Wissenswertes zum Transparenzregister für Vereine
Am 01.08.2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Dadurch ergeben sich Erleichterungen für Vereine. Alle damit verbundenen relevanten Aspekte werden in den nachfolgenden häufig gestellten Fragen umfassend dargestellt.
Die Bundesanzeiger GmbH versendet aktuell individualisierte Antragsformulare an alle Vereine, die zur einfacheren Abwicklung mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts bereits vorausgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen sind. Durch die individualisierung der Formulare ist von einer Vervielfätigung bitte abzusehen, da dies zu einer verlängerten Bearbeitungszeit führen kann.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Müssen Vereine eine Anmeldung zum Transparenzregister beantragen?
Nein, es bleibt dabei, dass Vereine im Regelfall keine Eintragung in das Transparenzregister beantragen müssen. Bestehende Daten werden vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen, ohne dass die Vereine tätig werden müssen.
Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet, die auf den Großteil aller Vereine zutreffen:
1. Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und
2. als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Vereine müssen deshalb nur aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen. Abweichende Angaben – beispielsweise auch weitere Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten – wären in diesem Fall entsprechend dem Transparenzregister anzuzeigen. Vereine sind auch dann zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn ausnahmsweise tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte vorliegen und damit die Vereinsvorstände nicht die wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz sind. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins auf unter vier abgesunken ist und/oder wenn die Vereinssatzung Mehrstimmrechte für einzelne Mitglieder vorsieht.
Können Vereine eine Gebührenbefreiung beantragen?
Ja, sofern der Verein gemeinnützig ist. Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes und vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters – voraussichtlich 2024 – beantragt werden kann. Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 kann ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird zudem Vereine rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für das Gebührenjahr 2021 informieren, soweit diese noch keine Befreiung beantragt haben.
Ab 2024 soll dann die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine automatisch gelten, d.h. dann wäre kein Antrag auf Befreiung mehr zu stellen.
Was bedeutet vereinfachtes Antragsverfahren auf Gebührenbefreiung?
Künftig entfällt der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Feststellungsbescheid des Finanzamtes. Stattdessen reicht es nun, wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben. Darüber hinaus ist die Antragstellung künftig nicht mehr ausschließlich elektronisch, sondern auch schriftlich möglich.
Weitere Informationen:
Wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GWG).
Das entsprechende individualisierte Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und sodann unterzeichnete Antragsformular an uns per Mail, Fax oder Post zurücksenden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Vereine mit ähnlichen Namen existieren, weshalb wir individualisierte Antragsformulare versenden. Diese sind bereits zur einfacheren Abwicklung auf Seiten der Vereine von uns mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen.
Wie lange gilt die Gebührenbefreiung?
Die Gebührenbefreiung erfolgt so lange, wie der Zeitraum des Feststellungsbescheids des Finanzamtes über die Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit. Dieser Bescheid wird i.d.R. für 3 Jahre ausgestellt. Folglich gilt die Antragstellung normalerweise gleich für 3 Jahre.
Sofern Sie nicht das vereinfachte Antragsverfahren (siehe oben) abwarten wollen: Für das Jahr 2021 ist ein Antrag durch einen Vertretungsberechtigten laut Satzung/Vereinsregistereintrag auf Befreiung per Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de möglich. Bitte fügen Sie dem Antrag Ihren aktuellen Freistellungsbescheid bei, eine Befreiung ist dann für den kompletten Zeitraum des gültigen Freistellungsbescheides möglich. Folgende Dokumente sind zusätzlich noch erforderlich:
- ein Auszug aus dem Vereinsregister, in dem hervorgeht, wer den Verein vertreten darf
- ein Ausweisdokument des/der Vertretungsberechtigten