Vereine brauchen Personal
Zuschüsse für Mitarbeitende zur Ehrenamtsentlastung in Netzwerk-Strukturen - M.E.N.S
Das Ehrenamt ist das schlagende Herz unserer Sportvereine!
Doch wachsende administrative Aufgaben und bürokratische Hürden bringen Sportvereine und insbesondere deren ehrenamtlich Engagierte immer mehr an die Belastungsgrenze und nicht selten auch darüber hinaus.
Der Badische Sportbund Nord e.V. startet daher ein neues Förderprogramm zur nachhaltigen Entlastung und zukunftsorientierten Professionalisierung: Mitarbeitende zur Ehrenamtsentlastung in Netzwerk-Strukturen - M.E.N.S.
Ziel des Programms ist es, den Aufbau von hauptamtlichem Personal in kooperativen Vereinsstrukturen finanziell und beratend zu unterstützen. Indem sich mehrere Vereine eine qualifizierte Kraft für Management, Organisation und Verwaltung teilen, schaffen wir Synergien, professionalisieren die Vereinsarbeit und entlasten das Ehrenamt spürbar.
Sie haben Fragen zur Situation bei Ihnen vor Ort? Sie benötigen Unterstützung bei den ersten Schritten oder planen bereits Ihre Bewerbung, haben aber noch Fragen zum Förderprogramm?
Zur Besprechung spezieller Bedarfe bieten wir individuelle Beratungstermine an.
Vereinbaren Sie gleich Ihren Termin unter
l.schneider@badischer-sportbund.de
(Tel. 0721/18 08-13)
Es geht nicht um eine reine Übernahme von Alltagsaufgaben, sondern um die aktive Gestaltung einer modernen, zukunftsorientierten Vereinsstruktur vor Ort: Mehr Freiraum für den Sport, weniger Bürokratie für ein attraktives und leistbares Ehrenamt!
Bewerbungen sind ab dem 1. November 2026 möglich. Die erforderlichen Dokumente finden Sie ab diesem Datum rechts im Download-Bereich.
Kommen Sie schon jetzt mit möglichen Kooperationspartnern im regionalen Umfeld ins Gespräch – so können Sie Ihre Bewerbung ideal vorbereiten!
Förderbedingungen
Was wird gefördert?
Ziel ist die Entlastung des Ehrenamts durch den Aufbau verbindlicher und nachhaltiger lokaler Vereinskooperationen, die sich hauptberufliches Personal für Verwaltung, Management und Entwicklung teilen.
Gefördert werden:
- Personalkosten für die Beschäftigung von hauptberuflichem Personal für mindestens 2 verbindlich kooperierenden Sportvereinen
- Vereinskooperationen von mindestens 2 Mitgliedsvereinen des BSB Nord mit insgesamt* 300 bis 999 Mitgliedern mit mindestens 1 Teilzeitstelle
- Vereinskooperationen von mindestens 2 Mitgliedsvereinen des BSB Nord ab insgesamt* 1.000 Mitgliedern mit max. 1 Vollzeitstelle oder 2 Teilzeitstellen
- Vereinskooperationen von mindestens 2 Mitgliedsvereinen des BSB Nord ab insgesamt* 5.000 Mitgliedern mit max. 2 Vollzeitstelle oder 4 Teilzeitstellen
*Summe der Mitglieder aller beteiligten Vereine basierend auf der BSB-Bestandserhebung zum Zeitpunkt der Antragsstellung
- Coaching- und Beratungsleistungen im Förderzeitraum im Umfang von bis zu 8 Coaching- und Beratungseinheiten (1 Coaching- bzw. Beratungseinheit umfasst 4 Zeitstunden)
- Die bezuschussten Vereine werden während des Förderzeitraums durch ein verpflichtendes Coaching und Beratungen zur Finanzierung sowie zu rechtlichen Fragen der Kooperationsgestaltung unterstützt, um von Beginn an stabile Strukturen zu schaffen.
- Bei Bedarf können die Vereine auf eigenen Wunsch nach den Regularien von BSB.Vereinsberatung weitere (geförderte, aber kostenpflichtige) Unterstützung erhalten.
Bewerbung um finanzielle Förderung im Programm M.E.N.S.
Das Bewerbungsverfahren um eine finanzielle Förderung im Programm M.E.N.S. verläuft in zwei Phasen.
1. Schriftliche Bewerbung
Die schriftliche Bewerbung besteht aus:
- Dem Datenblatt, mit relevanten Informationen zu den beteiligten Vereinen
- Einem Kooperationskonzept, in dem die geplante Struktur, das Aufgabenprofil der hauptamtlichen Stelle sowie inhaltliche und strukturelle Entwicklungsperspektiven erörtert werden.
- Einem Finanzierungsplan, in dem sowohl die geplanten Lohnkosten und die Finanzierung des Eigenanteils erläutert werden, als auch Ansätze zur Entwicklung der eigenständigen Finanzierung nach Auslaufen der Förderung dargestellt werden.
Richten Sie Ihre Bewerbung unter Verwendung der unter Downloads bereitgestellten Bewerbungsunterlagen per E-Mail an Lisanne Schneider (l.schneider@badischer-sportbund.de, Tel: 0721/1808-13).
Bewerbungsfrist ist der 31. März 2027.
Nach Ende der Bewerbungsfrist werden alle eingereichten Bewerbungen geprüft und priorisiert. Die stärksten Bewerbungen gehen in die zweite Phase des Bewerbungsprozesses. Alle weiteren Bewerbervereine erhalten eine begründete Ablehnung.
2. Vorort-Termin mit Konzeptvorstellung
Die zweite Phase der Bewerbung besteht aus einem ca. 2-stündigen Vorort-Termin, bei dem die beteiligten Vereine Vertreter/-innen des BSB Nord das Kooperationskonzept und den Finanzierungsplan im Detail vorstellen.
Dabei soll neben dem Status Quo zum Zeitpunkt der Bewerbung sowohl die kurzfristigen, auf den Förderzeitraum bezogenen Schritte skizziert, als auch die langfristige Perspektive aufgezeigt werden. Insbesondere die Sicherung der Nachhaltigkeit und die strukturellen sowie inhaltlichen Entwicklungsperspektiven sollen hier im Fokus stehen.
Form und Gestaltung der Konzeptvorstellung obliegt dabei dem Verein. Der BSB Nord macht hierzu keine Vorgaben.
Im Anschluss an die Vorort-Termine erfolgt die finale Auswahl der bezuschussten Vereinskooperationen durch ein BSB-Gremium. Bis zu 3 Vereinskooperationen werden für eine Förderung ausgewählt.
Die finale Entscheidung und der Abschluss des Fördervertrags erfolgen bis 31.05.2027, sodass die Anstellung noch im Jahr 2027 realisiert werden kann.
Alle weiteren Bewerbervereine erhalten eine begründete Ablehnung, in der Empfehlungen für den Kooperationsprozess im Hinblick auf eine spätere Bewerbung ausgesprochen werden.
Voraussetzungen
- Mindestens 3 Jahre ordentliches Mitglied im Badischen Sportbund Nord
- Nachweis der Gemeinnützigkeit durch einen gültigen Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid mit dem Zweck „Förderung des Sports“
- Ordnungsgemäße Geschäftsführung
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses mindestens nach den Grundsätzen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
- Die Aufzeichnungen in der Buchführung sind vollständig, richtig, übersichtlich und zeitgerecht durchzuführen.
- Fristen des Fördermittelgebers (BSB Nord) werden eingehalten.
- Bei Änderungsbedarf, Herausforderungen o.ä. im Förderzeitraum wird der Fördermittelgeber (BSB Nord) proaktiv und frühzeitig informiert.
- Keine Verstöße gegen die Werte des BSB Nord, siehe Satzung (v.a. Präambel sowie die Richtlinien guter Verbandsführung; u.a. Schutz vor Gewalt).
- Erhebung zeitgemäßer Vereinsbeiträge (pro Monat mindestens: Kinder: 4,60 € / Erwachsene: 6,90 €)
Förderverfahren
- Die Förderdauer beträgt maximal die 2 der Anstellung folgenden Beschäftigungsjahre. Wird ein Arbeitsvertrag über einen längeren Zeitraum geschlossen, werden maximal die ersten beiden Kalenderjahre ab Anstellungsdatum bezuschusst. Personalkosten außerhalb des Förderzeitraums von 2 Kalenderjahren werden nicht bezuschusst.
- Bezuschusst werden ausschließlich Neuanstellungen bzw. neu geschaffene Personalstellen. Bereits bestehende Personalstellen werden nicht bezuschusst. Ein Wechsel des Personals während des Förderzeitraums ist grundsätzlich möglich.
- Im ersten Förderjahr wird eine Förderung von maximal 50% der anfallenden Personalkosten des hauptberuflichen Personals gewährt. Die Quote reduziert sich im zweiten Förderjahr auf maximal 30%,
- Entsprechend ist ein Eigenanteil an den Personalkosten in Höhe von 50 % der anfallenden Personalkosten im ersten Förderjahr und in Höhe von 70 % im zweiten Förderjahr zu erbringen.
- Die maximale Fördersumme bei einer/einem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter/-in beläuft sich im 2-jährigen Förderzyklus auf insgesamt 50.000 €.
- Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn eine Teilzeitstelle geschaffen werden soll. In diesem Falle verringert sich der Höchstbetrag entsprechend des Stellenanteils an einer Vollzeitstelle.
- Das Bruttojahresentgelt darf eine vergleichbare Eingruppierung nach TV-L nicht übersteigen (siehe insbesondere Anhang des Tarifvertrages).
Auszahlungsverfahren
- Nach erfolgreicher Bewerbung erhalten die Vereine die Förderzusage. In dieser wird die Fördersumme für den 2-jährigen Förderzyklus mitgeteilt, um finanzielle Planungssicherheit herzustellen und den Anstellungsprozess zu ermöglichen.
- Die beteiligten Vereine bestätigen die Annahme der Förderung und erklären sich mit den Inhalten der Förderzusage sowie der Richtlinien durch Unterschrift der Förderzusage einverstanden.
- Die Förderzusage stellt keine Grundlage für die Auszahlung der Förderung dar!
- Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung ist der Eingang der Information über den Abschluss eines Arbeitsvertrages, in der die beteiligten Vereine die Besetzung der geförderten Stelle bestätigen und Angaben zu den Rahmenbedingungen des Arbeitsvertrags sowie zur/zum Arbeitnehmer/-in machen.
- Der Zuschuss wird als anteilige Festbetragsfinanzierung in 2 jährlichen Raten innerhalb des Förderzyklus ausbezahlt.
- Die Auszahlung der ersten Rate wird nach dem Eingang der Information über den Abschluss eines Arbeitsvertrages beim BSB Nord vorgenommen, die zweite Rate wird im gleichen Zeitraum des Folgejahres ausbezahlt.
Hinweise zum Arbeitsvertrag
- Der Arbeitsvertrag wird zwischen beteiligten Vereinen bzw. deren kooperativer Struktur und Arbeitnehmer/-in geschlossen.
- Die Anstellung muss im ersten Jahr des Förderzyklus spätestens zum 01.12. erfolgen.
- Die beteiligten Vereine bzw. die kooperative Struktur trägt die alleinige Verantwortung für den Abschluss des Arbeitsvertrages sowie sämtliche arbeitsrechtlichen Pflichten, einschließlich aller erforderlichen Meldungen.
- Bitte beachten Sie im eigenen Interesse den gesetzlichen Mindestlohn (2027: 14,60€ - 2028: vsl. weitere Erhöhung).
Die Nichteinhaltung stellt einen Gesetzesverstoß dar, der eine Strafe nach sich ziehen kann.
Hinweis:
Werden Sportvereine Arbeitgeber, kommen viele (neue) rechtliche und steuerliche Pflichten auf den Verein zu. Wir empfehlen daher, eine/n Steuerberater/-in insbesondere mit der Lohnabrechnung und gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen zu beauftragen.
Dies entlastet einerseits die im Verein (ehrenamtlich) tätigen Personen und reduziert andererseits einige Haftungsrisiken, bspw. bei fehlerhaften Lohnabrechnungen, falsch berechneten Sozialversicherungsabgaben oder versäumten gesetzlichen Meldungen.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ.
Berichtswesen
Der Bericht über die Verwendung des Zuschusses durch die beteiligten Vereine erfolgt in zwei Schritten
1. Zwischenbericht
Der Zwischenbericht ist spätestens 3 Monate nach Ende des ersten Anstellungsjahres / des Haushaltsjahres zu erbringen
- Zahlenmäßiger Nachweis
- Originalbelege der monatlichen Personalausgaben mit dem Beleg durch das Lohnjournal des gesamten Jahres oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Alternativ können auch Kontoauszüge des Vereinskontos vorgelegt werden (Tag, Empfänger und Einzelbetrag müssen ersichtlich sein).
- Rechtsverbindliche Erklärung, dass die Lohnzahlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger getätigt wurden. Die Informationen zu den Zahlungen müssen das Zahldatum enthalten.
- Kurzbericht
- Entwicklungen und Perspektiven der Kooperation
- Tätigkeitsschwerpunkt der neuen Personalstelle
- Protokolle der Coaching- und Beratungseinheiten
2. Abschlussbericht
Der Abschlussbericht ist spätestens 3 Monate nach Ende des zweiten Anstellungsjahres / des Haushaltsjahres zu erbringen
- Zahlenmäßiger Nachweis
- Originalbelege der monatlichen Personalausgaben mit dem Beleg durch das Lohnjournal des gesamten Jahres oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Alternativ können auch Kontoauszüge des Vereinskontos vorgelegt werden (Tag, Empfänger und Einzelbetrag müssen ersichtlich sein)
- Sachbericht
- Entwicklungen und Perspektiven der Kooperation
- Tätigkeitsschwerpunkt der neuen Personalstelle
- Den Protokollen der Coaching- sowie Beratungseinheiten
In den Berichten ist zu bestätigen, dass die Ausgaben zweckentsprechend verwendet wurden und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
Hinweis: Für die Führung des Lohnjournals empfiehlt es sich, eine Personalverwaltungssoftware zu nutzen. Mit dem LSB-Vergleichsportalfinden Sie die passende Software-Lösung für die Bedürfnisse Ihres Vereins!
- Sollten Sie unsicher oder unerfahren im Umgang mit der Führung von Lohnjournalen sein, empfehlen wir die Abwicklung über ein Steuerberatungsbüro.

FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wie viele Vereine müssen mindestens, wie viele dürfen maximal kooperieren?
Um förderfähig zu sein, müssen mindestens 2 Sportvereine, die Mitglied im Badischen Sportbund Nord sind, miteinander kooperieren.
Eine maximale Anzahl von kooperierenden Vereinen gibt es nicht.
Wir empfehlen, darauf zu achten, dass die kooperierenden Vereine kompatible Strukturen und Voraussetzungen haben und gemeinsame Ziele mit der Kooperation verfolgen.
Welche (rechtliche) Form muss die kooperative Zusammenarbeit haben?
Für die (rechtliche) Form der Kooperation gibt es grundsätzlich keine Vorgaben. Die Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Zielsetzungen der Zusammenarbeit von Vereinen sind sehr spezifisch und konkret im Einzelfall zu betrachten. Je nach Situation Vorort ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten, die Kooperation zu strukturieren. Bei der Planung ist aber zu berücksichtigen, dass verbindliche und nachhaltige Strukturen geschaffen werden, die unabhängig von Einzelpersonen oder spontanen Gremienentscheidungen ausgestaltet werden.
In welcher (rechtlichen) Form die Kooperation gestaltet wird, ist ebenso Bestandteil des begleitenden Coaching-Prozesses wie deren konkrete juristische Ausgestaltung.
Wird eine Form empfohlen?
Die Form der Zusammenarbeit muss für die spezifische Situation vor Ort passen. Bei sehr unterschiedlichen Vereinsgrößen kann es bspw. sinnvoll sein, dass ein Verein die Federführung übernimmt und die Beteiligung anderer Vereine über Kostenpauschalen verbindlich geregelt wird. Ansonsten können Interessens- oder Arbeitsgemeinschaften etwas formeller, aber gut handhabbar auf einer Vereinbarung oder einer Satzung beruhen und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eingetragener Verein (e.V.) organisiert sein. Sie stellen ein flexibles Instrument zur Bündelung von Ressourcen und zur Förderung gemeinsamer Interessen dar, ohne die rechtliche Selbstständigkeit einzuschränken oder zu fusionieren.
Müssen die beteiligten Vereine fusionieren?
Nein!
Eine Fusion der beteiligten Vereine ist weder Voraussetzung noch Ziel des Förderprogramms. Vielmehr sollen kooperative Strukturen geschaffen werden, die dazu beitragen, die individuellen Identitäten der beteiligten Vereine zu erhalten und zu fördern.
Umgekehrt ist eine perspektivische Fusion zwischen den beteiligten Vereinen kein Ausschlusskriterium für eine Förderung.
Kann die Stelle auch auf Mini-Job-Basis besetzt werden?
Es ist davon auszugehen, dass ein Mini-Job keine ausreichenden zeitlichen Kapazitäten bietet, um die inhaltliche Arbeit adäquat auszuüben. Wir raten daher davon ab, auf Mini-Job-Basis zu planen.
Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich.
Hinweis: Ein Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis muss für den gesamten Förderzeitraum ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Eine unterlassene Anmeldung stellt einen Gesetzesverstoß dar, der eine Strafe nach sich zieht.
Wird die Beauftragung einer/eines Steuerberater/-in empfohlen?
Werden Sportvereine Arbeitgeber kommen viele (neue) rechtliche und steuerliche Pflichten auf den Verein zu, bei deren Erfüllung leicht Fehler passieren können.
Wir empfehlen daher eine/n Steuerberater/-in zu beauftragen, unter anderem im Hinblick auf:
- Lohnabrechnung: Der Steuerberater erstellt die monatlichen Lohnabrechnungen, berechnet Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und übermittelt die erforderlichen Meldungen an Finanzamt, Krankenkassen und Sozialversicherungsträger.
- Anmeldung von Mitarbeitern: Neue Beschäftigte müssen korrekt angemeldet werden.
- Jahresabschluss und Bescheinigungen: Der Steuerberater erstellt Lohnsteuerbescheinigungen, unterstützt bei Jahresmeldungen und berücksichtigt die Personalkosten korrekt in der Buchhaltung und im Jahresabschluss.
- Rechtssicherheit: Fehler bei Lohnsteuer oder Sozialversicherung können bei Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen oder Bußgeldern führen.
Gerade wenn ein Verein zum ersten Mal Arbeitgeber wird, ist die Unterstützung einer/eines Steuerberater/-in sinnvoll. Dies entlastet einerseits die im Verein (ehrenamtlich) tätigen Personen und reduziert andererseits einige Haftungsrisiken, bspw. bei fehlerhaften Lohnabrechnungen, falsch berechneten Sozialversicherungsabgaben oder versäumten gesetzlichen Meldungen - wenngleich die Beauftragung eines Steuerberaters ist keinen vollständigen Haftungsausschluss für den Vorstand bedeutet.
Muss die Stelle vor der Förderzusage besetzt sein?
Nein, die Besetzung der Stelle kann auch nach der Förderzusage durchgeführt werden, muss aber zwingend im Jahr der Bewerbung erfolgen. Erfolgt die Bewerbung beispielsweise im Jahr 2027 muss die Stelle spätestens zum 01.12.2027 besetzt werden.
Wird die Stelle 2 volle Jahre bezuschusst oder nur bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres?
Die Stelle wird über eine Festbetragsfinanzierung für 2 volle Jahre ab Anstellungsdatum bezuschusst. Der Zuschuss wird in 2 Raten mit Beginn des ersten bzw. zweiten Anstellungsjahres ausbezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt muss dabei in den geförderten Haushaltsjahren liegen (für die Bewerbung 2027/2028 also spätestens im Dezember 2027 bzw. Dezember 2028).
Ist das Anstellungsdatum bspw. der 01.09.2027 kann die Befristung bis 31.08.2029 vorgenommen werden. Der Zuschuss wird in 2027 und 2028 für jeweils ein ganzes Haushaltsjahr ausbezahlt. Die Gelder können dann zweckentsprechend bis Ende August 2029 eingesetzt werden.
In einem der kooperierenden Vereine gibt es bereits (eine) hauptamtliche Stelle(n). Kann der Zuschuss auch zur Finanzierung dieser Stelle(n) verwendet werden?
Nein, der Zuschuss aus dem Förderprogramm darf ausschließlich für Neuanstellungen oder neugeschaffene Personalstellen verwendet werden. Bestehende Anstellungen sind daher nicht förderfähig.
Die Übernahme von bereits angestellten Personen aus einem Verein auf die neue Stelle ist möglich. Dabei müssen die bisherige und neue Tätigkeiten klar abgegrenzt sein.
Welche Vorgaben gibt es für den Vorort-Termin?
Keine. Der Vorort-Termin dient dazu, die schriftliche Bewerbung mit Leben zu füllen und den Vertreter/-innen des BSB Nord aufzuzeigen, wie die Kooperation konkret umgesetzt und entwickelt werden soll. Außerdem dient der Termin dem Dialog, bei dem beiderseits Fragen gestellt und geklärt werden können.
Wie die Bewerbervereine den Termin gestalten, bleibt ihnen überlassen - gerne kreativ, vor allem aber fokussiert auf die kritischen Erfolgsfaktoren. Und es muss nicht perfekt sein, der offene Umgang mit möglichen Problemen ist wichtig für den langfristigen Erfolg.
Wie läuft das begleitende Coaching ab? Was sind die Inhalte?
Ein vom BSB Nord beauftragter und finanzierter Vereinscoach begleitet den Prozess über die Förderperiode. In einem initialen Strategietermin wird das spezifische und an den lokalen Gegebenheiten orientierte Konzept geschärft. Kernthemen sind zu Beginn die Profilierung der Funktionen in der neuen Struktur (Zuständigkeiten, Aufgaben) - insbesondere im Hinblick auf das Spannungsfeld Hauptamt/Ehrenamt - und die Definition von Meilensteinen. Der Verein ist für die Umsetzung der Schritte verantwortlich, der Vereinscoach steht beratend zur Seite, achtet aber auch auf die Einhaltung der vereinbarten Meilensteine, um ein Stocken des Prozesses zu vermeiden. Flankierend und mit dem Coaching abgestimmt, stehen Fachberater für rechtliche und finanzielle Themen unterstützend zur Seite.
Was steht bei der Beratung zu Finanzierungs- und rechtlichen Fragen im Fokus?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Beratung steht insbesondere die Gestaltung der Kooperationsstrukturen mit der strukturellen Absicherung der hauptamtlichen Stelle (Satzungsfragen, Gesellschafter-Vereinbarungen, Arbeitsverträge).
Die Finanzierungsberatung hilft den Vereinen dabei, eine eigenständige und nachhaltige Finanzierung der neu geschaffenen Strukturen und Personalstellen aufzubauen. Die Bezuschussung durch das Förderprogramm ist auf 2 Jahre begrenzt. Entsprechend ist die Etablierung einer dauerhaften Finanzierung ab der ersten Minute eine der zentralsten Programmziele und Aufgabe der beteiligten Vereine. Dabei werden sie professionell durch die Beratung unterstützt.
Kann die Förderung verlängert werden?
Nein, die Förderung endet in jedem Fall nach 2 Jahren. In dieser Zeit müssen die beteiligten Vereine eine tragfähige Finanzierung der Stelle aufbauen. Dabei werden sie durch eine Finanzierungsberatung unterstützt.