Zusammen statt getrennt
Zuschüsse für inklusive Projekte im und durch Sport
Der Badische Sportbund Nord stellt allen Mitgliedsvereinen finanzielle Fördermittel für das Thema „Inklusion im und durch Sport“ zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Vereine sich nachhaltig für das Thema einsetzen, um so die Bevölkerung, die Sporttreibenden und die Übungsleiter*innen für das Thema zu sensibilisieren. So sollen Meilensteine in Richtung der Entwicklung von nachhaltigen inklusiven Sportvereinen geschaffen werden.
Bei Fragen
rund um das Thema steht Ihnen Kim Früh von unserer Servicestelle "Inklusion im und durch Sport" beratend zur Seite!
Ziel der Inklusion ist es, wie im Positionspapier des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) beschrieben, „die selbstbestimmte, gleichberechtigte und gleichwertige Teilnahme und Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen im und durch Sport zu ermöglichen.“
Anträge können ab sofort gestellt werden. Antragsfrist ist der 30.09.2024. Anträge können nur für Maßnahmen gestellt werden, die im Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 stattgefunden haben oder noch stattfinden werden.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Welche Vereine können eine Förderung für inklusive Maßnahmen erhalten?
Nur Mitgliedsvereine des BSB Nord können eine Förderung erhalten. Mitglieder anderer Sportbünde wenden sich bitte an die dortigen Ansprechpartner*innen.
Kann für mehrere Maßnahmen eine Förderung beantragt werden?
Ja, das ist möglich. Beachten Sie jedoch, dass für jede Maßnahme ein gesonderter Antrag einzureichen ist.
Sind Maßnahmen für Rehabilitationssport- und Funktionssportangebote mit ärztlicher Verordnung förderfähig?
Rehabilitationssport- und Funktionssportangebote mit ärztlicher Verordnung oder mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Kosten sind förderfähig?
Im Rahmen der definierten förderfähigen Maßnahmen sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Sachkosten
- Kosten für Maßnahmen, welche einen barrierefreien Zugang ermöglichen (z.B. mobile Rampen, Handläufe). Die Gesamtkosten für die Maßnahme dürfen max. 3.500 Euro betragen. Bauliche Maßnahmen für eine barrierefreie Erreichbarkeit von Sportstätten ab 3.500 Euro können aus Mitteln des Vereinssportstättenbaus bezuschusst werden.
- Sport- und Spielgeräte, welche zum besseren Erreichen des Inklusionsziels notwendig sind. Die Anschaffungskosten dürfen max. 2.000 Euro betragen.
- Fahrtkosten, welche anfallen, um mobil eingeschränkte Personen die Teilnahme an inklusiven Sportangeboten zu ermöglichen. Bei Fahrten mit dem PKW ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz von 0,30 Euro/km möglich.
- Kosten für die Anmietung vereinsfremder Sportgeräte oder barrierefreier Räumlichkeiten (z.B. Räume, Sportgeräte, Sportrollstühle) im Rahmen einer inklusiven Maßnahme. Die Förderhöhe beträgt max. 300 Euro je Maßnahme.
- Bei den aufgeführten Sachkosten muss kein Eigenanteil an der Finanzierung erbracht werden. Es können nur die Netto-Kosten als förderfähig anerkannt werden.
- Personalkosten
- Anschubfinanzierung für freiwillig engagierte Übungsleiter oder Betreuer im Ehrenamt, die eine sportpraktisch inklusive Maßnahme begleiten. Der Personalkostenzuschuss beträgt 500 Euro pro Maßnahme und wird nur für neue, regelmäßig stattfindende (mindestens 1x wöchentlich) Inklusionssportangebote einmalig gewährt.
- Assistenzleistungen: Förderung von Assistenzleistungen, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an inklusiven Bewegungsangeboten ermöglichen. Die Förderhöhe beträgt einmalig 150 €.
- Bitte beachten: Wird die Aufwandsentschädigung für Übungsleitende gemäß §3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro pro Jahr aus einer selbstständigen oder nicht selbstständig ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres überschritten, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungs-rechtlich und steuerrechtlich zu berücksichtigen. Übungsleitende, für die im Rahmen des Förderverfahrens „Inklusion im und durch Sport“ eine Aufwandsentschädigung beantragt wird, sind vom Antragsstellenden darauf hinzuweisen.
Für welchen Zeitraum können Anträge gestellt werden?
Anträge können ab sofort gestellt werden. Antragsfrist ist der 30.09.2024. Anträge können nur für Maßnahmen gestellt werden, die im Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 stattgefunden haben oder noch stattfinden werden.
Muss ein Verwendungsnachweis erbracht werden?
Ja, nachdem der Förderantrag beim BSB Nord eingereicht wurde, müssen die getätigten Ausgaben durch einen Verwendungsnachweis belegt werden. Die entsprechenden Unterlagen erhalten Sie mit der vorläufigen Förderzusage vom BSB Nord. Der Verwendungsnachweis muss von einem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden und dem BSB Nord spätestens bis zum 15.11.2024 vollständig vorgelegt werden. Bei Maßnahmen, die erst nach der Abgabefrist für die Verwendungsnachweise stattfinden, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung. Die Mittelvergabe erfolgt nach Eingang und Prüfung der Verwendungsnachweise.
Inklusion im und durch Sport – Zuschüsse auf einen Blick
Antragsteller: | Mitgliedsvereine des BSB Nord |
Antragsfrist: | 30.09.2024 |
Förderfähiger Zeitraum: | 01.01.2024 - 31.12.2024 |
Verwendungsnachweis: | Einzureichen beim BSB Nord bis zum 15.11.2024. Bei Maßnahmen, die erst nach der Abgabefrist für die Verwendungsnachweise stattfinden, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung. Die Mittelvergabe erfolgt nach Eingang und Prüfung der Verwendungsnachweise. |
Förderfähige Kosten: | - Sachkosten Eine detaillierte Aufschlüsselung entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien. |
Ansprechpartnerin: | Kim Früh |