FAQ GaFöG in BW
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) schafft bundesweit einen Anspruch auf Betreuungszeit, nicht auf zusätzliche Schulstunden.
- Die Ganztagsschule bezeichnet den Schulunterricht sowie zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Sport, Musik, Hausaufgabenbetreuung), die in den schulischen Alltag integriert sind.
- Die Ganztagsbetreuung ist eine ergänzende Betreuung außerhalb des Unterrichts – also vor oder nach der Schule, ggf. auch in den Ferien mit Fokus auf Aufsicht, Spiel, Freizeitgestaltung und Hausaufgabenbegleitung.
Beides zusammen soll gewährleisten, dass ab 2026 alle Grundschulkinder (beginnend mit Klasse 1) einen Anspruch auf ganztägige Förderung (8 Stunden täglich) haben.
Sportvereine können sich weiterhin im schulischen Angebot einbringen und künftig verstärkt in der Ganztagsbetreuung.
Ganztagsförderungsgesetz
Wer kann den Rechtsanspruch in Anspruch nehmen?
Kinder im Grundschulalter in öffentlichen und privaten Grundschulen oder sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
Ab wann gilt der Rechtsanspruch?
Ab dem Schuljahr 2026/27 beginnend in Klasse 1. Jedes Schuljahr kommt ein weiterer Jahrgang hinzu, so dass ab 2029/30 alle Grundschulkinder einen Betreuungsanspruch haben.
Wer muss ihn erfüllen?
Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. D.h. Kommunen, Städte und Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass vor Ort genügend Betreuungsangebote bereitgestellt werden. Hierbei können sie freie Träger, wie bspw. Vereine, einbeziehen.
Welchen Umfang hat der Rechtsanspruch?
Es besteht ein Betreuungsanspruch von 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit Ausnahme einer jährlichen Schließzeit von 4 Wochen, in denen keine Betreuung angeboten wird. Die Unterrichtszeiten und darüberhinausgehende Betreuungszeiten in der Schule werden auf den Betreuungsanspruch angerechnet.
Gilt der Rechtsanspruch auch in den Ferien?
Ja! Mit Ausnahme einer jährlichen Schließzeit von 4 Wochen, in denen keine Betreuung angeboten wird.
Welche Wochen die Schließzeit umfasst, legen die Träger der Einrichtungen vor Ort fest.
Es ist zu beachten, dass kein Anspruch auf Betreuung in den Sommerferien vor dem tatsächlichen Schuleintritt besteht.
Welche Modelle der Ganztagsschule gibt es?
In Baden-Württemberg gibt es zwei Konzepte: Die Wahlform und die verbindliche Form.
Bei der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil.
Bei der Wahlform besteht die Möglichkeit der Teilnahme, d.h. an der Schule werden sowohl Schülerinnen und Schüler unterrichtet, welche am Ganztagsbetrieb teilnehmen als auch diejenigen, die nicht daran teilnehmen.
An einer Schule wird entweder die Wahl- oder die verbindliche Form umgesetzt.
Wird der Rechtsanspruch an allen Grundschulen umgesetzt?
Nein, alle Familien haben aber einen Anspruch darauf, dass es ein Angebot in angemessener räumlicher Nähe gibt, das die notwendigen Betreuungszeiten bietet.
Wenn es in einer Gemeinde keine Ganztagsschule gibt, hat der Schulträger die ganztägige Betreuung für diejenigen Kinder, die diese in Anspruch nehmen möchten, durch ergänzende Angebote sicherzustellen.
Ist das Ganztagsbetreuungsangebot im Rahmen des Rechtsanspruchs kostenlos?
Die Träger des jeweiligen Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden.
Die Teilnahme am Ganztagsschulbetrieb ist kostenfrei; für das Mittagessen kann der Schulträger ein Entgelt erheben.
Rechtliche Aspekte für Sportvereine
Müssen wir als Sportverein tätig werden?
Nein, die Kooperation mit Ganztagsschulen oder den Betreuungsträgern kann aber im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder liegen. Indirekt ergeben sich Auswirkungen für Vereine, wenn mehr Kinder im Grundschulalter ganztägig in der Schule oder Betreuung sein werden. Vereine entscheiden autonom, ob und welche Schulkooperationen angegangen werden sollen.
Was müssen Vereine hinsichtlich des Satzungszwecks beachten?
Die Angebote des Vereins müssen dem Satzungszweck der „Förderung des Sports“ entsprechen (z. B. Bewegungsangebote, sportliche Nachwuchsförderung, Einführung in Sportarten etc.).
Achtung bei Tätigkeiten, die über den Sport hinausgehen (z. B. Hausaufgabenhilfe, Verpflegung, allgemeine Nachmittagsbetreuung): Diese Formen der Unterstützung müssen über die Satzungszwecke gedeckt sein (z. B. „Förderung der Jugendhilfe“ oder „Förderung der Erziehung“)
Müssen Verträge geschlossen werden? Von wem und mit wem?
Im Grunde ja, zumindest müssen Absprachen erfolgen und wir empfehlen dringend die wichtigsten Punkte schriftlich zu regeln. Je nach Umfang der Kooperation reicht eine kurze Fixierung der wesentlichen Absprachen oder bei intensiven Kooperationen ein richtiger Vertrag.
Die Schulen sind der erste Ansprechpartner für Angebote während der Schulzeit und im Rahmen des außerunterrichtlichen Angebots der Schule. Für Angebote während der Betreuungszeit, sind die Kommunen oder die Träger der Betreuungsangebote die richtigen Ansprechpartner.
Welche Musterverträge gibt es?
Im Rahmen des Förderprogramms Kooperation Schule-Verein dienen die Beantragungsunterlagen, die von Schule und Verein unterschrieben werden, als eine schriftliche Grundlage. Daneben finden sich unter den folgenden Links Muster für unterschiedliche Verträge, die selbstverständlich individuell angepasst werden müssen:
Was ist hinsichtlich der Aufsichtspflicht zu beachten?
Es ist vor allem wichtig die Verantwortung für die Aufsicht und den genauen Zeitpunkt und ggf. auch den Ort für die Übergabe der Aufsichtsplicht explizit in der Kooperationsvereinbarung zu regeln. Es existieren Kooperationen, die ein Sportverein autonom und ggf. auch auf dem Vereinsgelände durchführt und Kooperationen, bei denen Vereinstrainer die Lehr- oder Betreuungskräfte unterstützen oder mit Unterstützung der Lehr- oder Betreuungskräfte ein Angebot planen und durchführen.
Muss bei einem Vereinsangebot eine Lehrkraft oder Fachkraft des Betreuungsträgers anwesend sein?
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass eine Lehr- oder Betreuungskraft anwesend ist.
Können Kinder während der Schul- oder Betreuungszeit grundsätzlich an einem Vereinstraining teilnehmen?
Während der Schulzeit gilt die Schulpflicht. Während der Betreuungszeit ist die Teilnahme am Vereinstraining grundsätzlich möglich. Es bedarf der individuellen Absprache der Eltern mit der Betreuungseinrichtung.
Gilt ein Vereinstraining als rechtsanspruchserfüllend?
Grundsätzlich steht es Vereinen frei, mit der jeweiligen Kommune oder dem Träger der Betreuung (und den Eltern) entsprechende Regelungen zu treffen (auch hinsichtlich der Wege/des Transports).
Sind Freizeiten und Angebote von Vereinen in den Ferienzeiten rechtsanspruchserfüllend?
Hier gilt das Gleiche wie für das Vereinstraining. Wie der Rechtsanspruch in den Ferien umgesetzt wird (z.B. Ausbau vorhandener Ferienprogramme) ist eine noch ungeklärte Frage, die von Kommune zu Kommune unterschiedlich gelöst werden wird.
Finanzierung
Welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen für Vereine im Ganztagsbetrieb?
Schulischer Ganztag
- Kooperation Schule-Verein
- FSJ Sport und Schule
- Monetarisierung §4a Schulen (s. Frage "Was meint Monetarisierung §4a Schulen?")
- Jugendbegleiter
Ganztagsbetreuung
Weitere Finanzierung
- Elternbeiträge
- Übernahme durch Kommune
Was ist die “verlässliche Kooperation“?
Die außerschulischen Bildungspartner haben zusammen mit dem Städte- und Gemeindetag einheitliche und gestaffelte Vergütungssätze für deren Angebote in der Ganztagsbetreuung erarbeitet. Der Finanzierungsrahmen dient dabei als Berechnungsgrundlage für die Einbindung außerschulischer Bildungspartner im Ganztag und beschreibt einen Kostenrahmen, mit denen Schulverantwortliche, Träger, Kommunen und außerschulische Bildungspartner kalkulieren können.
Weitere Infos: Verlässliche Kooperation
Was meint “Monetarisierung §4a Schulen”?
Ganztagsgrundschulen nach §4a des Schulgesetzes bekommen zusätzlich zu ihrem Deputat eine bestimmte Anzahl von Lehrerwochenstunden (LWS) zugewiesen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 70% der zusätzlichen LWS zu monetarisieren. Das heißt, dass die Schule auf Lehrkräfte verzichtet, um das Geld für anderes pädagogisches Personal oder Kooperationspartner (z.B. Vereine) einsetzen zu können. Eine LWS ist eine Unterrichtsstunde pro Woche, die der Schule für das gesamte Schuljahr zugewiesen wird.
Eine monetarisierte LWS entspricht 2.142 € (Stand 2025). Werden beispielsweise 30 zusätzliche LWS für ein Schuljahr beantragt, können davon bis zu 70%, also maximal 21 LWS mit 2.142 € monetarisiert werden (21 LWS x 2.142€ = 44.982 €).
Der Vorteil der Monetarisierung liegt in der größeren Flexibilität, mehr Angebotsvielfalt und dem bedarfsgerechten Einsatz von Fachexpertise.
Sind die Kosten der Sportstätte abrechenbar?
Grundsätzlich ja. In vielen Fällen können Kosten für die Nutzung von Sportstätten (z. B. Hallenmiete, Platzmiete) abgerechnet werden, wenn dies im Kooperationsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung festgehalten ist. Die Abrechnung erfolgt meist zwischen Verein und Schule oder dem Träger des Ganztags, manchmal auch über Fördermittel.
Es sollte schriftlich fixiert sein, ob und in welcher Höhe der Verein Nutzungsgebühren ansetzt und abrechnet. Die Kosten sollten angemessen, marktüblich und dokumentiert sein (Rechnungen, Belege).
Sind Anschaffungskosten für Sportmaterialien und weitere Ausstattung abrechenbar?
Grundsätzlich ja. Das hängt insbesondere von den Vereinbarungen mit der Schule bzw. dem Träger ab. Es sollte schriftlich geregelt sein, ob und in welchem Umfang Anschaffungskosten übernommen werden. Manchmal gibt es ein festgelegtes Budget für Materialien, manchmal müssen Vereine die Kosten selbst tragen
Auch bei vielen Förderprogrammen sind Anschaffungskosten für Verbrauchsmaterialien (Bälle, Bänder, etc.) und langlebige Sportgeräte förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Materialien ausschließlich für die Kooperation genutzt werden. Verbrauchsmaterialien werden meist einfacher erstattet als teure Geräte (z. B. Kletterwand, Großgeräte).
Große Anschaffungen können auch als Investitionen betrachtet werden, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden
Organisatorische Regelungen
Welche Qualifikationen benötigt es bzw. sind vorgeschrieben?
In Baden-Württemberg sind keine Standards festgelegt.
Gibt es ein Mindestalter für Vereinspersonal, das im Ganztag engagiert ist?
Es gibt kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für ehrenamtliches Engagement. Allerdings setzen viele Träger intern Altersgrenzen, z. B. mindestens 18 Jahre für eigenständige Angebote und mindestens 16 Jahre bei Hilfseinsätzen mit Aufsicht.
Muss ein (erweitertes) Führungszeugnis vorgelegt werden?
Ja, ein erweitertes Führungszeugnis ist verpflichtend, wenn im Ganztag mit Kindern gearbeitet wird – egal ob hauptamtlich, nebenberuflich oder ehrenamtlich. (Rechtsgrundlage: § 72a SGB VIII)
Bedarf es einer Erste-Hilfe-Schulung?
In Baden-Württemberg gibt es für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen keine spezielle, von der allgemeinen Schulordnung abweichende Erste-Hilfe-Regelung. Es gelten die üblichen Vorschriften für Schulen, die grundsätzlich sicherstellen müssen, dass die Ersthilfe-Anforderungen erfüllt werden:
Schulen, die Ganztagsangebote haben, müssen sicherstellen, dass ausreichend geschulte Ersthelfer vorhanden sind. Ebenso muss die Schule die regelmäßige Fortbildung gewährleisten.
Muss eine Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt vorliegen?
Nein, in Baden-Württemberg ist eine entsprechende Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt nicht explizit als Voraussetzung vorgeschrieben. Alle Schulen In Baden-Württemberg müssen aber verbindliche Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt entwickeln und etablieren.
Welche Vorgaben und Maßnahmen im jeweiligen Schutzkonzept niedergeschrieben sind und was im Rahmen eines Angebots zu beachten ist, sollte konkret mit der Schule besprochen und abgestimmt werden.
Was ist beim Infektionsschutz zu beachten?
Masernschutz
Alle Personen - Lehrer, Päd. Fachkräfte, Betreuungspersonal, FSJler, etc. - die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, müssen einen Masernschutz nachweisen.
Die Prüfung ist Aufgabe des Arbeitgebers vor Arbeitsbeginn. Fehlt der Nachweis, darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden!
Der Nachweis wird in der Regel über den Impfpass erbracht:
- 2 Masernimpfungen bei Geburtsjahr ≥ 1971
- 1 Masernimpfung (bei Geburtsjahr < 1971)
Eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder medizinische Kontraindikation gilt ebenfalls als Nachweis
Belehrung für „Tätige im Lebensmittelbereich“
Gilt ausschließlich für Betreuungspersonen die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen!
Für Betreuungspersonen, die bspw. Essen ausgeben, zubereiten oder beaufsichtigen ist eine Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich. Eine Belehrung ist nicht notwendig, wenn die Betreuungspersonen nie in Kontakt zu Lebensmitteln kommen.
Zwei Formen der Belehrung sind erforderlich:
- Die besondere Erst-Belehrung:
- Der Arbeitgeber muss die einzelne Betreuungsperson informieren, dass eine solche Belehrung nötig ist, sofern der Arbeitnehmer erstmals eine Tätigkeit aufnimmt, bei der Kontakt zu Lebensmitteln besteht. Die erstmalige Belehrung holen sich die Personen selbst und proaktiv. Sie erfolgt durch das Gesundheitsamt in der Regel als Videounterweisung/Videotutorial, ist personenbezogen und gilt lebenslang! Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt zu einem früheren Zeitpunkt ist also weiterhin gültig!
- Die erfolgte Erstbelehrung wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen und kann bei jedem neuen Arbeitgeber wiederverwendet werden.
- Die allgemeine Belehrung:
- Diese geschieht jährlich intern (also durch den Arbeitgeber (Träger/Verein) und soll die Erstbelehrung auffrischen. Als Nachweis dient hier die Unterschrift auf einer Personenliste.
Wie viele Stunden muss ein Verein bei einer Schulkooperation erbringen?
Eine verbindliche Mindeststundenzahl gibt es nicht. Diese kann je nach Kapazitäten, Bedarf der Schule und des Vereins, sowie abhängig von Schulkonzept und Anzahl der zu betreuenden Gruppen variieren. Die Anzahl der Stunden ist abhängig von entsprechenden Regelungen im jeweiligen Kooperationsvertrag zwischen Verein und Schule/Träger.
In welchen Zeitfenstern finden Schulkooperationen üblicherweise statt?
Das Hauptzeitfenster ist oftmals der Nachmittag. Sportangebote oder anderweitige AGs finden bspw. nach dem regulären Unterricht oder dem Mittagessen statt.
In Ganztagsschulen in verbindlicher Form sind die Angebote meist in den Vor- und Nachmittag verteilt, z. B. sportliche Bewegungseinheiten vor der Mittagspause.
Wann die Kooperationsangebote bestmöglich im Tagesablauf stattfinden, muss in Abstimmung mit der Schule/dem Träger koordiniert werden.
Ob und inwieweit bestehende, teilweise bereits traditionsreiche Ferienbetreuung von außerschulischen Anbietern, wie bspw. Sportvereinen, rechtsanspruchserfüllend sind, ist bislang aber nicht geklärt. Faktoren, die definieren, wann ein Angebot rechtsanspruchserfüllend ist, sind bislang noch nicht bekannt.
Muss der Sportverein bei Schulkooperationen für Vertretung sorgen?
Das hängt von der Form der Zusammenarbeit und der Ausgestaltung einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung bzw. des Dienstleistungsvertrags ab. Je nach Konstellation kann auf Seiten der Schule ein Recht auf Leistungserfüllung sowie eine angemessen qualifizierte Vertretung bestehen. In diesen Fällen ist der Verein dazu verpflichtet, die verlässliche Umsetzung des Angebots auch mit Vertretungsregelungen sicherzustellen.
Kann die Kooperationsmaßnahme/Sportangebote in der Vereinsportstätte stattfinden? Wie ist es mit der Haftung und Versicherung geregelt?
Ja! Sportangebote im Rahmen einer Schulkooperation können direkt im Verein, in der Vereinshalle oder auf vereinseigenen Sportanlagen stattfinden.
Im Rahmen der Ganztagsschule sind Kooperationsangebote zwar Teil des schulischen Unterrichts- und Betreuungsbetriebs und sollen daher grundsätzlich auf dem Schulgelände stattfinden. Erfordert ein Sportangebot aber besondere Anlagen oder Material (z. B. Reiten, Schwimmen, Tennis, Kampfsport), kann das Angebot auch auf der Vereinsanlage durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Weg für Kinder zumutbar und die Finanzierung sowie die Aufsichtspflicht für den Transport geklärt ist.
Im Kontext der Ganztagsbetreuung ist die Gestaltung flexibler, da die Betreuung neben Hausaufgabenbetreuung auch Freizeit- und Vereinsangebote umfasst. An der Ganztagsbetreuung beteiligte Sportvereine können ihre Angebote auch in den Vereinsräumen oder Sportstätten umsetzen, wenn eine vertragliche Kooperation mit der Kommune/Träger besteht und die Aufsichtspflicht eindeutig geregelt ist.
Versicherung
Wie ist der Versicherungsschutz geregelt? Wann beginnt bei einem Angebot von außen die Verantwortlichkeit des Dritten (Übergabepunkt)?
Da die rechtliche Verantwortung von Betreuungsangeboten im Ganztag regelmäßig bei der Schule liegt, handelt es sich bei diesen Maßnahmen immer um eine Schulveranstaltung mit der Folge, dass die Schülerinnen und Schüler während dieser Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert sind. Für die von den Mitgliedsorganisationen (Verein/Verband im BSB Nord) für solche Maßnahmen delegierten Personen gilt das in der Regel nicht.
Der Sportversicherungsschutz des BSB Nord erstreckt sich auch auf Risiken aus der Beteiligung der Mitgliedsorganisationen an allen Kooperationen mit Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderen (Bildungs-)Einrichtungen, soweit für diese Maßnahmen eine schriftliche Kooperationsvereinbarung getroffen wurde. Versicherungsschutz besteht insbesondere für die delegierten/beauftragten Übungsleiter/-innen, Aufsichtspersonen etc. der Mitgliedsorganisationen, einschließlich der Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr sowie am Bundesfreiwilligen-Dienst. Kein Sportversicherungsschutz besteht für denjenigen Übungsleiter, der direkt Kontakt zur Schule sucht, also losgelöst vom Verein agieren ("nicht vereinsangebundenes Engagement"); in diesem Fall hat der Übungsleiter selbst und auf eigene Kosten für Versicherungsschutz zu sorgen.
Übernimmt die Mitgliedsorganisation auch Betreuungsangebote wie zum Beispiel Hausaufgabenbetreuung oder Essensausgabe, sind diese ebenfalls mitversichert, sofern dies im Kooperationsvertrag geregelt ist.
Der Umfang des Sportversicherungsschutzes ergibt sich aus dem Merkblatt „Informationen zur Sportversicherung – Stand 01.01.2024“ und umfasst u.a. einen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz.
Für die Schülerinnen und Schüler, die an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen und zugleich Mitglied in einem Sportverein des BSB sind, besteht ebenso Sportversicherungsschutz, jedoch ohne Wegerisiko. Teilnehmer ohne Vereinsangehörigkeit (= Nichtmitglieder) haben keinen zusätzlichen Versicherungs-schutz über den BSB Nord. (Siehe BSB Nord-Merkblatt Abschnitt A., Teil I., Ziffer 4.3 und Teil II., Ziffer 4.6.)
Der Versicherungsschutz für das von der BSB-Mitgliedsorganisation durchgeführte Betreuungsangebot beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die BSB-Organisation gemäß Kooperationsvertrag für die organisatorische Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist.
Welche Versicherung greift, wenn das Angebot im Verein stattfindet? Was gilt für den Weg von der Schule zum Vereinsgelände?
Die rechtliche Verantwortung der Schule für die Ganztagsbetreuungsangebote liegt unabhängig vom Veranstaltungsort immer bei der Schule. Eine vom Verein auf seinem Vereinsgelände durchgeführte Betreuungsmaßnahme ist eine Schulveranstaltung. Dementsprechend trägt die Schule/der Schulträger grundsätzlich auch für den Transport die Verantwortung, ebenso liegt dort die Aufsichtspflicht. Im Schadensfall greift die Schülerunfallversicherung.
Die von Mitgliedsorganisationen delegierten/beauftragten Übungsleiter/-innen, Aufsichtspersonen etc. besitzen selbstverständlich auch für diesen Fall Sportversicherungsschutz, wenn die Betreuungsmaßnahme zum Beispiel aus organisatorischen Gründen auf dem Gelände oder in Räumlichkeiten der Sportvereine durchgeführt werden.
Der Versicherungsschutz für das von der Mitgliedsorganisation durchgeführte Betreuungsangebot beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedsorganisation gemäß Kooperationsvertrag für die organisatorische Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Ist die Mitgliedsorganisation gemäß Kooperationsvertrag zum Beispiel für die Begleitung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg von der Schule zum Vereinsgelände verantwortlich, beginnt der Versicherungsschutz für die delegierten Aufsichtspersonen des Sportvereins mit dem Verlassen des Schulgeländes (= Übergabepunkt).
Die schulische Unfallversicherung gilt meist ausschließlich für die direkten Wege zur Schule, zu schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie im Anschluss an den Unterricht nach Hause – wohlgemerkt nach Ende der Unterrichtszeit, nicht nach der Betreuung! Bei Betreuungsangeboten von Mitgliedsorganisationen des BSB Nord greift dann die oben beschriebene Sportversicherung.
Organisiert der Verein den Transport bspw. durch einen Fahrdienst selbst ist eine entsprechende Versicherung für das Fahrzeug (KFZ-Haftpflicht) sowie die Einhaltung der Verkehrssicherheitsvorschriften (Kindersitze etc.) unabdingbar.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass die/der Fahrer/-in des Kraftfahrzeuges die vorgeschriebene Fahrerlaubnis sowie (falls erforderlich) sonst vorgeschriebene Qualifikationen (zum Beispiel Personenbeförderungsschein, etc.) besitzt.
Die Mitgliedsorganisation selbst besitzt darüber hinaus im Rahmen des Sportversicherungsvertrags Haftpflichtversicherungsschutz in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer sowie als Halter vereinseigener Tiere oder Wasserfahrzeuge.
Wann und wo endet die Betreuung? An der Schule oder auf dem Vereinsgelände? Ist ein Rücktransport zur Schule erforderlich?
Der Sportversicherungsschutz für die von einer Mitgliedsorganisation durchgeführte Betreuungsmaßnahme erstreckt sich auf den Zeitraum, für den die Mitgliedsorganisation gemäß Kooperationsvertrag für die organisatorische Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Ort und Zeitpunkt sind daher im Kooperationsvertrag exakt zu benennen. Darüber hinaus finden Sie unter ARAG Sportversicherung BSB Nord in der Rubrik „Noch Fragen rund um Ihren Sportversicherungsvertrag“ eine Übersicht von häufig gestellten Fragen.
Planungshilfen
Auf BSB.WISSEN - unserem Online-Portal für Vereinsmanagement – haben wir Ihnen Informationen zur Anbahnung, Etablierung und nachhaltigen Verankerung eines Engagements in der Grundschulbetreuung im Verein zusammengestellt.
Unter https://bsb.vibss.de/vereinsentwicklung/vereine-und-schulkooperationen-gafoeg finden Sie Hinweise zur strategischen Entwicklung, Best-Practice-Beispiele sowie weiterführende Informationen und Arbeitshilfen.
Weitere Informationen zum GAFÖG und zu Engagementmöglichkeiten für Sportvereine im Ganztag finden Sie auf unserer Homepage.
Fortbildungen
Der Badische Sportbund Nord bietet verschiedene Bildungsmaßnahmen für die Durchführung von qualifizierten Sport- und Bewegungsangeboten im Ganztag an, bspw. den Bewegungscoach sowie das Zertifikat „Pädagogik im Kindersport“. Alle Informationen zu den Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Auch die Badische Sportjugend hat verschiedene Bildungsmaßnahmen im Programm, die zum Engagement im Ganztag oder bei Ferienbetreuungen qualifizieren. Weitere Informationen zum Bildungsangebot der BSJ finden Sie hier.
Eine Übersicht geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen von BSB Nord und BSJ für ein Engagement in der Schule bzw. im Ganztag finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Titel | Lerneinheiten (LE) |
Bewegungscoach und SportAssistent als Basisqualifizierung
| 40 LE (blended learning-Format bzw. in Präsenz)
|
Übungsleiter, Trainer und Jugendleiter auf der ersten Lizenzstufe
| 120 LE (unterschiedliche Formate) |
Zertifikat „Pädagogik im Kindersport“
| 16 LE (4x4 LE online, auch einzeln buchbar) |
Fortbildungsangebote im Kinderbereich
| 4, 8 und 16 LE (online oder in Präsenz) |
Glossar
§ 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
Regelt die Pflicht von Jugendhilfeeinrichtungen und Kooperationspartnern, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu handeln. Kooperationen mit Schulen müssen klare Verfahren zur Gefährdungseinschätzung vorsehen.
Aufsichtspflicht
Verantwortung, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und ihr Verhalten angemessen zu beaufsichtigen. Gilt für Lehrkräfte, Betreuungspersonal und unter bestimmten Umständen auch für außerschulische Partner.
Außerschulische Bildungspartner
Externe Organisationen (z. B. Sportvereine, Musikschulen, Jugendverbände etc.), die mit Schulen oder Betreuungsträgern im Rahmen von Ganztagsangeboten kooperieren und mit ihrer Expertise Bildungs- oder Freizeitangebote in „ihrem“ Fachbereich durchführen.
Sie sind ein wichtiger Bestandteil des pädagogischen Gesamtkonzepts und bringen ihre fachliche Vielfalt und Praxiserfahrung in die konkrete Ausgestaltung des Schul- oder Betreuungsalltags ein.
Sie sind jedoch nicht verantwortlich für den konzeptionellen Rahmen und an diesen Entscheidungen auch nicht beteiligt.
Informationen, wie sich Sportvereine im Ganztag engagieren können, finden Sie hier.
Ganztagsbetreuung
Ganztagsbetreuung bezeichnet die ergänzende Förderung und Betreuung von Grundschulkindern außerhalb des Unterrichts und ist in § 24 SGB VIII rechtlich verankert. Verantwortlich für die Umsetzung sind in Baden-Württemberg in erster Linie die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Angebote umfassen neben der Aufsicht und Hausaufgabenbegleitung auch Freizeit-, Sport- und Kulturangebote und sollen gemeinsam mit dem Unterricht den ab 2026 geltenden Rechtsanspruch auf eine tägliche Förderung von acht Stunden an fünf Tagen erfüllen. Das Personal besteht überwiegend aus sozialpädagogischen Fachkräften, Erzieherinnen und Erziehern sowie Honorarkräften, die die Kinder in ihrer Entwicklung begleiten und die schulische Bildung sinnvoll ergänzen.
Ganztag nach § 4a SchulG BW
Die Ganztagsschule ist eine besondere Organisationsform der Schule, die im baden-württembergischen Schulgesetz (§ 4a SchulG) geregelt ist und vom Land getragen wird. Sie verbindet den regulären Unterricht mit zusätzlichen Bildungs-, Förder- und Freizeitangeboten, die in den schulischen Alltag integriert sind. Ganztagsschulen können in verbindlicher oder wahlweiser Form geführt werden und bieten an drei oder vier Tagen pro Woche Unterrichts- und Betreuungszeiten von sieben bis acht Stunden. Die Gestaltung erfolgt durch Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit pädagogischen Fachkräften sowie externen Partnern, etwa Vereinen oder Musikschulen.
Ganztagsschulen in Wahlform oder verbindlicher Form
- Wahlform: Eltern entscheiden, ob ihr Kind teilnimmt.
- Verbindliche Form: Ganztagsbetrieb ist für alle Schüler verpflichtend und pädagogisch mit dem Unterricht verknüpft.
Hort an der Schule
Betreuungseinrichtung für Grundschulkinder in Trägerschaft der Jugendhilfe oder Kommune. Bietet Betreuung vor und nach dem Unterricht sowie in den Ferien.
Kommunaler Ganztag
„Kommunaler Ganztag“ bezeichnet die von der Kommune verantwortete Betreuung von Grundschulkindern zum Beispiel an Halbtagsschulen außerhalb des Unterrichts, die schulisches Lernen durch verlässliche Aufsicht und Freizeitangebote ergänzt. Während die Ganztagsschule ein schulisches Angebot des Landes ist, stellt der „kommunale Ganztag“ die ergänzende Betreuung durch den Schulträger dar.
Rhythmisierung
Schulen gestalten den Ganztag unterschiedlich – es kann Blockzeiten geben oder kürzere Angebote über die Woche verteilt.
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
Schulen für Kinder mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Unterricht, Beratung und Diagnostik sind die zentralen Aufgaben der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Diese führen je nach Förderschwerpunkt die Bildungsgänge der allgemeinen Schulen.
Schulträger
Der Schulträger ist eine Institution oder Körperschaft, die für die äußeren Angelegenheiten einer Schule verantwortlich ist – also alles, was nicht unmittelbar den Unterricht betrifft. Bei öffentlichen Schulen sind dies in der Regel die Kommunen, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren auch der Landkreis. Der Schulträger sorgt dafür, dass die Schule als Institution funktioniert (Gebäude, Räume, Infrastruktur), während das Land die pädagogischen Inhalte und Lehrkräfte bereitstellt.
Schulzeit/Betreuungszeit
- Schulzeit: Gesetzlich geregelte verpflichtende Unterrichtszeit unter Verantwortung und Aufsicht des Landes.
- Betreuungszeit: Ergänzende Angebote, die freiwillig in Anspruch genommen werden können, außerhalb der Unterrichtszeit










