Infoseite zum Ukraine-Konflikt (Stand 24. Juli 2023)
Seit Kriegsbeginn haben rund 1,06 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Zuflucht in Deutschland gefunden (Stand: 24.02.2023). Sie müssen allerdings keinen Asylantrag stellen, da sie im Rahmen der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, auf deren Umsetzung sich die Mitgliedstaaten verständigt haben, ohne vorheriges Asylverfahren einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten können.
Detaillierte Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland gibt es hier.
Beachten Sie auch
unsere Downloads und weiterführenden Links auf der rechten Seite.
Der organisierte Sport bekennt sich zur Integration der aus der Ukraine Geflüchteten und ist bereit allen Geflüchteten die soziale Teilhabe zu ermöglichen. Besonders das Projekt "Integration durch Sport" ist vor diesem Hintergrund ein wichtiger Baustein und eine ausgezeichnete Verbindungsbrücke zu den geflüchteten Menschen. Um den Vereinen, Sportkreisen und Verbänden eine Hilfestellung im Umgang mit den Geflüchteten zu bieten, haben wir die wichtigsten Fragen in FAQ zusammengestellt.
Steuerliche Maßnahmen zur Anerkennung des Engagements
Die große Hilfsbereitschaft aus dem organisierten Sport findet auf Bitten des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) auch Unterstützung im Bundesfinanzministerium (BMF). Das BMF hat in einem Schreiben vom 17. März 2022 steuerlich erleichternde Regelungen getroffen, die sich auch auf Sportvereine, die derzeit humanitäre Hilfe leisten, auswirken. Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen unter anderem den Spendennachweis und sorgen für Erleichterungen bei der Mittelverwendung.
Die verschiedenen Regelungen im Einzelnen sind in diesem Dokument zu finden.
Sportler helfen Sportlern
Der DOSB und die Deutsche Sporthilfe haben einen Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen aufgelegt, um kurzfristig Hilfe zur Verfügung zu stellen. Der DOSB ruft ganz Sportdeutschland zu weiteren Spenden auf.
Förderprogramm für Fußballvereine
DFB-Stiftung Egidius Braun und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration unterstützen Fußballklubs
Die DFB-Stiftung Egidius Braun und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration haben gemeinsam ein neues Förderprogramm ins Leben gerufen, das sich für geflüchtete Frauen, Kinder und Jugendliche aus der Ukraine einsetzt. Bisher konnten 600 Fußballvereine mit einer pauschalen Anerkennungsprämie in Höhe von jeweils 500 Euro unterstützt werden.
Antragsberechtigt sind die bundesdeutschen Fußballvereine, die in den 21 DFB-Landesverbänden zusammengeschlossen sind. Es wird angestrebt, die bereitstehenden Mittel gleichberechtigt auf Fußballklubs aus möglichst allen DFB-Landesverbände zu verteilen.
Die Vereine können die Fördermittel unter anderem für folgende Zwecke einsetzen:
- Befähigung zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins (zum Beispiel durch Bereitstellung von Sportkleidung, Bereitstellung von Fußbällen, Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen, Finanzierung von Trainingslagern, Finanzierung von kostenlosen Sondertrainings, Finanzierung von Spielerpässen und Deckung anfallender Kosten)
- Organisation von Sprachkursen, Begegnungsfesten und Freundschaftsturnieren, Organisation von Dolmetschern
- Bereitstellung des Vereinsheims für geflüchtete Familien
Die Antragsstellung ist jederzeit per E-Mail an info@egidius-braun.de möglich. Weitere Informationen gibt es hier.
FAQ zum Ukraine-Konflikt - Fragen und Antworten
Allgemeines
Welchen Aufenthaltsstatus erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine?
Seit 4. März 2022 können Geflüchtete aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie – beantragen.
Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde, die eine „Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz“ erteilt. Dieser gilt i.d.R. zunächst für 1 Jahr und kann bis zu max. 3 Jahren verlängert werden.
Mit in Kraft treten der neuen Rechtsverordnung am 9. März 2022 ist ein vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine auch ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG in Deutschland zunächst bis 31. August 2022 sichergestellt.
Es wird grundsätzlich empfohlen, dass sich Geflüchtete aus der Ukraine bei der zuständigen Ausländerbehörde zu registrieren, da ihnen nur so die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Schule und auch zur medizinischen Versorgung ermöglicht werden kann. In der Regel ist die Ausländerbehörde der Stadt zuständig, in der die Geflüchteten aus der Ukraine ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – also zumindest für einige Wochen oder Monate verbleiben würden. Wenn diese nur einstweilen untergekommen sind und in wenigen Wochen noch weiterziehen möchten, wird empfohlen den Antrag erst bei der Behörde des Zuzugsortes zu stellen.
Nach Antragsstellung für eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels eine sog. „Fiktionsbescheinigung“ ausgestellt. Diese ermöglicht ebenso wie der Aufenthaltstitel selbst den Bezug von Unterstützungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, etc. sofern eine erkennungsdienstliche Behandlung und/oder eine Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt ist.
Personen, denen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, die aber noch nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden, müssen dies bis zum 31. Oktober 2022 nachholen.
Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ein Asylantrag ist nicht mehr erforderlich. Geflüchtete aus der Ukraine wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.
Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch für Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich fort, auch wenn das BAMF aktuell nicht über diese Anträge entscheidet, sondern sie „rückpriorisiert“. Ob eine Asylantragstellung sinnvoller ist als die Inanspruchnahme eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG, muss in jedem Einzelfall und unter Inanspruchnahme kompetenter Asylverfahrensberatung entschieden werden.
Für wen gilt § 24 AufenthG - die „Massenzustrom-Richtlinie“?
Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden:
- Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
- Drittstaatsangehörige (EU-Ausländer) oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutzgenossen haben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
- Drittstaatsangehörigen (EU-Ausländer), die sich nachweislich vor dem oder am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
- Die Richtlinie gilt auch für Familienangehörige der o.g. Gruppen, die keine ukrainischen Staatsangehörigen sind
Die Massenzustrom-Richtlinie umfasst demnach alle Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, unabhängig von der Staatsbürgerschaft!
Welche Unterstützungsleistungen erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine?
Finanzielle Unterstützung
Zum 01. Juni 2022 findet bundesweit ein sogenannter „Rechtskreiswechsel“ statt. Geflüchtete aus der Ukraine, wechseln in den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II). Sie erhalten Sozialleistungen dann nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) vom Sozialamt, sondern staatliche Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII (sog. "Hartz IV") vom örtlich zuständigen Jobcenter. Dieser Wechsel zwischen den beiden Leistungssystemen hat Auswirkungen auf Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel das Kindergeld, die Arbeitsvermittlung oder den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Bezugsberechtigt sind
- Personen, denen die Aufenthaltserlaubnis nach §24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wurde.
- Personen, die bereits eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erhalten haben, weil sie den Aufenthaltstitel nach §24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragt haben, sofern eine erkennungsdienstliche Behandlung und/oder eine Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt ist.
- Neben formellen Fiktionsbescheinigungen werden bis zum 31. Oktober 2022 auch Ersatzbescheinigungen als Nachweis für den Anspruch anerkannt. Anerkannt werden lediglich Ersatzbescheinigungen, die vor dem 31. Mai diesen Jahres ausgestellt wurden und die gleichen Informationen wie die Fiktionsbescheinigungen enthalten. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2022 werden ausschließlich vollwertige Fiktionsbescheinigungen anerkannt.
- Personen, die am 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Aufenthalt nach §24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben und diese auch beantragt haben, aber die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllen – weil sie das entsprechende Dokument noch nicht haben oder weil die oben genannten zusätzlichen Anforderungen nicht vorliegen – beziehen vorerst weiterhin Leistungen nach AsylBLG. Sobald sie die Voraussetzungen erfüllen, soll der "Rechtskreiswechsel" bei dieser Gruppe dann rückwirkend zum 1. Juni 2022 vollzogen werden.
Mit höheren Finanzleistungen gehen auch eine bessere Gesundheitsversorgung und frühere Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt einher. Weiterhin bezugsberechtigt sind die Geflüchteten aus der Ukraine für das Bildungs- und Teilhabepaket.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung der Geflüchteten des Ukraine-Konflikts erfolgt ab dem 01. Juni 2022 nach SGB II bzw. SGB XII. Weitere Informationen zu den Kosten für Gesundheit und Versicherung im SGB finden Sie hier.
Es wird grundsätzlich empfohlen, dass sich Geflüchtete aus der Ukraine bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, da ihnen nur so die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Schule und auch zur medizinischen Versorgung ermöglicht werden kann.
Dürfen geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?
Geflüchtete aus der Ukraine dürfen gemäß Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie in der EU arbeiten, Fortbildungen machen oder Praktika absolvieren.
Das BMI teilt mit, dass eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 6 AufenthG erforderlich ist, die Ausländerbehörden aber bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, die Beschäftigungserlaubnis erteilen.
Da die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der aktuellen Belastung der Ausländerbehörden nicht unmittelbar geschieht, erhalten Geflüchtete aus der Ukraine bei Antragstellung die sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese überbrückt das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist die Erwerbstätigkeit erlaubt und es darf selbstständig oder als Arbeitnehmer*in gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten in diesem Falle wie für alle anderen. Die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Ab dem 1. Juni 2022 sind die Jobcenter die zentrale Anlaufstelle für Belange von Geflüchteten aus der Ukraine.
Dürfen Kinder und Jugendliche, die aus der Ukraine geflohen sind zur Schule gehen?
Der Zugang zu Bildung muss nach den Vorgaben des § 24 AufenthG gewährleistet werden. Rein rechtlich gesehen besteht für geflüchtete Kinder sogar Schulpflicht. Meist sind aber nicht ausreichend Kapazitäten vorhanden, um den geflüchteten Kindern und Jugendlichen adäquaten Unterricht zu bieten.
Bislang sind rund 17.000 Kinder und Jugendliche aus der Ukraine im schulpflichtigen Alter an den Schulen in Baden-Württemberg angekommen. Diese werden sowohl in Regelklassen als auch in Vorbereitungsklassen (VKL) oder in Klassen des Vorqualifizierungsjahrs Arbeit und Beruf (VABO) schwerpunktmäßig mit Sprachförderung beschult. Hier sind bisher mehr als 350 neue VKL- und etwa 90 neue VABO-Klassen im Südwesten entstanden.
Hinweise, Hilfestellungen und Unterstützungsinstrumente zu den Rahmenbedingungen und Möglichkeiten beim Unterrichten Geflüchteter stellt das Kultusministerium ebenso zur Verfügung wie Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und für Helfende.
Ca. 11.000 Kinder aus der Ukraine im Kita-Alter werden entweder an den Einrichtungen oder in niederschwelligen Spiel- und Familiengruppen betreut.
Der Zugang zu Kita, Kindergarten und Schule wird in der Praxis regional sehr unterschiedlich und im Hinblick auf die jeweils vorhandenen Ressourcen und Kapazitäten umgesetzt.
Informations- und Unterstützungsangebote sowie Material zur Beschulung haben das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) und das Landesmedienzentrum (LMZ) zusammengestellt.
Bei Fragen zum Schulbesuch können insbesondere Jugendmigrationsdienste beraten.
Kita-Plätze können beim zuständigen Jugendamt vor Ort beantragt werden. Allerdings sind die Betreuungskapazitäten vielerorts bereits knapp.
Pädagogische Unterstützung für die Kinder und Jugendarbeit
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind mit Krieg in der Ukraine mit einer Situation konfrontiert sie nicht kennen und höchstens aus den Geschichtsbüchern kennen. Dieses Thema ist für einige schwer zu erfassen und zu begreifen, ebenso der Umgang damit. Dies kann auch Thema in Trainingsstunden und anderen Angeboten der Sportvereine werden.
Einige Hilfestellungen für Trainer*innen, Übungsleiter*innen und Betreuer*innen, die im Umgang mit der Thematik unterstützen können und wie es in unterschiedlichen Gruppen thematisiert werden kann bieten die KVJS Baden-Württemberg (Landesjugendamt), die Deutsche Sportjugend (dsj) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Wer kann Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen?
Kinder und Jugendliche, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern vom Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungsgesetz profitieren, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Zudem kann ein Anspruch auf diese Leistungen bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
15,- € monatlich (Stand 2020) stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs pauschal fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit zur Verfügung. Hiervon können zum Beispiel die Vereinsbeiträge übernommen werden, als Nachweis ist die Mitgliedschaft im Verein ausreichend. Über die Erstattung weiterer Leistungen für sog. „besondere Bedürfnisse“ entscheidet das zuständige Amt.
Für Geflüchtete oder Asylsuchende ist der Bezug erst ab dem Zeitpunkt möglich, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind.
Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann daher unterschiedlich gehandhabt werden. Den richtigen Ansprechpartner für Ihren Verein finden sowie eine Übersicht über die Leistungen und Antragsmodalitäten des Bildungs- und Teilhabepakets finden Sie hier.
Wie erfolgt die Unterbringung von Geflüchteten des Ukraine-Konflikts in Baden-Württemberg?
Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 AufenthG in Deutschland Aufnahme finden, werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Königsteiner Schlüssel und unter Berücksichtigung bekannter integrationsförderliche Bindungen (z.B. verwandtschaftliche Beziehungen) auf die Länder verteilt.
In Baden-Württemberg übernehmen nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes die Funktion einer Erstanlaufstelle für alle Ankommenden, die nicht bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Diese befinden sich im Verbandsgebiet des BSB Nord an den Standorten Heidelberg (Ankunftszentrum Patrick-Henry-Village) und Karlsruhe (Landeserstaufnahmestelle).
Anschließend werden sie den Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht, wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden. Grundsätzlich wird eine schnelle Verteilung in längerfristige Einrichtungen angestrebt.
Für Geflüchtete aus der Ukraine besteht keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder der Kommunen zu wohnen. Eine private Unterbringung bei Verwandten, Freunden oder bekannten ist möglich und erwünscht. Gleichermaßen ist eine direkte Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung in einem Stadt- oder Landkreis möglich, sofern ein Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten besteht. Eine Meldung dieser Personen soll anschließend durch die Ausländerbehörden an das Regierungspräsidium Karlsruhe erfolgen.
Es wird grundsätzlich empfohlen, dass sich Geflüchtete aus der Ukraine bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, da ihnen nur so die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Schule und auch zur medizinischen Versorgung ermöglicht werden kann.
Müssen geflüchtete Menschen aus der Ukraine coronabedingt in Quarantäne?
Geflüchtete unterliegen aktuell keiner Impfnachweis- oder Quarantänepflicht.
Die Corona-Schutzmaßnahmen sind zum 7. April 2023 ausgelaufen. Sich umsichtig zu verhalten, ist nach wie vor sinnvoll.
Weitere Informationen gibt es hier.
Informationen für Sport mit Geflüchteten des Ukraine-Konflikts
An wen kann sich ein Verein wenden, wenn er für geflüchtete Menschen aus der Ukraine Sportangebote durchführen möchte?
Vereine, die für Geflüchtete aus der Ukraine Sportangebote anbieten möchten, wenden sich am besten an die zuständigen Integrationsmanager*innen in der jeweiligen Kommune oder direkt an die einzelnen Flüchtlingsunterkünfte. Empfehlenswert ist es auch, sich mit bereits bestehenden lokalen Flüchtlingsinitiativen und Helferkreisen zusammenzutun, da diese oftmals bereits Kontakte in den Unterkünften haben und gute Schnittstellen zu den Bewohnern*innen der Unterkünfte darstellen.
Darüber hinaus gibt in vielen Städten und Gemeinden ukrainische Kulturvereine oder ähnliche Zusammenschlüsse ukrainisch-stämmiger Menschen, beispielsweise „Ukrainer in Karlsruhe“. Diese können nicht nur im Hinblick auf benötigte Spenden und seriöse Abgabestellen beraten, sondern haben auch Kontakt zu den Ukrainer*innen, die in einer privaten Unterkunft leben und nicht über staatliche Stellen erreich werden können.
Versicherungsschutz für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit dem LSVBW und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung für Asylbewerber*innen und Geflüchtete abgeschlossen.
Auf der gleichen Grundlage genießen Geflüchtete aus der Ukraine Versicherungsschutz. Dieser besteht in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung, während sie aktiv an einem Sportangebot in einem der rund 11.400 Mitgliedsvereine teilnehmen.
Ebenso versichert sind Asylbewerber*innen und Geflüchtete als Zuschauer*innen/Begleiter*innen sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen sowie bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer*innen bei Veranstaltungen.
Mitversichert ist zudem der direkte Hin- und Rückweg zwischen Unterkunft und dem Verein bzw. dem Ort der Vereinsveranstaltung.
Im Schadensfall können sich Vereine an das jeweilige Versicherungsbüro im BSB Freiburg, BSB Nord und WLSB wenden.
Für offene Sportangebote, Schnuppertrainings, Übungsstunden auf Probe, Kursangebote oder Lauftreffs an denen allgemein Personen teilnehmen, die (noch) kein Vereinsmitglied sind, empfiehlt es sich ggf. eine Nichtmitgliederversicherungin Betracht zu ziehen.
Alle Infos zur Nichtmitgliederversicherung stellt die ARAG-Sportversicherung hier zur Verfügung.
Können sich geflüchtete Menschen aus der Ukraine ehrenamtlich im Verein engagieren?
Eine ehrenamtlich unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen ist Geflüchtete ohne behördliche Genehmigung möglich. Es empfiehlt sich lediglich zu prüfen, ob die Vereinssatzung Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.) enthält. Sind keine entsprechenden Regelungen enthalten, steht dem ehrenamtlichen Engagement nichts im Wege.
Für Vereine, die von Übungsleiter* innen im Kinder- und Jugendbereich erweiterte Führungszeugnisse anfordern, stellt das Engagement von erwachsenen Geflüchteten aus der Ukraine in Angeboten für Kinder und Jugendliche eine unüberbrückbare Herausforderung dar. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen (ASJ NRW) empfiehlt daher die Nutzung einer Selbstauskunft und Selbstverpflichtungserklärung, um diese wichtige Hilfestellung in der Arbeit mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine zu ermöglichen und gleichermaßen Sicherheit für die Vereine zu schaffen. Verschiedene mehrsprachige Muster-Dokumente und weitere Hinweise finden Sie bei der ASJ NRW.
Für im Verein ehrenamtlich engagierte Geflüchtete besteht über die Zusatzversicherung, die die Sportbünde gemeinsam mit dem LSV und der ARAG-Sportversicherung getroffen haben, Versicherungsschutz auch wenn der Engagierte kein Vereinsmitglied ist.
Dürfen geflüchtete Menschen aus der Ukraine im Verein mitarbeiten?
Allgemein gilt:
Für Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, besteht die Möglichkeit, bei staatlichen oder gemeinnützigen Trägern (z. B. im Sportverein) „gemeinnützige, zusätzliche Arbeiten“ zu verrichten. Im Umfang von maximal 100 Stunden pro Monat dürfen Arbeiten übernommen werden, die ansonsten gar nicht, nicht im gleichen Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden.
Die Voraussetzungen sind vorab von der Sozialbehörde zu prüfen. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 € je Stunde wird vom Träger direkt ausgezahlt.
Eine konkrete Aussage zu den Auswirkungen des § 24 AufenthG auf diesen Sachverhalt gibt es aktuell nicht. Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Wir werden fortlaufend darüber informieren.
Darf mein Verein eine Aufwandsentschädigung zahlen?
Allgemein gilt:
Geflüchtete können z. B. im Rahmen eines Übungsleiter- oder Ehrenamtsvertrages tätig werden. Wenn diese Tätigkeit über die Aufgaben eines normalen Mitgliedes hinausgehen (etwa eine vergütete Übungsleitertätigkeit), muss eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, auch wenn es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 200,- € monatlich bleiben bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei zusätzlich zu den Sozialleistungen. Für die ersten 15 Monate des Aufenthalts ist dies im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG), nach Ablauf dieser Wartefrist gelten die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
Eine anderweitige Entschädigung, z. B. durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen immer möglich.
Eine konkrete Aussage zu den Auswirkungen des § 24 AufenthG auf diesen Sachverhalt gibt es aktuell nicht. Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Wir werden fortlaufend darüber informieren.
Dürfen Geflüchtete ein Praktikum oder ein FSJ im Verein absolvieren?
Geflüchtete aus der Ukraine dürfen gemäß Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie in der EU arbeiten, Fortbildungen machen oder Praktika absolvieren.
Hinsichtlich einer erforderlichen Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gibt es gegenwärtig noch unterschiedliche Informationen. Das BMI teilt mit, dass eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 6 AufenthG erforderlich ist, den Bundesländern wurde allerdings dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Laut Experten des Asyl- und Aufenthaltsrechts widerspricht diese Norm jedoch der Massenzustrom-Richtlinie, sodass eine Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist.
Eine konkrete Aussage zu den Auswirkungen des § 24 AufenthG auf ein FSJ oder BFD von Menschen aus der Ukraine gibt es aktuell nicht. Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Wir werden fortlaufend darüber informieren.
Es wird grundsätzlich empfohlen, dass sich Geflüchtete aus der Ukraine bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, da ihnen nur so die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Schule und auch zur medizinischen Versorgung ermöglicht werden kann.
Ist die Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn mein Verein für geflüchtete Menschen aus der Ukraine spendet oder Spenden für geflüchtete Menschen aus der Ukraine sammelt?
Auch wenn die aktuellen Satzungszwecke von Sportorganisationen keine mildtätigen Zwecke oder z.B. explizit die Flüchtlingshilfe umfassen, so ist es für den Status der Gemeinnützigkeitseinstufung unschädlich, gesammelte Mittel und/oder sonstige nicht zweckgebundene Mittel (Mittel der freien Rücklage) weiterzugeben. Gemeinnützige Vereine, die der Satzung nach keine Fördervereine sind, können nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) Spenden für Menschen sammeln, die nach § 53 AO als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten. Sowohl Geld- als auch Sachmittel können bspw. zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge an folgende Organisationen weitergeben werden:
- steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
- inländische öffentliche Dienststelle
In diesen Fällen droht keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund einer nicht satzungs-gemäßen Mittelverwendung. Der Empfänger Ihrer Spende muss diese als Einnahme versteuern, sofern diese nicht im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb verortet ist.
Sofern der Satzungszweck nicht ausdrücklich die Unterstützung von bedürftigen Menschen beinhaltet, kann von Vereinsseite keine Spendenquittung ausgestellt werden – das Spendensammeln ist aber in jedem Fall möglich.
Die direkte Weitergabe der gesammelten Spenden an Privatpersonen durch gemeinnützige Vereine, die satzungsgemäß keine mildtätigen Zwecke verfolgen, stellt allerdings einen Verstoß gegen § 55 AO dar, der besagt, dass Mitglieder keine unentgeltlichen (mit keiner angemessenen Gegenleistung verbundenen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen.
Die wichtigsten Vorgaben mit vereinsbezogenen Schwerpunkten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten finden Sie zusammengefasst hier.
Können geflüchtete Menschen aus der Ukraine kostenfrei an Vereinsangeboten teilnehmen, ohne dass der Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf Anfrage des organisierten Sports eine Billigkeitserklärung abgegeben, damit Sportvereine, die Nichtmitgliedern kostenfreie Angebote zur Verfügung stellen, ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren.
Grundsätzlich kann ein Verein nicht ohne Weiteres für Geflüchtete, Menschen mit Migrationshintergrund oder sozial Benachteiligte den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Eine allzu strenge Betrachtung ist im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen: so kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Angeboten für die Programmzielgruppe durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit (zumindest mittelfristig) auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen.
Um die Gefahr auszuschließen können Vereine den Vorständen für derartige Ausnahmefälle, z.B. über eine Beitragsordnung, die Möglichkeit einräumen, von den Beitragsbeschlüssen in staatlichen Notstandszeiten abzuweichen. Betragsbefreiungen oder -senkungen wären dann möglich.
In gleicher Weise sind die gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die zumeist nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Geflüchtete aus der Ukraine ist zudem nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren*innen oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass im gegebenen Zusammenhang nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Weitere nützliche Informationen und Links
Infos und Links
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland sowie ein FAQ zur Verfügung.
- Das BMI hat zudem eine Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine eingerichtet.
- Das Informationsblatt des BAMF bietet einen Überblick über die Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine.
- Zudem finden Sie viele nützliche Informationen zum Thema Integration in Schule, Beruf, Sport und Alltag auf der Homepage der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.
- Weitere Informationen zu Regelungen in Baden-Württemberg finden Sie beim Ministerium der Justiz und für Migration
- Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine stellen Handbook Germany und der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg bereit.
- Die ukrainischen Kulturvereine Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Rhein-Neckar e.V. und Ukrainer in Karlsruhe haben ein breites Informationsangebot sowohl für Geflüchtete aus der Ukraine selbst als auch für Menschen, die auf unterschiedliche Art helfen möchten.
Die App „Sportwörterbuch“ des Landessportbunds Niedersachsen ist ein mehrsprachiger Vokabeltrainer für alle sportbegeisterten Menschen. In 17 Kapiteln finden sich über 150 verschiedene Begriffe aus dem Sportalltag. Sie ist im Google Play Store und App Store kostenlos downloadbar und umfasst auch Ukrainisch.
Auch der Landessportbund Rheinland-Pfalz hat seinen „Sport-Guide für Geflüchtete“ in ukrainische Sprache übersetzen lassen.
Die DFB-Stiftung Egidius Braun unterstützt Fußballvereine, die sich in der aktuellen Situation für Menschen engagieren, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind.
Für die Integration in den Spiel- und Trainingsbetriebs des jeweiligen Vereins stellt die DFB-Stiftung Egidius Braun eine pauschale Anerkennungsprämie in Höhe von 500 Euro zur Verfügung.
- Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Frage informiert umfassend über Spendenmöglichkeiten.
Spendenkonto der Stiftung Deutscher Sport:
Empfänger: Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Betreff: Ukrainehilfe
- Unter https://www.betterplace.org/de finden Sie Hilfsprojekte und Spendenmöglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine.
- Der SWR hat eine Übersicht über Spendenaktionen, Organisationen die Spenden entgegennehmen und Bedarfe in Baden-Württemberg zusammengestellt.
https://unterkunft-ukraine.de/ ist eine private Initiative mehrerer Sozialunternehmen, die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat unterstützt wird und mehr als 330.000 Schlafmöglichkeiten listet.
Wer auf der Webseite eine Unterkunft anbieten möchte, muss sich mit Personalausweis und einer umfangreichen Registrierung bewerben und in einem Videochat die Identität verifizieren. Unterkünfte können zudem nur für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen angeboten werden. So soll sichergestellt werden, dass es sich um seriöse Hilfsangebote handelt.
- Auf https://unterkunft-ukraine.de/ können Wohnraum-Angebote und -Gesuche eingestellt werden.
- Für alle Fragen rund um das Thema Aufenthalt und Asyl für Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig: www.bamf.de
- Den Bürgerservice des BAMF erreichen Sie Mo-Fr von 9.00-15.00 Uhr unter 0911 943-0 oder per Mail unter info.buerger@bamf.bund.de
- Ihre regionalen Ansprechpartner finden Sie nach Eingabe Ihrer regionalen Daten z.B. der Postleitzahl hier.
- Darüber hinaus steht Ihnen die zuständigen Ausländerbehörde vor Ort für Fragen zur Verfügung.
- Informationen und Links in über 20 Sprachen, unter anderem Polnisch, Bulgarisch, Rumänisch und Russisch zu den aktuellen Corona-Regeln und zur Corona-Warn-App sowie zu aktuellen Reisebestimmungen stehen hier zur Verfügung.
- Informationen zur COVID-19-Impfung können in über 20 Sprachen auf der Homepage des Robert Koch Instituts (RKI) heruntergeladen werden.
- Aktuelle Fakten und allgemeine Informationen zur Asylpolitik und dem Asylverfahren finden Sie beim Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration.