Hilfestellungen rund um das Thema Recht
Hier finden Sie wichtige Downloads und Informationen zu folgenden Bereichen:
- Vereinsrecht
- Rechtsfragen für Übungsleiter
- Markenrecht/Abmahnungen
- Rechte am Bild
- Fusionen/Verschmelzungen (Hierzu bietet der Badische Sportbund Nord auch eine Themenberatung an. Weitere Informationen hierzu sind in der "Downloads"-Box auf der rechten Seite hinterlegt.)
Aktuelle Themen
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Vereinsrecht
Was versteht man unter "Vereinsrecht"? Wo findet sich das Vereinsrecht?
Als Vereinsrecht werden Rechtsnormen bezeichnet, die regeln, wie Vereine sich organisieren können. Hierbei spielt das Zivilrecht (insbesondere das BGB) sowie das Steuerrecht (z. B. AO, EStG, UStG u.a.), aber auch spezielle Gesetze wie z. B. das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" eine Rolle.
Insbesondere im BGB finden sich in den §§21 ff. wesentliche Vorschriften über Vereine.
Eine sehr wichtige Bedeutung kommt der jeweiligen Vereinssatzung zu.
Was kann mittels Satzung geregelt werden?
Durch die Satzung kann ein Verein nahezu alles Notwendige regeln - vom Vereinszweck über Wahl und Zusammensetzung von Vereinsorganen, notwendige Mehrheiten bei Beschlüssen und Vertretungsrecht. Nur in sehr wenigen Fällen macht der Gesetzgeber konkrete Vorgaben.
Eine dieser vergleichsweise seltenen Restriktionen ist die Änderung des Satzungszwecks.
Welche Bedeutung kommt dem Satzungszweck zu?
Der Satzungszweck (z. B. "Förderung des Sports) ist enorm wichtig. Über ihn wird festgelegt, ob und ggf. welche Tätigkeiten eines Vereins steuerbergüngstigt im Sinne des §52 der Abgabenordnung sind oder nicht.
Ein Verein kann sich zur Mittelbeschaffung auch wirtschaftlich betätigen, erhält in diesen Geschäftsfeldern aber keine Steuervergünstigungen.
Kann der Satzungszweck nachträglich geändert werden?
Ja, es ist grundsätzlich möglich den Satzungszweck zu ändern, auszuweiten oder einzuschränken. Allerdings ist die gesetzliche Hürde für eine Zweckänderung recht hoch. Um den Satzungszweck ändern zu können, ist die Zustimmung aller (nicht nur der bei einer Versammlung anwesenden) Mitglieder eines Vereins notwendig. Allerdings kann diese Zustimmung von Mitgliedern auch schriftlich eingeholt werden.
Wofür ist die Mitgiederversammlung zuständig?
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen i.d.R. die wichtigsten Entscheidungen, z. B.:
- Satzungsänderungen
- Abstimmung über den Jahresabschluss
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss von Haushaltsplänen
- ggf. Einsetzung von Ausschüssen
- häufig bleiben Beschlüsse über Rechtsgeschäfte ab bestimmten Betragshöhen der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Was bedeutet "Entlastung"
Unter "Entlastung" versteht man den Verzicht des Vereins auf interne Regressansprüche gegen die Personen, die die Geschäftsführung des Vereins innehaben (z. B. den Vorstand). Entlastung wird stets nur für bekannte Vorgänge erteilt. Der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Entlastung verborgene Sorgfaltspflichtverletzungen können dennoch zu Regressansprüchen im Innenverhältnis führen.
Im Außenverhältnis haftet im Regelfall der Verein mit seinem Vereinsvermögen gegenüber Gläubigern, Behörden etc.
Rechtsfragen für Übungsleiter
Lesen Sie zu Rechtsfragen für Übungsleiter unsere gleichnamige Broschüre aufmerksam durch.
Markenrecht / Abmahnungen
Worin liegt die Problematik geschützter Marken für meinen Verein?
Der Markenschutz berechtigt den Markeninhaber, den Markennamen entweder exklusiv zu verwenden oder das Verwendungsrecht gebührenpflichtig weiterzugeben. Das bedeutet, dass ein Verein geschützte Markenbegriffe nicht oder nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr verwenden darf.
Gibt es hierfür konkrete Beispiele?
Beispiele für geschützte Markenbegriffe im Sport wären:
- Tae Bo
- Tae Do
- Zumba
Vereine, die entsprechende Angebote unterbreiten, müssen entweder andere Namen dafür verwenden oder dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr bezahlen.
Was passiert, wenn ich die Begriffe ohne Lizenz verwende?
Die unberechtigte Verwendung einer geschützten Marke berechtigt den Rechteinhaber zur gebührenpflichtigen Abmahnung, im Wiederholungsfall zur Unterlassungsklage. Hierbei schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
Im schlimmsten Fall kann eine Schadensersatzforderung auf den Verein zukommen.
Aber wenn der Verein doch nichts von dem Markenschutz wusste?
Die Unkenntnis spielt nach deutschem Recht keine Rolle. Bei einem Verstoß hat der Markeninhaber stets die Möglichkeit zu sanktionieren.
Was tun, wenn der Fall in meinem Verein eingetreten ist?
Da der Verletzer des Markenrechts keine juristische Handhabe besitzt, versuchen Sie, mit dem Rechteinhaber einen Vergleich herbeizuführen. Argumentieren Sie, dass der Verein gemeinwohlorientiert ohne Gewinnstreben arbeitet, die Verletzung des Markenrechts aus Unkenntnis geschah und versichern Sie, dass es keinen Wiederholungsfall geben wird. Stellen Sie sicher, dass die strittige Begrifflichkeit überall entfernt wird, wo der Verein sie publiziert hat, insbesondere auf der Homepage des Vereins, ggf. auf Einträgen in Sozialnetzwerken wie Facebook etc. Seriöse Unternehmen, die die Abmahnung nicht als Geschäftsmodell betreiben, zeigen sich möglicherweise nachsichtig und verzichten auf Schadenersatz. Eine Garantie hierfür gibt es allerdings nicht.
Den Rechtsweg zu beschreiten ist allerdings nicht erfolgversprechend, sondern verursacht voraussichtlich nur zusätzliche Kosten.
Urheberrecht / Rechte am Bild
Was genau versteht man unter "Bildrechten"?
Zunächst wird zwischen zwei unterschiedlichen Rechten unterschieden:
- dem "Recht am eigenen Bild" (Persönlichkeitsrecht)
- dem "Bildrecht" (Urheberrecht)
Im ersten Fall handelt es sich um ein nicht übertragbares Persönlichkeitsrecht. Selbstverständlich steht es jeder Person frei, der Verwendung bzw. Veröffentlichung ihres Konterfeis zuzustimmen.
Im zweiten Fall wird das Recht des Fotografen an dem von ihm geschaffenen Werk geschützt.
Welche Rechtsnorm regelt den Schutz am eigenen Bild?
Grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Menschen abgebildet sind, deren Zustimmung. Genaueres regelt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).
Welche Bilder darf der Verein nun veröffentlichen, welche nicht?
§ 22 KunstUrhG regelt das Recht am eigenen Bild:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Gibt es Ausnahmen (Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung)?
Ja: §23 KunstUrhG
Ausnahmen zu § 22 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Gelten die Ausnahmen auch bei Bildern von Kindern und Jugendlichen?
Auch wenn beispielsweise die Abbildung einer Siegerehrung prinzipiell als Ereignis des Zeitgeschehens im Sinne des §23 KunstUrhG eingestuft werden kann:
Holen Sie sich für die Abbildung von Minderjährigen stets vor Veröffentlichung des Bildes die Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person ein. Bei Veranstaltungen, zu denen eine schriftliche Anmeldung erforderlich ist, kann dies problemlos mit dem Anmeldefomular in einem Vorgang abgewickelt werden.
Wie verhält es sich mit dem Urheberschutzrecht an Bildern?
Das Bildrecht ist im § 72 Urheberrechtgesetz geregelt. Es gilt für Fotografien sowie für ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Werke. Das Bildrecht endet fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Fotos oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Foto innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.
Wann ist die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung besonders groß?
Sofern Sie Bilder aus dem Internet herunterladen, besteht die große Gefahr, Urheberrechte zu verletzen. Weil das Auffinden unproblematisch und der Download technisch einfach zu bewerkstelligen ist, gibt manch einer der Versuchung nach, fremdes Bildmaterial aus dem Internet für eigene Zwecke zu verwenden. Das muss nicht, kann aber problematisch sein.
Wie kann ich Urheberrechtsverletzungen (und somit Strafen) vermeiden
- Filtern Sie bei der Bildersuche im Internet bereits nach freigegebenen Bildern. Google bietet beispielsweise bei der Bildersuche bereits die Suchoption "Nutzungsrechte", über den sie die Ergebnisse nach unterschiedlichen Kriterien (z. B. "Nach Lizenz gefiltert") eingrenzen können.
- Verwenden Sie niemals Material von professionellen, kostenpflichtigen Bilddatenbanken wie z. B. Getty Images, wenn Sie nicht beabsichtigen, dafür Lizenzgebühren zu entrichten. Diese Betreiber verfolgen Urheberrechtsverstöße rigoros und kostenpflichtig.
- Beziehen Sie stattdessen lizenzfreie Bilder von entsprechenden Datenbanken, z. B. Pixelio (www.pixelio.de)
- Überlassen Sie keinen Personen unbeaufsichtigt die Gestaltung Ihrer Vereinshomepage, auch wenn diese technisch und gestalterisch über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Stellen Sie sicher, dass das von ihnen verwendete Bildmaterial urheberschutzrechtlich (und inhaltlich) unbedenklich ist.