Ehrenamt
Das Ehrenamt ist für jeden Verein ein überlebenswichtiges Thema. Für etwa 15 Prozent der Vereine in Baden-Württemberg ist das Finden von ehrenamtlichen Funktionsträgern ein existentielles Problem. Darüber gestaltet sich die Suche nach weiteren Engagierten wie Übungsleitern und Trainern oder Kampf- und Schiedsrichtern ebenfalls nicht selten schwierig.
Einen Überblick aller relevanten Aspekte gibt das Poster zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement im Sportverein
Dieses ist ein Ergebnis des EU-Projektes "Training4Volunteers" der Führungs-Akademie des DOSB und kann hier als Druckversion bestellt werden.
Bei Fragen steht der Badische Sportbund Nord gerne beratend zur Seite und bietet darüber hinaus eine Themenberatung zur Ehrenamtsgewinnung- und bindung an. Weitere Informationen hierzu sind in der "Weitere Infos"-Box auf der rechten Seite hinterlegt.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Ich bin neu im Ehrenamt – woher bekomme ich notwendige Informationen?
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Entschluss, sich ehrenamtlich für andere zu engagieren. Der BSB Nord bietet eine Reihe von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen an, bei denen Sie notwendige Kenntnisse vermittelt bekommen. Insbesondere für neue Ehrenamtliche gibt es Seminare, bei denen Ihnen in komprimierter Form die wichtigsten Dinge vermittelt werden.
Details zu den Inhalten sowie Veranstaltungstermine und -orte finden Sie unter "Bildung"
Woher erhalte ich für mein Fachgebiet notwendiges Spezialwissen?
Unabhängig, ob Sie sich als Vorsitzender, im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder bei den Finanzen engagieren – der BSB bietet zu allen Führungsthemen Kurzschulungen und Seminare an.
Können wir einen gleichberechtigten, mehrköpfigen Vorstand installieren?
Ja das geht. Ein gleichberechtigter Vorstand lässt sich mit und ohne Ressortzuteilung einsetzen. In unseren Mustersatzungen finden Sie dazu Lösungen.
Kann ehrenamtliche Arbeit vergütet werden?
Es kommt darauf an.
Wahlämter müssen unentgeltlich ausgeübt werden, außer die Satzung regelt etwas anderes. Aufwendungen, die im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes entstehen, können lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden (so genannter "Auslagenersatz").
Darüber hinaus kann jeder, der ein Wahlamt bekleidet, nach §3 Nr. 26a EStG eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit maximal 840 € pro Jahr erhalten (bis einschl. 2020: 720 €), wenn die Satzung eine entsprechende Klausel enthält, das zuständige Gremium dies beschließt und der Verein über die finanziellen Mittel verfügt.
Für Ehrenamtliche, die kein Wahlamt laut Satzung inne haben, gelten diese Einschränkungen nicht.
Kann ich als Übungsleiter die "Ehrenamtspauschale" erhalten?
Als Übungsleiter nicht, wohl aber für eine andere Tätigkeit im Verein (z. B. im Vorstand).
Sofern die Tätigkeit als Übungsleiter/in und die Vorstandstätigkeit strikt getrennt sind, ist es möglich, für beide Tätigkeiten parallel die pauschalen Aufwandsentschädigungen zu erhalten, die der Gesetzgeber vorsieht:
- für die Übungsleitertätigkeit maximal 3.000 € pro Jahr und Person (§3 Nr. 26 EStG) - Freibetrag seit 2021, bis einschl. 2020 galt: 2.400 €
- für die Ehrenamtstätigkeit maximal 840 € pro Jahr und Person (§3 Nr. 26a EStG) - Freibetrag seit 2021, bis einschl. 2020 galt: 720 €
Wichtig ist hierbei, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Tätigkeiten handelt.
Die "Übungsleiterpauschale" für eine Trainertätigkeit um den Betrag der Ehrenamtspauschale lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei aufzustocken, ist nicht zulässig.
Kann ich die Ehrenamtspauschale gegen Bescheinigung zurückspenden?
Selbstverständlich ja.
Sofern Sie das Geld erhalten und zurückzahlen, handelt es sich um eine normale Geldspende.
Falls das Geld nicht fließen soll, Sie also auf die Auszahlung durch den Verein verzichten, spricht man von einer Aufwandsspende. An die rechtssichere Abwicklung von Aufwandsspenden knüpft die Finanzverwaltung mittlerweile eine ganze Reihe von Bedingungen.
Diese finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2014. Halten Sie die dort dokumentierten Punkte bitte unbedingt ein!
Bin ich im Ehrenamt unfallversichert?
Ja!
Alle Personen, die ein Wahlamt bekleiden, werden als arbeitnehmerähnlich Beschäftigte über die Berufsgenossenschaft versichert. Diese Zusatzversicherung für Ehrenamtliche kann jeder Verein und Verband bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder der ARAG-Sportversicherung für einen geringen Beitrag abschließen.
Der BSB Nord hat für alle Ehrenamtlichen in Wahlämtern seiner Mitgliedsorganisationen diese Versicherung bereits abgeschlossen. Sofern Sie also ein solches Amt bekleiden, sind Sie über den Mitgliedsbeitrag Ihres Vereins, Verbandes oder Kreises unfallversichert. Dies gilt auch für die regionalen Gliederungen unserer Mitgliedsorganisationen (Kreise, Bezirke, Gaue...).
Welche Versicherungen helfen gegen Vorstandsfehler?
- Die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung
Ist ein Verein beispielsweise durch nicht oder nicht vollständig abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, übernimmt diese Versicherung zwar nicht die eigentlich zu entrichtenden Abgaben, wohl aber die anfallende Zinsbelastung. Auch die Kosten juristischen Beistandes können durch die Versicherung abgedeckt werden. - D&O (Director's- and Officer's)-Versicherung
Diese Versicherung ist teuer und schützt die versicherten Personen – beispielsweise Vorstandsmitglieder – bei Fehlverhalten gegen Ansprüche des Vereins.
Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei Interesse im Vorfeld bei Ihrem Versicherer, z. B. dem Versicherungsbüro beim Badischen Sportbund Nord e.V.
Hafte ich für Fehler im Amt – ggf. persönlich?
Dies hängt vom jeweiligen Fall ab.
Im Regelfall haftet im Außenverhältnis stets der Verein als Körperschaft mit seinem Vereinsvermögen Gläubigern gegenüber. Bei schuldhaft verursachten Fehlern könnte natürlich eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber dem Verein infrage kommen.
Vor allem bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsschulden können Vorstände auch persönlich haftbar gemacht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Verein sich und auch seine Organe gegen die Folgen schuldhafter Pflichtverletzungen versichert.
Hafte ich für Fehler meiner Vorgänger im Amt?
Nein, im Regelfall nicht.
Sofern Sie allerdings Kenntnis von fehlerhaften Prozessen erhalten, müssen Sie diese korrigieren.