Einschränkungen für den Freizeit- und Amateursport seit 16. Dezember

Zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitreichende Beschlüsse verständigt, die auch auf den organisierten Sport erhebliche Auswirkungen haben. Seit 16. Dezember und bis vorerst 31. Januar 2021 gelten daher folgende Regelungen:

 

  • Alle öffentlichen und privaten Freizeit- und Amateursportstätten sind geschlossen. Gleiches gilt für Schwimmbäder, Saunen und Fitnessstudios. Die Nutzung von Sportstätten ist ausschließlich im Rahmen von Reha- und Profisport (ohne Zuschauer) und unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften erlaubt.
  • Darüber hinaus ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten im Freien für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder Tennisplatzanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Unter Einhaltung der Abstandsregelungen ist dann auch einen Nutzung von mehreren Personen möglich.
  • Sport und Bewegung ist im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht eingerechnet werden.

 

Der Badische Sportbund Nord unterstützt seine Mitgliedsorganisationen selbstverständlich auch in dieser sehr herausfordernden Situation und hat alle gegenwärtig zu berücksichtigenden relevanten Aspekte im Vereinssportbetrieb in diesem Dokument zusammengefasst.

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