, können nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) Spenden für Menschen sammeln, die nach § 53 AO als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten. Sowohl Geld- als auch Sachmittel können bspw. zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge an folgende Organisationen weitergeben werden:
- steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
- inländische öffentliche Dienststelle
In diesen Fällen droht keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund einer nicht satzungs-gemäßen Mittelverwendung. Der Empfänger Ihrer Spende muss diese als Einnahme versteuern, sofern diese nicht im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb verortet ist.
Sofern der Satzungszweck nicht ausdrücklich die Unterstützung von bedürftigen Menschen beinhaltet, kann von Vereinsseite keine Spendenquittung ausgestellt werden – das Spendensammeln ist aber in jedem Fall möglich.
Die direkte Weitergabe der gesammelten Spenden an Privatpersonen durch gemeinnützige Vereine, die satzungsgemäß keine mildtätigen Zwecke verfolgen, stellt allerdings einen Verstoß gegen § 55 AO dar, der besagt, dass Mitglieder keine unentgeltlichen (mit keiner angemessenen Gegenleistung verbundenen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Kann die Programmzielgruppe kostenfrei an Vereinsangeboten teilnehmen, ohne dass der Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf Anfrage des organisierten Sports eine Billigkeitserklärung abgegeben, damit Sportvereine, die Nichtmitgliedern kostenfreie Angebote zur Verfügung stellen, ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren.
Grundsätzlich kann ein Verein nicht ohne Weiteres für Geflüchtete, Menschen mit Migrationshintergrund oder sozial Benachteiligte den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Eine allzu strenge Betrachtung ist im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen: so kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Angeboten für die Programmzielgruppe durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit (zumindest mittelfristig) auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen.
Um die Gefahr auszuschließen können Vereine den Vorständen für derartige Ausnahmefälle, z.B. über eine Beitragsordnung, die Möglichkeit einräumen, von den Beitragsbeschlüssen in staatlichen Notstandszeiten abzuweichen. Betragsbefreiungen oder -senkungen wären dann möglich.
In gleicher Weise sind die gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die zumeist nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Geflüchtete aus der Ukraine ist zudem nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren*innen oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass im gegebenen Zusammenhang nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Was kann ein Sportverein während der Fastenzeit beachten?
In fast jeder Religion gibt es Fastenzeiten. Diese können kurz sein, wie im Judentum, in dem zu Jom Kippur, dem jüdischen Versöhnungsfest oder an Tischa beAv, dem Trauer- und Gedenktag der Zerstörung des Jerusalemer Tempels, jeweils 25 Stunden am Stück gefastet wird. Eine jährliche Fastenzeit, die sich über mehrere Wochen erstreckt, gibt es beispielsweise im Christentum, in dem sieben Wochen vor Ostern Verzicht geübt wird, und dem Islam, in dem der Ramadan ein Fastenmonat ist. Der Ramadan ist der neunte Monat des muslimischen Kalenders und findet deshalb immer zu einer anderen Zeit des gebräuchlichen bürgerlichen Kalenders statt.
Während es im christlichen Fasten viele verschiedene Formen des Verzichts gibt, wie zum Beispiel „Smartphone-Fasten“, „Facebook-Fasten“ oder „Süßigkeiten-Fasten“ bedeutet sowohl die jüdische als auch die muslimische Fastenzeit einen vollständigen Nahrungsverzicht – für einen ganzen Tag oder jeweils von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang über einen Monat hinweg.
Wer einen ganzen Tag auf sämtliche Nahrung verzichtet, kann im sportlichen Bereich eventuell nicht so viel Leistung zeigen und braucht mehr Zeit, um sich zu erholen. Als Sportverein kann ich während den Fastenzeiten folgendes beachten:
- Sucht das Gespräch mit Euren Mitgliedern. Erkundigt Euch, ob diese fasten und wenn ja, wie. Eventuell könnt Ihr Eure fastenden Mitglieder dabei unterstützen auch während der Fastenzeit sportlich aktiv zu bleiben, indem beispielsweise Trainingszeiten komprimiert werden oder zu anderen Zeiten trainiert wird.
- Trainingseinheiten am Vormittag und Mittag gestalten sich schwierig, weil die Sonne mittags am stärksten ist und schon früh die Energie für den ganzen Tag verbraucht wird. Je später das Training stattfindet, desto einfacher für die Fastenden.
- Vereine sollten nach Möglichkeit auf interne Leistungsvergleiche (Sichtungstrainings o.ä.) verzichten bzw. sich bewusst sein, dass Athlet*innen, die in der Zeit fasten, benachteiligt sind.
- Es sollte berücksichtigt werden, dass besonders jüngere Athlet*innen ausreichend Pause machen.
- Bei Anzeichen von Müdigkeit, sollte die Belastungsintensität entsprechend angepasst werden.
- Es sollte immer ausreichend Wasser am Trainingsort verfügbar sein, sodass die fastenden Sportler*innen ihre Körper abkühlen können
- Trainingsabsagen aufgrund von Fastenzeiten sollten von allen Beteiligten respektiert werden. Sinkende Teilnehmendenzahlen sollten niemals als Desinteresse bewertet werden.
Weitere Informationen und nützliche Links
Viele nützliche Informationen zum Thema Integration in Schule, Beruf, Sport und Alltag finden Sie auf der Homepage der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.
Informationen und Links in über 20 Sprachen zu den aktuellen Corona-Regeln und zur Corona-Warn-App sowie zu aktuellen Reisebestimmungen stehen hier zur Verfügung.
Informationen zur COVID-19-Impfung können in über 20 Sprachen auf der Homepage des Robert Koch Instituts (RKI) heruntergeladen werden.
Mehrsprachige Informationen speziell für EU-Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gibt es auf der Website der EU-Gleichbehandlungsstelle.
FAQ - Geflüchtete
An wen kann sich ein Verein wenden, wenn er für Geflüchtete Sportangebote durchführen möchte?
Vereine, die für Geflüchtete Sportangebote anbieten möchten, wenden sich am besten an die zuständigen Integrationsmanager*innen in der jeweiligen Kommune oder direkt an die einzelnen Flüchtlingsunterkünfte. Empfehlenswert ist es auch, sich mit bereits bestehenden lokalen Flüchtlingsinitiativen und Helferkreisen zusammenzutun, da diese oftmals bereits Kontakte in den Unterkünften haben und gute Schnittstellen zu den Bewohnern*innen der Unterkünfte darstellen.
Was muss beachtet werden, wenn Geflüchtete am Wettkampfbetrieb teilnehmen möchten?
In den ersten 3 Monaten nach Ankunft eine*r Asylbewerber*in in Deutschland gilt die Residenzpflicht (räumliche Beschränkung des Aufenthalts). Anschließend wird diese durch eine 3 Jahre gültige Wohnsitzauflage für das Bundesland, in das die Asylbewerber*innen zugeteilt wurden, ersetzt. In Baden-Württemberg wird zudem der konkrete Wohnort festgelegt. Ausgenommen davon sind Flüchtlinge, die sich bereits in einer Ausbildung befinden oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Die Asylbewerber*innen können sich dennoch frei im gesamten Bundesgebiet bewegen.
Für den Sport bedeutet dies, dass Geflüchtete, die sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen können.
Ausführliche Informationen zum Aufenthalt von Geflüchteten finden Sie hier.
Versicherungsschutz für Asylbewerber*innen und Geflüchtete
Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit dem LSVBW und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung für Asylbewerber*innen und Geflüchtete abgeschlossen. Es besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung, während sie aktiv an einem Sportangebot in einem der rund 11.400 Mitgliedsvereine teilnehmen.
Ebenso versichert sind Asylbewerber*innen und Geflüchtete als Zuschauer*innen/Begleiter*innen sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen sowie bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer*innen bei Veranstaltungen.
Mitversichert ist zudem der direkte Hin- und Rückweg zwischen Unterkunft und dem Verein bzw. dem Ort der Vereinsveranstaltung.
Alle Infos zum Versicherungsschutz für Asylbewerber*innen und Geflüchtete finden Sie hier.
Im Schadensfall können sich Vereine an das jeweilige Versicherungsbüro im BSB Freiburg, BSB Nord und WLSB wenden.
Können sich Geflüchtete ehrenamtlich im Verein engagieren?
Eine ehrenamtlich unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen ist Geflüchtete ohne behördliche Genehmigung möglich. Es empfiehlt sich lediglich zu prüfen, ob die Vereinssatzung Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.) enthält. Sind keine entsprechenden Regelungen enthalten, steht dem ehrenamtlichen Engagement nichts im Wege.
Für im Verein ehrenamtlich engagierte Geflüchtete besteht über die Zusatzversicherung, die die Sportbünde gemeinsam mit dem LSV und der ARAG-Sportversicherung getroffen haben, Versicherungsschutz auch wenn der Engagierte kein Vereinsmitglied ist.
Dürfen Geflüchtete im Verein mitarbeiten?
Für Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, besteht die Möglichkeit, bei staatlichen oder gemeinnützigen Trägern (z. B. im Sportverein) „gemeinnützige, zusätzliche Arbeiten“ zu verrichten. Im Umfang von maximal 100 Stunden pro Monat dürfen Arbeiten übernommen werden, die ansonsten gar nicht, nicht im gleichen Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden.
Die Voraussetzungen sind vorab von der Sozialbehörde zu prüfen. Die Aufwandsentschädigung vom Träger direkt ausgezahlt.
Darf mein Verein eine Aufwandsentschädigung zahlen?
Geflüchtete können z. B. im Rahmen eines Übungsleiter- oder Ehrenamtsvertrages tätig werden. Wenn diese Tätigkeit über die Aufgaben eines normalen Mitgliedes hinausgehen (etwa eine vergütete Übungsleitertätigkeit), muss eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, auch wenn es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 200,- € monatlich bleiben bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei zusätzlich zu den Sozialleistungen. Für die ersten 15 Monate des Aufenthalts ist dies im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG), nach Ablauf dieser Wartefrist gelten die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
Eine anderweitige Entschädigung, z. B. durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen immer möglich.
Dürfen Geflüchtete ein Praktikum oder eine FSJ um Verein absolvieren?
Eine Beschäftigung im Rahmen der Freiwilligendienste oder eines Praktikums, hängt mitunter vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie von einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ab. Wenn Sie gerne eine*n Geflüchtete*n im FSJ oder BFD beschäftigen möchten, wenden Sie sich zur Klärung der Einzelheiten an die Baden-Württembergische Sportjugend.
Weitere Informationen und nützliche Links
Informationen zur Situation von geflüchteten Menschen aus der Ukranine finden Sie im FAQ zum Ukraine-Konflikt.
Für alle Fragen rund um das Thema Asyl in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig: www.bamf.de
- Den Bürgerservice des BAMF erreichen Sie Mo-Fr von 9.00-15.00 Uhr unter 0911 943-0 oder per Mail unter info.buerger@bamf.bund.de
- Informationen zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens finden Sie direkt hier.
- Ihre regionalen Ansprechpartner finden Sie nach Eingabe Ihrer regionalen Daten z.B. der Postleitzahl hier.
- Darüber hinaus steht Ihnen die Ausländerbehörde vor Ort für Fragen zur Verfügung.
Aktuelle Fakten und allgemeine Informationen zur Asylpolitik und dem Asylverfahren finden Sie beim Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration.
Erklärvideos u.a. zum Rundfunkbeitrag, zur Schufa, zur Steuererklärung, zur Krankenversicherung, zum Handyvertrag, zum Aufenthaltsrecht für Geflüchtete, zum Wohnberechtigungsschein, zum Wahlrecht u.v.m., auch Aktuelles zu Corona, in 7 Sprachen sind bei Handbook Germany abrufbar.