Musik unterliegt dem Urheberrechtsschutz - auch beim Sport
Im Verein ist Sport am schönsten - häufig erst mit Musik. Eine große Anzahl an Sportangeboten ist ohne Musik undenkbar. Allerdings unterliegt die Musiknutzung dem Urheberrechtsschutz.
Dieser wird in Deutschland von mehreren Verwertungsgesellschaften für die Künstler wahrgenommen. Die bekannteste und für Sportvereine bedeutsamste ist die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Denken Sie daran,
Musiknutzungen vor Veranstaltungsbeginn der GEMA zu melden, um Strafzahlungen zu vermeiden.
Um seinen Mitgliedsvereinen die Arbeit zu erleichtern und die Kosten zu reduzieren, haben der DOSB und die ihm angeschlossenen Sportbünde einen Rahmenvertrag mit der GEMA geschlossen. Dieser
- deckt über eine Zusatzvereinbarung eine Reihe von Musiknutzungen beim Sport bereits pauschal ab, die nicht gesondert meldepflichtig sind
- räumt Nutzern aus der Sportorganisation Preisnachlässe ein
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Allgemeines zur GEMA
Was ist die GEMA und welche Aufgaben hat sie?
GEMA steht für "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Sie ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Urheberschutzrechte von Künstlern (insbesondere Musikern bzw. Komponisten) wahrnimmt. Zu ihren Aufgaben gehört es, Gebühren für diese Personengruppen einzuziehen und an sie weiterzuleiten.
Ist die GEMA die einzige Verwertungsgesellschaft?
Nein, neben der GEMA existieren für unterschiedliche Urheberrechte (Filmrechte, Vervielfältigung von gedruckten Texten und Bildern etc.) mehrere Verwertungsgesellschaften. Musik betreffend ist für Vereine neben der GEMA (Live-Musik) noch die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten) für Musik auf Tonträgern zuständig. Da die GEMA deren Interessen mit vertritt, müssen sich Vereine in Fällen, in denen Musiknutzungen nicht bereits über den Rahmenvertrag abgegolten sind, ausschließlich mit der GEMA in Verbindung setzen.
Musiknutzung im Rahmen regulärer Vereinsangebote
Sind alle im Verein angewandten Musiknutzungen GEMA-meldepflichtig?
Nein. Im Prinzip unterliegen alle Musiknutzungen im Rahmen des Vereinssports zwar der GEMA-Pflicht, aber über einen DOSB-Rahmenvertrag, von dessen Konditionen alle BSB-Mitgliedsvereine profitieren, ist eine ganze Reihe von Musiknutzungen bereits pauschal abgegolten. Welche dies sind, finden Sie auf Seite 15 der Zusatzvereinbarung zum DOSB-Rahmenvertrag.
An wen wende ich mich bei meldepflichtigen Musiknutzungen?
Für Mitgliedsvereine des BSB ist die GEMA-Bezirksdirektion Stuttgart zuständig:
GEMA-Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Welche finanziellen Vorteile bringt unserem Verein die BSB-Mitgliedschaft bei meldepflichtigen Musiknutzungen?
Mitgliedsvereine des BSB erhalten bei fristgerechter Anmeldung Preisnachlässe von bis zu 20 %. Die im Einzelfall gültigen Nachlässe entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifen.
Musiknutzung in zeitlich begrenzten Kursen
Müssen Sportkurse für Mitglieder und Nichtmitglieder der GEMA gemeldet werden?
Ja. Sobald Sportkurse mit Musik sich entweder an Nichtmitglieder oder aber an Mitglieder gegen zusätzliche Gebühr richten, müssen diese der GEMA gemeldet werden.
Nur Kurse, die sich lediglich an Mitglieder im Rahmen des normalen Vereinsbeitrages richten, sind über die Pauschalvereinbarung bereits abgegolten.
Welcher Tarif gilt für zeitlich begrenzte Kurse?
Für Kurse, die einen festen Start- und Endtermin haben, gilt der "Tarif für Sportkurse (WR-KS)".
Musiknutzung in Kursen ohne Anfangs- und Endtermin (fortlaufend)
Müssen Sportkurse für Mitglieder und Nichtmitglieder der GEMA gemeldet werden?
Ja. Sobald Sportkurse mit Musik sich entweder an Nichtmitglieder oder aber an Mitglieder gegen zusätzliche Gebühr richten, müssen diese der GEMA gemeldet werden. Nur Kurse, die sich lediglich an Mitglieder im Rahmen des normalen Vereinsbeitrages richten, sind über die Pauschalvereinbarung bereits abgegolten.
Welcher Tarif gilt für fortlaufende Kurse ohne festes Anfangs- und Enddatum?
Für Kurse, die das ganze Jahr über laufen und bei denen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jederzeit ein- und aussteigen können, gelten die "Vergütungssätze Fitness- und Gesundheitskurse (WR-KS-F)"