Anhebung der Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler von 450 € auf 520 €
Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.01.2023 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinsichtlich §67a (Sportliche Veranstaltungen) geändert. (BMF-Schreiben v. 23.01.23, GZ: IV A 3 - S 0062/22/10006 :001, DOK: 2023/0018826).
§67a der Abgabenordnung (AO) regelt, dass sportliche Veranstaltungen in zwei Fällen einen Zweckbetrieb darstellen:
- Wenn die Summe der Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen (einschließlich Umsatzsteuer) innerhalb eines Jahres den Betrag von 45.000 € nicht überschreiten. In diesem Fall werden die Veranstaltungen als Zweckbetrieb behandelt, unabhängig davon, ob bezahlte Sportler teilgenommen haben.
- Sofern die Einnahmen die Grenze von 45.000 € zwar überschreiten, der Verein aber zum Zweckbetrieb optiert, also auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet. In diesem Fall werden alle sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb behandelt, an denen kein bezahlter Sportler teilnimmt.
Sofern ein Verein also zum Zweckbetrieb optiert hat, ist allein die Teilnahme bezahlter Sportler für die steuerliche Zuordnung einer Sportveranstaltung entscheidend.
Aus Vereinfachungsgründen hat die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, genauer in Ziffer 32 zu §67a, eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler hinsichtlich der Verbuchung im Zweckbetrieb nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden. Diese orientiert sich üblicherweise an der Vergütungs-Obergrenze für Minijobs, wird aber bei Änderung dieser Grenze nicht automatisch angepasst. Mit dem o. g. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Januar 2023 wird nun unter 9. Festgelegt, dass der bisher gültige Wert von 450 € auf 520 € (monatlich) bzw. der Wert 5.400 € (pro Jahr) auf 6.240 € geändert wird. Betroffen sind Zahlungen ohne Einzelnachweis tatsächlicher Aufwendungen, die als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt werden.
Bitte beachten:
Die genannte Änderung betrifft ausschließlich die Zweckbetriebsgrenze. Für die Lohn- oder Einkommenssteuer gilt, dass pauschale Aufwandsersatzzahlungen respektive Vergütungen nur bis 250 € pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (sogenannte „Nichtaufgriffsgrenze“ für Amateuersportler). Dieser Regelung liegt die (widerlegbare) Vermutung zugrunde, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und daher keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Zuwendungen für besondere Leistungserfolge (z. B. „Prämien“) sind dabei vorausschauend einzurechnen.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Information stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls angepasst betrachtet bzw. angewendet werden muss. Deshalb können wir hierfür keine Haftung übernehmen. In konkreten Fällen empfehlen wir, ggf. im Vorfeld der Zahlungen individuell juristischen bzw. steuerlichen Rat einzuholen.











