Finanzen und Steuern
Hier finden Sie wichtige Downloads sowie die häufigsten Fragen mit Antworten zu den Themen:
- Vereinsfinanzierung
- Gestaltung von Mitgliedsbeiträgen
- Übungsleiterpauschale
- Ehrenamtspauschale
- Spenden
Darüber hinaus bietet der Badische Sportbund Nord eine Themenberatung zu allen Fragen rund um die Themen Finanzmanagement und Vereinssteuerrecht an. Weitere Informationen hierzu sind in der "Downloads"-Box auf der rechten Seite hinterlegt.
Aktuelle Themen
Rechts- und Steuerfragen in der Vereinsarbeit mit Flüchtlingen
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Vereinsfinanzierung / Gestaltung von Mitgliedsbeiträgen
Wie setzen sich die Finanzen eines gemeinnützigen Vereins zusammen?
Bei Vereinen liegt -wie bei vielen anderen Organisationen auch- stets eine Mischfinanzierung vor, beispielsweise bestehend aus (Einnahmeseite)
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden
- Sponsorengeldern/Werbeeinnahmen
- Zuschüssen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Eintrittseinnahmen für Sportveranstaltungen
- Eintrittseinnahmen für gesellige Veranstaltungen
Dürfen alle Umsätze in steuerlicher Hinsicht gleich behandelt werden?
Nein, da ein (Sport-)Verein, bei dem durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde, eine ganze Reihe von Steuerprivilegien genießt, müssen seine Umsätze differenziert verbucht werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet, ob Umsätze
- im engeren Sinne der Verwirklichung des (gemeinnützigen) Satzungszwecks (z. B. "Förderung des Sports") dienen
- zwar der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen, gleichzeitig jedoch eine unternehmerische Einnahmekomponente (in Konkurrrenz zu anderen, kommerziellen Anbietern) beinhalten
- der Verwaltung für den Erhalt der Körperschaft notwendigen Vermögens dienen
- aus rein unternehmerischer Tätigkeit (abseits des satzungsgemäßen Zwecks) erzielt werden
Für die Unterscheidung der Umsätze nach diesen Kriterien hat die Finanzverwaltung das für gemeinnützige Organisationen gültige "Vier-Sphären-Prinzip" entwickelt.
Die vier Steuersphären eines gemeinnützigen Vereins
Streng genommen unterscheidet das Steuerrechnt lediglich zwischen zwei Umsatzbereichen:
- dem ideellen Bereich: er dient der Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks im engeren Sinne
- dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: hier handelt der Verein unternehmerisch, um seine Existenz zu sichern. Dies ist zulässig, hat jedoch Auswirkungen auf die Steuerprivilegien
Allerdings wird innerhalb des Geschäftsbetriebs zwischen einem "steuerbegünstigten Zweckbetrieb" und einem vollständig steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterschieden.
Daneben existiert noch die so genannte "Vermögensverwaltung", so dass sich folgende vier Steuersphären ergeben:
- der ideelle Bereich
- der Zweckbetrieb
- die Vermögensverwaltung
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Welche Umsätze sind welcher Steuersphäre zuzuordnen?
Wegen der Vielzahl möglicher Fälle seien hier nur einige Beispiele genannt:
Steuersphäre | Einnahmen | Ausgaben |
---|---|---|
1. Ideeller Bereich
| Mitgliedsbeiträge | Kosten der Mitgliederverwaltung |
2. Zweckbetrieb
| Eintrittsgelder Sportveranstaltungen | Übungsleitervergütungen |
3. Vermögensverwaltg.
| Verpachtung Vereinsgaststätte | Betriebskosten Vereinsgaststätte |
4. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb | Werbeeinnahmen (Inserate, Banden-, Trikot~) Verkaufserlöse Speisen und Getränke bei Festen Verkaufserlöse Werbeartikel | Druckkosten für Inserate, Bandenwerbung, Beflockung Trikots Einkauf Speisen und Getränke Einkauf Werbeartikel |
Wie lässt sich das 4-Sphären-Prinzip buchhalterisch abbilden?
Am einfachsten lässt sich das 4-Sphären-Prinzip unter Verwendung des Datev-Sachkontenrahmens SKR49 abbilden.
Welche Bedeutung kommt den Mitgliedsbeiträgen -gemessen an anderen Einnahmen- für den Verein zu?
Die Mitgliedsbeiträge sollten die mit Abstand wichtigste Einnahmequelle eines Vereins sein.
Grund: im Gegensatz zu anderen Einnahmequellen (z. B. Sponsorengeldern, Spenden, Zuschüsse, Miet- oder Pachterträge) sind Beitragseinahmen vergleichsweise nachhaltig. Das bedeutet, während Spender, Zuschussgeber oder auch Sponsoren ihre Zahlungen an den Verein von einem Jahr auf das nächste einstellen können (z. B. wegen Insolvenz des Sponsors, wegen Einstellung bestimmter Zuschussmittel), werden die Beitragseinnahmen in Abhängigkeit vom Mitgliederbestand vergleichsweise stabil bleiben.
Ferner besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mitgliederstärke und Beitragseinnahmen: Treten überproportional viele Mitglieder aus - was nur sehr selten der Fall sein wird - sinkt auch der Finanzierungsbedarf, zumindest teilweise (Fixkosten wie die Grundkosten für den Unterhalt von Sportstätten bleiben). Alle angebotsabhängigen Kosten (Heizung, Duschwasser, Strom, Übungsleitervergütungen, Miete für kommunale Sportstätten) verändern sich mit dem Bedarf.
Die Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins sollten mindestens zu 50% aus Beitragseinnahmen gedeckt werden, ein noch höherer Anteil ist erstrebenswert.
Wie bereite ich eine Beitragserhöhung bestmöglich vor?
1. Transparenz schaffen:
- Ermitteln Sie die aktuellen Kosten und stellen Sie diese der derzeitigen Einnahmesituation gegenüber
- Schaffen Sie Klarheit über die Entwicklung von Kosten in der Zukunft: steigen Preise erwartbar (z. B. Energie), sorgen Veränderungen im Verein für höhere Ausgaben in der Zukunft (besondere Ereignisse wie Vereinsjubiläen, Turniere / Mannschaften spielen künftig höherklassig / neue Sportanlagen etc.)
- Stellen Sie Ihre Beiträge denen vergleichbarer Vereine Ihrer Region gegenüber (Marktanalyse)
2. Klären Sie die Beitragsgestaltung:
- Beiträge können nach dem Verursacherprinzip gestaltet werden: wer hohe Kosten verursacht, muss hohe Beiträge entrichten. Allerdings trifft eine solche Vorgehensweise in nahezu allen Vereinen die Kinder- und Jugendabteilungen am härtesten, da hier der Personalaufwand (wegen Fragen der Aufsichtspflicht) und Wettkampfbetreuung (Fahrdienste, Begleitung etc.) naturgemäß am höchsten ist.
- Beiträge können auch nach vereinspolitisch motivierten Kriterien (z. B. Jugendförderung) gestaltet werden. In diesem Fall kommt nicht das Verursacherprinzip zur Anwendung. Vielmehr ist die Beitragsgestaltung Ausdruck eines bestimmten Selbstverständnisses im Verein und soll für möglichst geringe Zugangshürden sorgen (niedrige Kinder- und Jugendbeiträge sollen verhindern, dass Eltern ihre Kinder aus finanzielle Gründen nicht zum Vereinssport anmelden).
- Klären Sie im Vorfeld eines Antrages auf Beitragserhöhung, ob sich eine Mehrheit für verursacherbezogene oder eher für sozialverträgliche Beiträge (für Kinder und Jugendliche werden -ungeachtet der tatsächlichen Kostensituation- niedrigere Beiträge erhoben) ausspricht
3. Kommunizieren Sie die geplante Erhöhung und Ihre Gründe rechtzeitig im Verein
4. Vermeiden Sie formale Fehler
- Eine Beitragserhöhung muss in der Regel durch die Mitgliederversammlung eines Vereins beschlossen werden. Hierzu muss ein eigener, separater Punkt auf die Tagesordnung (eine Abhandlung unter "Sonstiges" ist anfechtbar)
- Stellen Sie für die Mitgliederversammlung sicher, dass die Anwesenden Unterlagen erhalten, in denen die bisherigen und die geplanten neuen Beitragssätze nachgelesen werden können. Die Änderungen rein mündlich vorzustellen, überfordert möglicherweise einige Entscheidungsträger und kann im Falle von Verärgerung zu Widerstand führen
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Was ist die "Übungsleiterpauschale"?
Die so genannte "Übungsleiterpauschale" ist ein Freibetrag nach §3 Nr.26 EStG für "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten" ... "im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ... "oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr" (bis 2020: 2.400 Euro) pro Jahr und Person.
Wer kann die so genannte Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?
Jede Person, die eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit z. B. für einen gemeinnützigen Verein ausübt.
Können Aufwendungen aus nebenberuflichen ÜL-Tätigkeiten steuermindernd geltend gemacht werden?
Nur, wenn ihre Ausgaben 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) übersteigen.
§3 Nr. 26 Satz 2:
"Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen".
Was muss der Verein zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit beachten?
Für jeden Verein, der Übungsleiter im Rahmen dieses Freibetrages bezahlt, ist es wichtig sicherzustellen, dass die Person insgesamt im Jahr nicht weitere Zahlungen erhält, die in Summe diesen Betrag überschreiten (z. B. durch ÜL-Tätigkeiten in anderen Vereinen). Sofern der Freibetrag überschritten wird, besteht die Gefahr, dass Finanzamt und Rentenversicherung den Verein als Arbeitgeber der Person einstufen. Dann fallen für das gesamte gezahlte Entgelt Lohnnebenkosten (Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben) an. Lassen Sie sich deshalb von jedem Übungsleiter einmal im Jahr bescheinigen, dass er/sie entweder ausschließlich für Ihren Verein tätig ist oder dass – bei mehreren ÜL-Tätigkeiten – der Jahresfreibetrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) nicht überschritten wird.
Was tun, wenn der Freibetrag für die Vergütung eines ÜLs/Trainers nicht ausreicht?
Man kann die nebenberufliche Tätigkeit nach §3 Nr. 26 mit einer geringfügigen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung (Minijob) kombinieren. Da es sich um einen Freibetrag und keine Freigrenze handelt, bleibt der Betrag i. H. v. 3.000 Euro auf alle Fälle lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für die darüber hinausgehende Vergütung müssen jedoch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Dies geschieht bei einem Minijob mittels Anmeldung bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn/See) in pauschalierter Form (auf das Netto-Entgelt kommen zusätzlich knapp 32 Prozent Pauschalabgaben).
Teilt man den Jahresfreibetrag durch 12 Monate, kommt man auf einen Monatsdurchschnittsbetrag von 250 Euro. Theoretisch kann man also einem Trainer oder Übungsleiter auf dieser Basis seit 01.01.2024 bis zu 788 Euro. monatlich (250 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zzgl. 538 Euro Minijob-Lohn) bezahlen. Für den Verein fallen in diesem Fall allerdings noch die Lohnnebenkosten aus den 538 Euro an.
Was ist die "Ehrenamtspauschale"?
Die "Ehrenamtspauschale" ist ein pauschaler Aufwandsersatz für erbrachten Zeitaufwand. Bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements" im Jahr 2007 waren derartige Aufwandsersatzzahlungen nicht zulässig.
Im Fall der "Ehrenamtspauschale" handelt es sich - ähnlich wie bei der "Übungsleiterpauschale" - um einen Freibetrag nach §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes.
Dieser kann für Tätigkeiten gezahlt werden, die Personen für den Verein erbringen, sofern ein Vereinsbeschluss (Vorstandsbeschluss o. ä.) dazu ermächtigt. Die Ehrenamtspauschale darf ausschließlich für Tätigkeiten im ideellen Bereich ausbezahlt werden.
Der aktuell maximale Freibetrag beläuft sich auf 840 Euro (bis 2020: 720 Euro) pro Jahr und Person.
Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?
Prinzipiell kann jede Person, für deren Tätigkeit der Verein eine derartige Vergütung zulässt, die Ehrenamtspauschale erhalten. Sie ist gesetzlich nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt, darf aber ausschließlich für Tätigkeiten im ideellen Bereich und nicht für Übungsleitertätigkeiten gezahlt werden (hier gilt §3 Nr. 26, also 3.000 Euro).
Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Personen eine Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich für den Verein erbringen - insofern ist die Bezeichnung "Ehrenamtspauschale" irreführend.
Vorsicht: Für alle Vereins- und Organämter gemäß Satzung (z.B. Vorstand, aber auch für solche, die nicht gewählt, sondern berufen werden), muss in die Vereinssatzung vor erstmaliger Zahlung der Aufwandsentschädigung eine Öffnungsklausel eingefügt werden, da Zahlungen an gewählte Ehrenamtliche gemeinnützigkeitsschädlich wären. Eine Musterformulierung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Können Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig an eine Person gezahlt werden?
Ja, aber nur, wenn die Person nachweislich zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausübt.
So kann beispielsweise ein Vorstandsmitglied, das gleichzeitig als Übungsleiter eine Gruppe trainiert,
- für seine Vorstandstätigkeit den Freibetrag nach §3 Nr. 26a (Ehrenamtspauschale, max. 840 Euro)
- für seine Übungsleitertätigkeit den Freibetrag nach §3 Nr. 26 (ÜL-Pauschale, max. 3.000 Euro)
in Anspruch nehmen. Beide Freibeträge für ein und dieselbe Tätigkeit zu "kombinieren", ist nicht zulässig.
Muss ich derartige Einkünfte in der Einkommensteuer-Erklärung überhaupt angeben?
Ja, ungeachtet der Lohnsteuerfreiheit müssen derartige Einkünfte als "sonstige Einkünfte" in der Steuererklärung angegeben werden.
Werden Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale auf Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) angerechnet?
Nein,
Auch während einer Arbeitslosigkeit ist es zulässig, eine unentgeltliche Tätigkeit auszuüben, sofern diese dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Allerdings zieht der Gesetzgeber hierbei eine zeitliche Obergrenze vom 15 Stunden wöchentlich, die das Ehrenamt maximal umfassen darf.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die ehrenamtliche Tätigkeit einer beruflichen Wiedereingliederung im Wege steht. Anders ausgedrückt muss gewährleistet sein, dass Arbeitslose auch weiterhin ohne Einschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Daraus resultiert die Pflicht, dass Betroffene Ihre Kräfte darauf konzentrieren müssen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig sind, müssen Sie die Betätigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
Die rechtliche Grundlage bilden der §138 SGB III sowie die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung Arbeitsloser".
Können Freiwilligendienstleistenden (FSJ, BuFDi) eine ÜL- bzw. Ehrenamtspauschale erhalten?
Auch wenn es sich nicht um die Freibeträge des § 3 Nr. 26 bzw 26a des Einkommensteuergesetzes handelt: die Empfänger von Taschengeld als FSJ oder BuFDi können eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe variiert nach Lebensalter. Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, können maximal bis zu 520 € pro Monat (3.000 € pro Jahr) erhalten. Für alle Personen ab 25 Jahre gilt ein Freibetrag von 250 € pro Monat oder 3.000 €, was betragsmäßig dem Freibetrag der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) entspricht.
Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 11 b SGB 2.
Spenden
Darf ich als Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?
Ja, sofern der Verein gemeinnützig ist und über einen aktuell gültigen Freistellungsbescheid verfügt.
Was ist eine Spende - wofür darf ich Zuwendungsbescheinigungen ausstellen?
Als Spende gilt jede Zuwendung an den Verein
- in Form von Geld
- in Form von Sachzuwendungen
- ausschließlich für die Verwendung im ideellen Bereich (satzungsgemäßer Zweck im engeren Sinne)
die der Zuwendende
- freiwillig
- bedingungslos, das bedeutet: ohne Gegenleistung
dem Verein zukommen lässt.
Welche Spendenarten gibt es überhaupt?
1. Geldspenden
2. Sachspenden
Für jede von diesen beiden Zuwendungsarten gibt es einen amtlichen Vordruck "Zuwendungsbescheinigungen".
Die so genannte "Aufwandsspende" ist eine Sonderform der Geldspende, bei der der Spender auf die Zahlung eines Aufwands-Ersatzanspruchs gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung verzichtet.
Darf ich Übungsleitern Spendenbescheinigungen über ihre Vergütung ausstellen?
Ja. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Das Geld fließt dem Übungsleiter zu. In diesem Fall ist die Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung nur zulässig, wenn Geld vom Übungsleiter an den Verein zurückfließt. Da in diesem Fall der Ursprung des Geldes (Übungsleitervergütung) unerheblich ist, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldspende, die mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid bescheinigt wird.
- Das Geld wird nicht ausbezahlt. Stattdessen erhält der Übungsleiter einen Zuwendungsbescheid über die nicht gezahlte Vergütung. Bescheinigt werden darf nur die Höhe des Betrages, auf den der Übungsleiter tatsächlich Anspruch hat und nicht generell der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Maximalbetrag i. H. v. 3.000 EUR.
In diesem Fall spricht man von einer "Aufwandsspende". Verwendet wird der amtliche Vordruck für Geldzuwendungen, allerdings muss die Option "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" angekreuzt werden.
Vorsicht: an die rechtlich einwandfreie Ausstellung von Aufwands-Spendenbescheinigungen knüpft der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Bedingungen. Diese werden in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2014 zusammengefasst und hinsichtlich der Fristen für Verzichtserklärungen im BMF-Schreiben vom 24.08.2016 ergänzt . Diese beiden BMF-Schreiben können Sie in unserem Downloadbereich im Kasten rechts herunterladen.
Darf ein Sportverein Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen?
Nein! Das Privileg, Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge auszustellen, ist mildtätigen und karitativen Einrichtungen (z. B. DRK, ASB usw.) vorbehalten. Sportvereine dürfen generell keine Zuwendungsbescheinigungen über gezahlte Mitgliedsbeiträge ausstellen, auch nicht, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Im Übrigen sehen die amtlichen Vordrucke sogar ein Feld vor, das dazu dient, mittels Ankreuzen zu bestätigen, dass es sich bei der bescheinigten Zuwendung nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.
Wann darf ich keine Spendenbescheinigung ausstellen?
Für Zuwendungen an den Verein, die nicht dem ideellen Bereich zu Gute kommen, dürfen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.
Beispiel: "Spende" von Trikots mit Werbung
Hier liegt keine selbstlose Spende ohne Gegenleistung, sondern ein Leistungsaustausch -genauer: eine werbliche Sponsorenleistung- vor. Der kostenlosen Überlassung von Trikots steht eine Werbeleistung des Vereins für den Werbenden gegenüber. Ein solcher Vorgang ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen.
Beispiel: Spende von Gegenständen, die für den Verkauf bei einer Veranstaltung bestimmt sind
Da der Verkauf von Gegenständen kein steuerbegünstigter satzungsgemäßer Vereinszweck ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In beiden Fällen kann der abgebende Unternehmer die Leistung steuermindernd als Betriebsausgabe geltend machen. Durch die zusätzliche Ausstellung einer Spendenbescheinigung hätte er die Möglichkeit, ein und dieselbe Leistung zweimal steuermindernd geltend zu machen (einmal als Betriebsausgabe, ein weiteres Mal als Spende).
Wer haftet für falsch oder zu Unrecht ausgestellte Zuwendungsbescheinigungen?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten der Spendenhaftung:
- Ausstellerhaftung
Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt, zum Beispiel
- Bescheinigung überhöhter Werte bei Sachspenden
- Bescheinigung nicht gezahlter Spenden - Veranlasserhaftung
Hierunter fällt, wer veranlasst, dass eine Spende nicht für den in der Zuwendungsbestätigung benannten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird,
zum Beispiel
- eine für die Jugendabteilungvorgesehene Spende wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" eingesetzt
Ausführlichere Informationen zum Thema "Spenden" finden Sie auch auf BSB.VIBSS