Das Mindestlohngesetz
Seit 1. Januar 2015 gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland das Mindestlohngesetz. Es verpflichtet alle Arbeitgeber, ihren Beschäftigten einen Lohn in vorgeschriebener Minimalhöhe zu bezahlen. Dadurch soll Lohndumping und Ausbeutung sowie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Insbesondere einige im Sport übliche Beschäftigungsverhältnisse fallen unter solche Ausnahmeregelungen.
In welchen Fällen der Mindestlohn im Verein Anwendung findet und wann nicht, erfahren Sie hier.
FAQ - häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der aktuell gültige Mindestlohn?
Seit 01.10.2022 beträgt der aktuell gültige Brutto-Mindestarbeitslohn (inkl. Lohn-Nebenkosten) 12,00 €
Ab 01.01.2024 erhöht sich der Brutto-Mindestarbeitslohn auf 12,41 €
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitehmer über 18 Jahre. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann lediglich bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden.
Wichtig ist für Vereine, dass der Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Einige in Vereinen häufig angewandte Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff und somit auch nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Der Mindestlohn gilt nicht für folgende Personen:
- nebenberufliche Trainer und Übungsleiter (solche, die nicht mehr als 3.000 EUR pro Jahr und Person erhalten - vgl. hierzu die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nach §3 Nr. 26 EStG)
- Personen, die eine so genannte "Ehrenamtspauschale" (lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Betrag von maximal 840 EUR pro Jahr und Person nach §3 Nr. 26a EStG) erhalten
- Vertragsspieler mit gerinfügiger Beschäftigung (solche, die eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Minijobgrenze erhalten) -so genannte "Vertragsamateure- sofern die sportliche Betätigung im Vordergrund steht und nicht der Gelderwerb
- Personen, die ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder BFD (Bundesfreiwilligendienst) ableisten. Auf Freiwilligendienste ist das MiLoG nicht anzuwenden
- Praktika, die nicht unter das MiLoG fallen:
- bis zu dreimonatige Prakika, die der Berufsorientierung oder der Aufnahme eines Studiums dienen
- Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung
- bis zu dreimonatige Praktika, die berufs- oder studienbegleitend abgeleistet werden, wenn nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit dem gleichen Auszubildenden bestanden hat
Ein Trainer erhält neben der ÜL-Pauschale noch eine Vergütung aus einem Minijob
Eine solche Kopplung von Freibetrag nach §3 Nr. 26 und Minijobvergütung ist zulässig. Auch bleiben die 3.000 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, da es sich um einen Freibetrag und keine Freigrenze handelt.
Da jedoch Minijobverhältnisse unter das Mindestlohngesetz fallen, ist hierfür der jeweils gültige Stundenlohn zu bezahlen. Zwar unterliegt der Freibetrag bis 3.000 € nicht dem MiLoG. Da aber beide Vergütungen (Ehrenamtspauschale und Minijobvergütung) für die gleiche Tätigkeit gezahlt werden, ist davon auszugehen, dass die Rentenversicherung ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis unterstellt. In diesem Fall wird voraussichtlich beanstandet, wenn unterschiedliche Stundenvergütungen zu Grunde gelegt würden.
Gilt der Mindestlohn für Schülerinnen und Schüler?
Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind und bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen
Gilt der Mindestlohn für Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht.
Was ist organisatorisch zu beachten, wenn der Mindestlohn gezahlt wird?
Aufzeichnungspflicht:
Arbeitgeber, die unter das MiLoG fallende Personen beschäftigen, müssen Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten führen. Somit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte in der Praxis mehr Stunden leisten, als vertraglich vereinbart wurde - was ggf. eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns bedeuten würde.