Seit 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Nichtraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung ist es, den Gesundheitsschutz weiter zu stärken, insbesondere Kinder, Jugendliche und vulnerable Personen besser vor den Risiken des Passivrauchens zu schützen und das bestehende Nichtraucherschutzrecht an gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen.
Gilt das Gesetz auch in Sportstätten?
Ja, das Gesetz gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Gilt das Gesetz auch in vereinseigenen Sportstätten bei Beschränkung des Zugangs auf Vereinsmitglieder?
Ja, das Gesetz gilt auch dann im Innenbereich vereinseigener Sportstätten, da diese Freizeiteinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind.
Gilt das Gesetz auch im Außenbereich?
Das Gesetz gilt nur in manchen Außenbereichen. Für Sportvereine ist dies jedoch nur relevant, sofern sie ein Freibad oder einen öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz betreiben.
Welche Produkte sind erfasst?
Das Gesetz umfasst:
- klassische Tabakprodukte,
- elektronische Zigaretten,
- Tabakerhitzer,
- Verdampfer,
- Wasserpfeifen und ähnliche Produkte,
- nikotinfreie sowie cannabisfreie Ersatzprodukte.
Damit gelten die Rauch- und Benutzungsverbote unabhängig davon, welche Stoffe konsumiert werden.
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Gesetzes?
Die Geschäftsführung, sprich die vertretungsberechtigten Vorstände (BGB-Vorstände), sind verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze. Die Nichteinhaltung kann mit einer Geldbuße bis zu 200,- € und im Wiederholungsfalle bis zu 500,- € geahndet werden.
Kann ein Verein auch strengere Regelungen als das Gesetz erlassen?
Ja, Vereine, die Eigentümer einer Sportstätte sind, können aufgrund ihres Hausrechts auch strengere Regelungen erlassen, also z.B. auch Rauchen im Außenbereich verbieten.
Kann sich ein Verein suchtpräventiv engagieren?
Ja, die Badische Sportjugend bietet regelmäßig die Fortbildung Suchtprävention an. Ferner können sich Vereine für das Zertifikat „Jugendfreundlicher Sportverein“ bewerben.












