FAQ Geflüchtete
Obwohl viele Geflüchtete bereits ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und ihren Platz im Vereinsleben gefunden haben, stehen Vereine oftmals vor zentralen Fragen in der Integrationsarbeit. Die wichtigsten Informationen haben wir hier zusammengetragen. Sollten dennoch Fragen unbeantwortet bleiben, wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wer gilt als Geflüchteter?
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wie viele Geflüchtete kommen nach Baden-Württemberg und aus welchen Ländern stammen sie?
Besonders viele Flüchtlinge haben Baden-Württemberg zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 erreicht. Bis Ende März 2016 war die sogenannte Balkanroute noch geöffnet. Seit diese geschlossen ist, kommen deutlich weniger Flüchtlinge an. In Zahlen: 2015 fast 100.000 Geflüchtete, 2016 rund 33.000 und 2017 rund 16.000 Menschen. Die meisten Asylanträge stellen Syrer, Gambier, Iraker und Nigerianer. Es kommen deutlich mehr Männer als Frauen, vor allem auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise 2015. Bei den Asylbegehrenden gibt es einen deutlichen Überhang bei jungen Männern.
Weitere Zahlen und Daten finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie in einem Bericht des SWR.
Sind Geflüchtete im Sport versichert?
Ja! Die Sportbünde in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit dem LSV und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Es besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung für Asylbewerber und Geflüchtete, während sie aktiv an einem Sportangebot in einem der rund 11.400 Mitgliedsvereine teilnehmen. Ebenso versichert sind diese Personen als Zuschauer/Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen. Auch besteht Versicherungsschutz bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer bei Veranstaltungen. Mitversichert ist zudem der direkte Hin- und Rückweg zwischen Unterkunft und dem Verein bzw. dem Ort der Vereinsveranstaltung. Im Schadensfall können sich Vereine an Versicherungsbüro im BSB Nord wenden. Angebote müssen im Vorfeld nicht angemeldet werden.
Können Geflüchtete kostenfrei an Vereinsangeboten teilnehmen, ohne dass der Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet?
Vereine müssen nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit fürchten, wenn sie Geflüchtete kostenfrei oder zu einem geminderten Beitrag aufnehmen. Allerdings gibt es zivilrechtliche Aspekte, die es zu beachten gilt. Ein Verein kann zum Beispiel nicht ohne Weiteres Geflüchteten den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Eine allzu strenge Betrachtung ist im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen: So kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Angeboten für Flüchtlinge durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit (zumindest mittelfristig) auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen. In gleicher Weise sind die ja gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die regelmäßig nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Flüchtlinge ist zudem nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass im gegebenen Zusammenhang nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf. (Quelle: DOSB-Information vom 11.11.2015)
Können Mitgliedsbeiträge für Geflüchtete über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert werden?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Eltern vom Asylbewerberleistungsgesetz profitieren, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Allerdings gilt das erst, ab dem Zeitpunkt, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind. Interessierte Vereine können sich für nähere Informationen und die richtigen Ansprechpartner an die Kreise oder kreisfreien Städte, z.B. das Rathaus, das Bürgeramt oder an die Kreisverwaltung wenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Was muss beachtet werden, wenn Geflüchtete am Wettkampfbetrieb teilnehmen möchten?
Residenzpflicht (räumliche Beschränkung des Aufenthalts)
Im Januar 2015 wurde die Residenzpflicht für Asylbewerber und geduldete Ausländer gelockert. Sie gilt weiterhin für die ersten drei Monate nach Ankunft in Deutschland. Anschließend erlischt diese und die Personen können sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen. Für den Sport bedeutet dies, dass Geflüchtete an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen können.
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete reisen ohne Eltern, d.h. ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein. Sie werden vom jeweils zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und bekommen zumeist einen Vormund. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person und unterschriftsbefugt. Der Vormund kann eine Person, ein Verein oder das Jugendamt selbst sein. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, kann sich der Verein an den entsprechenden Vormund wenden.
An wen kann sich ein Verein wenden, wenn er für Geflüchtete Sportangebote durchführen möchte?
Vereine, die für Geflüchtete Sportangebote anbieten möchten, wenden sich am Besten direkt an die einzelnen Flüchtlingsunterkünfte sowie die Sportmittler im jeweiligen Sportkreis. Empfehlenswert ist es auch, sich mit bereits bestehenden Flüchtlingsinitiativen und Helferkreisen zusammenzutun, da diese oftmals bereits Kontakte in den Unterkünften haben und gute Schnittstellen zu den Bewohnern der Unterkünfte darstellen.
Können Geflüchtete im Verein ehrenamtlich tätig werden?
Eine ehrenamtlich unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen ist Geflüchteten in jedem Fall – auch ohne behördliche Genehmigung möglich. Für im Verein ehrenamtlich engagierte Geflüchtete besteht über die Zusatzversicherung, die die Sportbünde gemeinsam mit dem LSV und der ARAG-Sportversicherung getroffen haben, Versicherungsschutz auch wenn der Engagierte kein Vereinsmitglied ist.
Können engagierte Geflüchtete vom Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten?
Geflüchtete können z. B. im Rahmen eines Übungsleiter- oder Ehrenamtsvertrages tätig werden. Wenn diese Tätigkeit über die Aufgaben eines normalen Mitgliedes hinausgehen, muss eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden, auch wenn es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt. In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts werden gezahlte Aufwandsentschädigungen des Vereins vom Sozialamt auf die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt angerechnet. Danach werden Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 200 € pro Monat nicht mehr angerechnet. Eine anderweitige Entschädigung, z. B. durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen möglich.
Können Geflüchtete ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren?
Eine Beschäftigung im Rahmen der Freiwilligendienste, hängt mitunter vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie von einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ab. Wenn Sie gerne einen Geflüchteten im FSJ oder BFD beschäftigen möchten, wenden Sie sich zur Klärung der Einzelheiten an die Baden-Württembergische Sportjugend. Ansprechpartner für das Verbandsgebiet des BSB Nord sind Miriam Janz (FSJ und BFD) sowie Selin Genc (FSJ Sport und Schule).
Ist die Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn mein Verein für Geflüchtete spendet oder Spenden für Geflüchtete sammelt?
Auch wenn die aktuellen Satzungszwecke von Sportorganisationen keine mildtätigen Zwecke oder explizit die Flüchtlingshilfe umfassen, so ist es für den Status der Gemeinnützigkeitseinstufung unschädlich, für die Flüchtlingshilfe gesammelte Mittel und/oder sonstige nicht zweckgebundene Mittel (Mittel der freien Rücklage) an folgende Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weiterzuleiten:
- steuerbegünstigte Körperschaft, die satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
- inländische öffentliche Dienststelle
Es droht in diesen Fällen keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund einer nicht satzungs-gemäßen Mittelverwendung. Werden von Sportverbänden bzw. –vereinen im Rahmen von diesbezüglichen Spendensammlungen Zuwendungsbestätigungen erstellt, so ist in diesen Bescheinigungen zwingend auf die Sonderaktion „Flüchtlingshilfe“ hinzuweisen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende 2018.
Ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.
Wo erhalten Sportvereine finanzielle Unterstützung?
Neben den Leistungen, die Sportvereine und –verbände als Stützpunkte durch das Programm „Integration durch Sport“ erhalten, bietet der BSB in Zusammenarbeit mit dem LSV und den anderen Sportbünden unbürokratische Unterstützungsmöglichkeiten. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben zusätzliche Fördermittel zur Verfügung gestellt, mit denen Vereine unterstützt werden können.
Um das Verfahren für Vereine möglichst einfach zu gestalten bitten wir darum, den Antrag auszufüllen und an uns zu schicken. Für die Antragsstellung sind die „Bedingungen zur finanziellen Förderung“, das Antragsverfahren sowie die Fristen zu beachten.
Weitere Infos zum Zuschussprogramm "Integration durch Sport"
Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es?
Sport: Bündnisse! Bewegung – Bildung – Teilhabe
Die Deutsche Sportjugend (dsj) hat mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung das Projekt „Kultur macht STARK“ aufgelegt, in dessen Rahmen auch Geflüchtete als Zielgruppe gelten. Im Modul 2 „ErlebnisRAUMerfahrung“ geht es um Bewegung und Sport. Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Sportjugend.
Crowdfunding
Crowdfunding ist eine Möglichkeit zur Finanzierung verschiedenster Projekte im Internet. Dabei handelt es sich um eine Art Sponsoring, mit dem Unterschied, dass es nicht einen einzelnen, sondern gleich mehrere Sponsoren gibt. Sportvereine können das Projekt auf einer Internetplattform einstellen und Freunde, Bekannte, Mitglieder aber auch Fremde können ihren Beitrag zur Finanzierung leisten. Diese Unterstützer erhalten eine Gegenleistung wie beim traditionellen Sponsoring (beispielsweise Werbefläche, freien Eintritt, Gutscheine von Unternehmen, etc.).
Weitere Informationen und Plattformen zum Einstellen Ihrer Projekte finden Sie beispielsweise unter fairplaid.org oder bwcrowd.de.
Deutscher Fußball-Bund
Die Egidius-Braun-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes, die deutsche Fußballnationalmannschaft und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Aydan Ozoguz, haben gemeinsam die Flüchtlingsinitiative „1: 0 für ein Willkommen“ ins Leben gerufen. Mittlerweile ist der Ansatz stärker auf soziale Teilhabe gerichtet und nennt sich 2:0 für ein Willkommen.
Weitere Infos bei der Egidius-Braun-Stiftung
Eine Broschüre zum Thema „Fußball mit Flüchtlingen“ finden Sie hier
Wo erhalten Interessierte weiterführende Informationen?
Aktuelle Asylstatistiken für Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Broschüre „Willkommen“, Flüchtlingshilfe Baden-Württemberg
Broschüre „Das deutsche Asylverfahren“, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Bundesministerium der Finanzen – Aktuelle Steuerfragen zur Flüchtlingshilfe