Personal anstellen und beschäftigen - wir helfen Ihnen dabei!
Die Beschäftigung von Menschen ist ein für jeden Verein existenzielles Thema. Gleichgültig ob Trainer, Übungleiter, Platzwarte, Hausmeister, Verwaltungskräfte: ohne Personal kann kein Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen.
Aktuelle Themen:
Doch die Beschäftigung von Personal bedeutet auch, qualifizierte Kenntnisse über Arbeitszeiten, Vergütungen, Versicherungen, lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevante Sachverhalte zu besitzen.
Aus diesem Grund finden Sie hier wichtige Informationen, Fragen und Antworten sowie Dokumente zum Herunterladen zu den Bereichen:
- Musterverträge und Vereinbarungen
- Rechtsfragen Übungsleiter
- gesetzliche Anforderungen an Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Mindestlohn)
Darüber hinaus bietet der Badische Sportbund Nord eine Themenberatung zu allen Fragen rund um die berufliche und bezahlte Mitarbeit an. Weitere Informationen hierzu sind in der "Downloads"-Box auf der rechten Seite hinterlegt.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Darf ein gewählter Vorstand eine Vergütung beziehen?
Nein. Ein gewähltes Vorstandsmitglied als Organ eines gemeinnützigen Vereins muss seine Tätigkeit uneigennützig und ohne Bezahlung ausüben. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und die daraus resultierenden Steuervergünstigungen hängen unter anderem von diesem Umstand ab.
Bedeutet dies, dass gewählte Vorstände grundsätzlich kein Geld erhalten dürfen?
Nein, Vorstände können durchaus Geld erhalten.
Einerseits dürfen ihnen Auslagen, die sie für den Verein in dessen Auftrag hatten, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden (so genannter Auslagenersatz).
Ferner können gewählte Vorstände seit 2007 einen pauschalen Aufwandsersatz nach §3 Nr. 26a EStG – gern "Ehrenamtspauschale" genannt – bis zur maximalen Höhe von 840 € (ab 2021. Bis einschl. 2020 galten 720 €) pro Jahr und Person erhalten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Satzung eine Öffnungsklausel enthält, ein entsprechender Beschluss des Vereins die Zahlung legitimiert und der Verein auch wirtschaftlich in der Lage ist, die Zahlungen zu leisten.
Müssen Verträge – z. B. mit Übungsleitern – schriftlich geschlossen werden?
Es kommt darauf an, grundsätzlich nicht.
Es gilt auch bei Verträgen über Beschäftigungsverhältnisse der Grundsatz der Formfreiheit. Somit sind mündliche Verträge möglich. Sofern die Vertragsnehmer – also z. B. Übungsleiter – auf ihre Vergütung gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung (so genannte "Aufwandsspende") verzichten, wird von der Finanzverwaltung aus Nachweisgründen die Schriftform gefordert.
Wen darf ich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei vergüten?
Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, ... im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ... bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr. (Der Freibetrag von 3.000 € gilt ab 2021, bis einschl. 2020 galten 2.400 € p.a.)
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Was versteht man unter "Nebenberuflichkeit"?
Lohnsteuerrichtlinie R 3.26:
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Der Übungsleiter-Freibetrag reicht nicht aus – was tun?
Wenn der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Betrag von 3.000 € pro Jahr oder 250 € pro Monat (seit 2021. Bis einschl. 2020: 2.400 € p. a. oder 200 € mtl.) nicht ausreicht, kann dieser mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombiniert werden. Da es sich bei dem Betrag nach §3 Nr. 26 EStG um einen Freibetrag und keine Freigrenze handelt, bleibt dieser stets lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei zusätzlichem Abschluss eines Minijobs wird nur der über dieses Beschäftigungsverhältnis bezahlte Betrag pauschal mit etwas über 31 % mit Lohnsteuer- und Sozialabgaben belegt.
Da für einen Minijob bis zum 30.09.2022 maximal 450 € seit 01.10.2022: 520 € (jeweils netto, zzgl. Lohnnebenkosten für den Verein) gezahlt werden dürfen, kann bei Kombination von ÜL-Freibetrag und Minijob eine monatliche Vergütung seit 01.01.2022 von bis zu 770 € (bis 30.09.: 700 €) gezahlt werden, ohne dass ein vollständig sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis geschlossen werden muss. Für den Minijob fallen Lohnnebenkosten pauschal an, der Rest bleibt frei davon.
Minijob – was ist zu beachten?
Geringfügig beschäftigte Personen Ihres Vereins müssen bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn-See) angemeldet werden. Dorthin sind auch monatlich die Pauschalabgaben zu melden und abzuführen.
Näheres erfahren Sie auf der Homepage der Knappschaft Bahn-See.
Kann ich als Übungsleiter die "Ehrenamtspauschale" erhalten?
Als Übungsleiter nicht, wohl aber für eine andere Tätigkeit im Verein (z. B. im Vorstand).
Sofern die Tätigkeit als Übungsleiter/in und die Vorstandstätigkeit strikt getrennt sind, ist es möglich, für beide Tätigkeiten parallel die pauschlen Aufwandsentschädigungen zu erhalten, die der Gesetzgeber vorsieht:
- für die Übungsleitertätigkeit maximal 3.000 € pro Jahr und Person (§3 Nr. 26 EStG) - Freibetrag seit 2021, bis einschl. 2020 galt: 2.400 €
- für die Ehrenamtstätigkeit maximal 840 € pro Jahr und Person (§3 Nr. 26a EStG) - Freibetrag seit 2021, bis einschl. 2020 galt: 720 €
Wichtig ist hierbei, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Tätigkeiten handelt.
Die "Übungsleiterpauschale" für eine Trainertätigkeit um den Betrag der Ehrenamtspauschale lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei aufzustocken, ist nicht zulässig.
Kann ich meine Übungsleitervergütung gegen Bescheinigung zurückspenden?
Selbstverständlich ja.
Sofern Sie das Geld erhalten und zurückzahlen, handelt es sich um eine normale Geldspende.
Falls das Geld nicht fließen soll, Sie also auf die Auszahlung durch den Verein verzichten, spricht man von einer Aufwandsspende. An die rechtssichere Abwicklung von Aufwandsspenden knüpft die Finanzverwaltung mittlerweile eine ganze Reihe von Bedingungen.
Diese finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2014. Halten Sie die dort dokumentierten Punkte bitte unbedingt ein!
Wie stelle ich sicher, dass ein ÜL seinen Freibetrag nicht mehrfach beansprucht?
Da der Freibetrag von aktuell 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) pro Jahr und Person gilt, kann er von einer Person auch nur in maximal dieser Höhe in Anspruch genommen werden. Möglich ist es, den Betrag anteilig auf mehrere Tätigkeiten zu verteilen (z. B. 1.800 € bei Verein X und 1.200 € bei Verein Y). In Summe darf der Maximalbetrag jedoch nicht überschritten werden.
Nimmt ein Übungsleiter/eine Übungsleiterin mehr als den zulässigen Höchstbetrag in Anspruch droht dem Verein die Gefahr, dass Finanzamt und Rentenversicherung die Person als Arbeitnehmer/in des Vereins einstuft und für diesen Lohnnebenkosten in voller Höhe anfallen.
Lassen Sie sich deshalb von allen Übungsleitern einmal jährlich schriftlich bestätigen, dass bzw. in welchem Umfang diese den Freibetrag bei Ihnen in Anspruch nehmen. Bei einer Prüfung können Sie so dokumentieren, dass der Verein seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Gilt der Mindestlohn auch im Sport?
Bezahlte Sportler - wann gilt ein Sportler als "bezahlt"?
Für die Abgrenzung von Amateuren zu "bezahltem Sport" gibt es unterschiedliche Betrachtungsweisen:
- Steuerrecht: Ertags- und Umsatzsteuer
bis 520 EUR Vergütung monatlich können die Vergütungen an Sportler im Zweckbetrieb verbucht werden.
Darüber hinaus ist die Bezahlung im wirtschafltichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen.
Hieraus ergeben sich Konsequenzen hinsichtlich der Ertagssteuerfreiheit, ggf. der umsatzsteuerlichen Behandlung. - Steuerrecht: Lohnsteuer
Im Gegensatz zu Übungsleitern bzw. Trainern, die gem. §3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 EUR pro Jahr und Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erhalten dürfen, unterliegen Vergütungen an Sportler prinzipiell diesen Abgaben. Für Vergütungen an Sportler müssen also sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Bis zur Grenze von maximal 450,-- EUR netto kann dies über ein Minijobverhältnis pauschaliert erfolgen. - Sozialversicherungsabgaben
vgl. 2. - Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
Aus Sicht der zuständigen Berufsgenossenschaft (hier: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG) beginnt der bezahlte Sport bereits, sofern der Empfänger regelmäßig mehr als 200 EUR pro Monat erhält. In diesen Fällen gilt eine höhere, deutlich teurere Gefahrtarifstelle. - Mindestlohngesetz:
So genannte "Vertragsamateure", also solche, die nicht mehr als 520 EUR pro Monat für die Ausübung ihres Sports erhalten, fallen im Regelfall nicht unter das Mindestlohngesetz. Maßgeblich hierfür ist, dass das Sporttreiben und nicht der Gelderwerb im Vordergrund der sportlichen Betätigung steht. Bei Überschreiten der Minijob - Grenze (derzeit 450,-- EUR netto mtl.) wird ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, für das die Anwendung des Mindestlohngesetzes gilt.
Weitere Informationen zum Mindeslohngesetz