Wichtige gesetzliche Änderungen 2025 für Vereine: Textform statt Schriftform im BGB, barrierefreie Webseiten bis Mitte 2025 Pflicht, höherer Mindestlohn und angepasste Minijob-Grenzen.

Änderungen im BGB - Textform anstelle Schriftform

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Schriftformerfordernis in § 32 Absatz 3 und in § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Einführung der Textform ersetzt. Daher reicht nun eine Erklärung per E-Mail, SMS oder sogar Messenger-Dienst. Beide Vorschriften setzen jedoch weiterhin die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder voraus.

Beispiel zu § 32 Absatz 3 BGB:

Aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied sendet eine E-Mail an den Vorstand und stimmt der Entscheidung zu.

Beispiel zu § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB:

Alle erschienenen Mitglieder stimmen in einer Mitgliederversammlung einer Zweckänderung des Vereins zu. Die Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss weiterhin eingeholt werden, es reicht jedoch die Textform, also E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst.

Beide Form-Erleichterungen sind vor allem für Vereine mit wenigen Mitgliedern interessant. Für alle Vereine von Interesse ist, dass gemäß § 28 i.V.m. § 32 BGB die Textform nun auch für Vorstandsbeschlüsse außerhalb von Sitzungen ausreicht, d.h. auch der Vorstand kann Beschlüsse per E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

In allen Fällen reicht für eine abgegebene Erklärung in Textform Folgendes aus:

  • Lesbarkeit der Erklärung
  • Identifikation der Person des Erklärenden
  • Aufbewahrung/Speicherung der Erklärung für einen angemessenen Zeitraum
  • Möglichkeit der unveränderbaren Wiedergabe
  • Erklärungsende der Nachricht.

Die gesetzlichen Regelungen des BGB gelten jedoch nur, sofern die Satzung keine andere Regelung trifft. Schreibt die Satzung also Schriftform vor, so gilt weiterhin Schriftform.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ab dem 28.06.2025 sind Webseiten-Betreiber zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft auch auf Vereine zu, die über ihre Webseite digitale Dienstleistungen wie z.B. Ticketing, Webshop (z.B. Verkauf Vereinskleidung oder Merchandising-Artikel), Online-Buchungen und -Anmeldungen (z. B. für Kurse), Kontaktformulare anbieten. Dann muss die gesamte Webseite barrierefrei sein, nicht nur z.B. der Online-Shop.

Es gibt jedoch Ausnahmen sowie eine Übergangsbestimmung:

  • Die Verpflichtung besteht nicht, wenn der Webseiten-Betreiber weniger als zehn Beschäftigte (anteilige Stellen werden anteilig berechnet) und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.
  • Die gesetzlichen Anforderungen gelten nicht, wenn sie für den Dienstleistungserbringer zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. Kriterien hierfür sind die verschiedenen Kosten der Herstellung der Barrierefreiheit und damit verbundene Vorteile im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Einschränkungen.
  • Übergangsbestimmung bis 27.06.2030: Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.

Mindestlohn und Minijob

Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. Steigt der Mindestlohn, darf man monatlich auch im Minijob mehr verdienen. Im Jahr 2025 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 556 Euro.

Kontakt

Michael Titze

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