Freistellungsanspruch für Ehrenamtliche im Sport

Wenn Sie sich ehrenamtlich für die Arbeit im Sportverein qualifizieren oder in der Jugendarbeit tätig sind, bieten sich mit dem Bildungszeitgesetz und dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit zwei Möglichkeiten der Freistellung.

Prüfen Sie daher, ob für Sie eine Freistellung vom Arbeitgeber durch eines der beiden Gesetze möglich ist.
 

Kontakte

Bildungszeitgesetz:
Frau Dreßler
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit: Frau Nagel

Freistellungsanspruch: Kurzübersicht

Bildungszeitgesetz

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
in der Jugendarbeit

Freistellungsanspruch
  • bis zu 5 Tagen Bildungszeit pro Kalenderjahr
    Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Freistellungsanspruch
  • bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr
    Entgeltfortzahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers
Geltungsbereich des Freistellungsanspruchs
  • Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem
  • Weitere Bildungsmaßnahmen anerkannter Sportbünde und anerkannter Fachverbände
    Voraussetzung ist 6h durchschnittliche Unterrichtszeit pro Tag
Geltungsbereich des Freistellungsanspruchs
  • Betreuungstätigkeit bei Kinder- und Jugendfreizeiten
  • Leitungstätigkeit bei internationalen Jugendbegegnungen
  • Lehrgänge zum Erwerb der Juleica
  • Aus- und Fortbildungen im Jugendbereichs des Sports
    Keine zeitlichen Vorgaben
Voraussetzung der Inanspruchnahme
  • Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Beamte und Richter des Landes mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg
    Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis muss seit mindestens 12 Monaten bestehen
Voraussetzung der Inanspruchnahme
  • alle Beschäftigte ab 16 Jahren, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen mit Arbeitgebersitz im Baden-Württemberg Voraussetzung ist ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit
Antragsverfahren
  • direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    Antrag muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht sein
Antragsverfahren
  • über die Badische Sportjugend im Badischen Sportbund Nord e.V.
    Antrag ist ca. 6 Wochen vor der geplanten Freistellung bei der Badischen Sportjugend einzureichen

 

FAQ - Häufig gestellte Fragen

 

Kontakt

Nicole Dreßler

0721/18 08-35

Bärbel Nagel

0721/18 08-27 (IdS - nachmittags), 0721/18 08-20 (BSJ - vormittags)
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