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BSB Satzung

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Präambel
Der Badische Sportbund Nord e.V. (BSB) als Dachverband fördert das bürgerschaftliche Engagement und das Ehrenamt auf allen ihm möglichen Ebenen. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit aller Teile der Bevölkerung setzt er sich dafür ein, unterschiedliche Sichtweisen und Lebenssituationen bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen zu berücksichtigen. Der BSB tritt nachdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an. Er erwartet das von allen seinen Mitgliedern ebenso.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Badischer Sportbund (BSB) Nord e.V. im Landessportverband Baden-Württemberg“, in Folge kurz BSB genannt, gegründet am 13.3.1946. Sein Sitz ist Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.


§ 2 Bereich

Der BSB ist die überfachliche Vereinigung aller sporttreibenden Verbände und Vereine im Gebiet des früheren Regierungsbezirkes Nordbaden nach dem Stand vom 01.01.1971. Er ist in Sportkreise gegliedert.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 4 Farben

Die Farben des Sportbundes sind gelb-rot-gelb.


§ 5 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Sportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Durch den Sport soll die Gesundheit und die Erziehung der Jugend gefördert werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 7 der Satzung genannten Aufgaben.
2. Der Sportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Neutralität und Toleranz sind in allen politischen, religiösen und ethnischen Fragen zu wahren.
3. Mittel des Sportbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportbundes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sportbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.



§ 6 Mitglieder

1. Mitglieder des BSB können die in seinem Gebiet vertretenen Verbände (Fachverbände und Verbände mit besonderer Aufgabenstellung), Sportkreise und Sportvereine werden.
2. Sportvereine gehören mit der Mitgliedschaft im BSB zugleich dem für sie regional zuständigen Sportkreis als dessen Mitglied an. Der Wegfall der Mitgliedschaft im BSB führt zum Wegfall der Mitgliedschaft im Sportkreis. Eine Mitgliedschaft nur im BSB oder im Sportkreis ist ausgeschlossen.


§ 7 Aufgaben

Der BSB vertritt die Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände in allen überfachlichen Fragen, wozu vornehmlich gehören:
a) Förderung und Interessenvertretung des Sports
b) Förderung des Sportstättenbaus
c) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Führungskräften
d) Förderung des Breiten- und Freizeitsports in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden
e) Förderung des Deutschen Sportabzeichens
f) Förderung eines umweltverträglichen Sports sowie Beratung bei Sport- Umwelt- Fragen
g) Förderung der sportlichen Jugendarbeit und Behandlung überfachlicher Jugendfragen auf der Grundlage der Jugendordnung (§ 36)
h) Sportärztliche Betreuung
i) Sportversicherungsschutz auf der Grundlage bestehender Verträge



§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Fachverbände
1.1. Die Aufnahme von Fachverbänden in den BSB wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch den Hauptausschuss entschieden. Innerhalb des BSB darf eine Sportart grundsätzlich nur durch einen Fachverband betreut werden (Ein-Platz-Prinzip). Der Fachverband muss in seinen, dem BSB angehörenden Mitgliedsvereinen, mindestens 500 Einzelmitgliedschaften vorweisen können und in fünf Sportkreisen des BSB vertreten sein. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Fachverbände, deren Sportart olympische Disziplin ist.
1.2. Begehrt ein Fachverband, der die Voraussetzungen zur Aufnahme nach § 8 Ziffer 1.1 erfüllt, die Mitgliedschaft im BSB, so hat das Präsidium zu entscheiden, ob die beantragte Aufnahme mit dem Ein-Platz-Prinzip vereinbar ist. Beschließt das Präsidium, dass die Aufnahme des neuen Fachverbandes nicht mit dem Ein-Platz-Prinzip vereinbar ist, hat es dem Antrag stellenden Fachverband und dem konkurrierenden Mitglied schriftlich aufzugeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren über eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder die Gründung eines gemeinsamen Dachverbandes zu einigen. Einigen sich der Antrag stellende Fachverband und das konkurrierende Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, muss der Hauptausschuss unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob der Aufnahmeantrag zurückzuweisen oder der Antrag stellende Fachverband aufzunehmen und das konkurrierende Mitglied aus dem BSB auszuschließen ist. Wesentliche Beurteilungskriterien sind in der Aufnahmeordnung zu nennen. In der Wartezeit kann das Präsidium den Antrag stellenden Fachverband fördern.

2. Verbände mit besonderer Aufgabenstellung
2.1. Die Aufnahme von Verbänden mit besonderer Aufgabenstellung ist zulässig. Die Entscheidung trifft der Hauptausschuss gleichfalls auf schriftlichen Antrag. Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung sind Verbände, die keine Fachsportart vertreten, deren Tätigkeit jedoch weitgehend im sportlichen Bereich liegt.
2.2. Die Rechte und Pflichten der Verbände mit besonderer Aufgabenstellung werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Ein Anspruch auf Sportfördermittel kann durch die Mitgliedschaft im BSB nicht abgeleitet werden.

3. Mitgliedsvereine
3.1. Über die Aufnahme von Sportvereinen in den BSB wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch das Präsidium entschieden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem der Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird, die gültige Gemeinnützigkeit und der Eintrag in das Vereinsregister. Die Mitgliedschaft in einem Fachverband beginnt frühestens mit der Mitgliedschaft im BSB.
3.2. Die Aufnahme wird mit Benachrichtigung des Antragsstellers über den Präsidiumsbeschluss rechtsgültig.
3.3. Die Aufnahme neuer Abteilungen in Mehrspartenvereine ist ausschließlich Angelegenheit der Fachverbände.

4. Das Präsidium legt für die Aufnahme von Mitgliedsverbänden und Mitgliedsvereinen in einer Aufnahmeordnung weitere Einzelheiten fest.


§ 9 Mitgliedsrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, den BSB im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen, an den Sportbundtagen durch Delegierte (§ 23) mit Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen.


§ 10 Mitgliedspflichten, Beiträge, Ordnungsgebühren

1. Die Satzungen der Mitgliedsvereine, Mitgliedsverbände und Sportkreise dürfen keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung des BSB entgegenstehen.
2. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet:
a) jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten
b) an den Sportkreistagen teilzunehmen
c) in der jährlichen Bestandserhebung alle Mitglieder gemäß den Richtlinien anzugeben und die Bestandserhebung termingerecht und korrekt abzugeben. Das Präsidium hat das Recht zur Überprüfung.
Ein Verstoß gegen Mitgliedspflichten kann mit einer Ordnungsgebühr geahndet werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag und die Ordnungsgebühren werden gemäß § 20 c und e durch den Hauptausschuss festgesetzt. Abweichend davon erfolgt die Festsetzung der Ordnungsgebühr bei Verstoß gegen 2. b) durch die Sportkreise nach Beschluss des Sportkreistages. Der Hauptausschuss kann hierzu einen Gebührenrahmen vorgeben. Die Erhebung der Ordnungsgebühr bei einem Verstoß nach 2. b) erfolgt durch die Sportkreise.


§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht für solche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen dem BSB bzw. den Mitgliedsverbänden gegenüber länger als ½ Jahr im Rückstand sind.

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als 1 Jahr im Rückstand sind oder denen die Gemeinnützigkeit durch die zuständige Behörde auf Dauer aberkannt wurde, verlieren sämtliche Rechte im BSB bzw. in den Mitgliedsverbänden.



§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) im Falle der Auflösung des Mitgliedsverbandes oder Mitgliedsvereins,
b) durch freiwilligen Austritt per Kündigung mit einer Vierteljahresfrist zum Jahresende.
c) durch Ausschluss
d) Sie erlischt ferner im Falle des § 11, Satz 2.


§ 13 Ausschluss

1. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des BSB kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. Der Wegfall einer der Aufnahmevoraussetzungen kann zu einem Ausschluss führen.
3. Für Mitgliedsvereine ist das Präsidium zuständig, für Mitgliedsverbände der Hauptausschuss. Über Einsprüche entscheidet endgültig bei Mitgliedsvereinen der Hauptausschuss, bei Mitgliedsverbänden der Sportbundtag.
4. Der Ausschluss eines Vereins, einer Vereinsabteilung oder eines Vereinsmitglieds aus einem Fachverband kann auf Beschluss des Hauptausschusses den Ausschluss aus dem BSB nach sich ziehen.
5. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder erfolgt gemäß § 8.


§ 14 Vereins- und Mitgliedersperre

Die Sperre eines Vereins, einer Vereinsabteilung oder eines Vereinsmitglieds in einem Fachverband kann auf Antrag auf den BSB oder einen oder mehrere andere Fachverbände ausgedehnt werden.


§ 15 Vertretung des BSB

Der Vorstand des BSB im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen. Jeweils zwei gemeinsam von ihnen sind zur Vertretung des BSB berechtigt.


§ 16 Organe des BSB

Die Organe sind
a) der Sportbundtag
b) der Hauptausschuss
c) das Präsidium


§ 17 Das Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Präsidenten/Präsidentin
b) bis zu fünf Vizepräsidenten/innen, wovon einer/eine Vizepräsident/in Finanzen sein muss und einer/eine den Aufgabenbereich „Frauen und Sport“ verantwortet
c) Die Zuständigkeit der weiteren Vizepräsidenten/innen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
d) dem/der BSJ-Vorsitzenden (§ 36, Ziff.2)
e) zwei Vertretern/Vertreterinnen der Fachverbände
f) einem/einer Vertreter/in der Sportkreise
2. Der/die Ehrenpräsident/in ist beratendes Mitglied des Präsidiums und des Hauptausschusses.
3. Der/die Geschäftsführer/in ist beratendes Mitglied im Präsidium und Hauptausschuss.
4. Das Präsidium wird auf die Dauer von drei Jahren wie folgt gebildet: Der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten /Vizepräsidentinnen werden auf dem Sportbundtag gewählt. Die Vertreter/innen der Fachverbände und der/die Vertreter/in der Sportkreise werden durch die Vorsitzenden der Fachverbände bzw. Vorsitzenden der Sportkreise entsprechend der in § 19, Ziffer 2 festgelegten Stimmenzahl gewählt. Die Wahl dieser drei Präsidiumsmitglieder ist durch den Sportbundtag zu bestätigen. Der/die BSJ-Vorsitzende wird durch die Vollversammlung der BSJ (§ 36 Ziff. 2) gewählt und dem Sportbundtag bekanntgegeben.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter drei nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Mitglieder, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in, in seiner Abwesenheit der/die Sitzungsleiter/in. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 18 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium hat alle Aufgaben für den BSB wahrzunehmen, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes festgelegt ist. Das Präsidium beschließt die Geschäftsordnung und kann beratende Ausschüsse zur Unterstützung seiner Arbeit bilden, die möglichst von einem Mitglied des Präsidiums zu leiten sind. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.


§ 19 Der Hauptausschuss

1. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidium
b) den Vorsitzenden der Fachverbände
c) den Vorsitzenden der Sportkreise
d) dem/der Rechtswart/in, der/die durch das Präsidium ernannt wird
e) dem/der Vertreter/in der Verbände mit besonderer Aufgabenstellung
f) einem/einer weiteren Vertreter/in der Sportjugend

Im Verhinderungsfall können die Mitglieder b) – f) sowie der/die BSJ-Vorsitzende einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden.
2. Die Vorsitzenden der Fachverbände haben bis 1500 Einzelmitgliedschaften in ihren Mitgliedsvereinen eine Stimme, für mehr als 1500 bis 4000 zwei Stimmen und für alle weiteren angefangenen 4000 Einzelmitgliedschaften in ihren Mitgliedsvereinen eine Stimme mehr. Alle übrigen Mitglieder des Hauptausschusses haben je eine Stimme.
3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in, in seiner Abwesenheit der/die Sitzungsleiterin.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem/der Präsident/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.


§ 20 Aufgaben des Hauptausschusses

Dem Hauptausschuss sind außer den in dieser Satzung besonders verankerten Aufgaben folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Vorschläge für die Wahl des Präsidiums
b) Genehmigung des BSB-Haushalts
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Verwendung von Überschüssen und sonstigen Zuwendungen
e) Festsetzung von Ordnungsgebühren bis zu 500 € bei
Verletzung von Mitgliedspflichten.


§ 21 Der Sportbundtag

1. Dieser findet alle drei Jahre statt. Die Einberufung hat durch das Präsidium zwei Monate vor dem Termin durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Die Tagesordnung umfasst:
a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Präsidenten/die Präsidentin
b) Erstattung des Kassenberichts durch den/die Vizepräsident/in Finanzen/in
c) Erstattung des Berichts der Kassenprüfung durch einen/eine Kassenprüfer/in
d) Erledigung von Anträgen und Satzungsänderungen
e) Entlastung des Präsidiums
f) Neuwahlen:
aa) Präsident/in
bb) der Vizepräsidenten/innen, wovon einer/eine Vizepräsident/in Finanzen sein muss und einer/eine den Aufgabenbereich „Frauen und Sport“ verantwortet
cc) drei Kassenprüfer/innen
dd) Bestätigung der Vertreter/in Fachverbände und Sportkreise
ee) Bekanntgabe der Vertreter/in der Sportjugend
g) Verschiedenes

3. Wählbar sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einem Mitgliedsverein des BSB oder einem seiner Mitgliedsverbände angehören. Abwesende sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Wahl beim BSB vorliegt.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor dem Sportbundtag bei der Geschäftsstelle des BSB vorliegen.
5. Über den Verlauf des Sportbundtages ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem/der Präsident/in und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.


§ 22 Aufgaben des Sportbundtages

Er ist zuständig
a) zur Entgegennahme der Jahresberichte von
• Präsident/in
• Vizepräsident/in Finanzen
• Kassenprüfer/in
b) zur Erledigung der Ziffer 2 d – g von § 21
für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.


§ 23 Stimmrecht auf dem Sportbundtag

Auf dem Sportbundtag gilt folgendes Stimmrecht:
1. Das Stimmrecht der Mitglieder wird durch Delegierte wahrgenommen, denen die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf dem Sportbundtag überlassen wird.
2. Stimmenhäufung ist möglich. Ein Delegierter/eine Delegierte kann bis zu 5 Stimmen auf sich vereinigen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Der Berechnung der Stimmenzahl wird die Bestandserhebung des Vorjahres zugrunde gelegt.
4. Jedem Fachverband steht bis zu 1.000 Einzelmitgliedschaften in ihren Mitgliedsvereinen eine Stimme zu. Übersteigt die Zahl der Einzelmitgliedschaften 1.000, steht dem betreffenden Verband bis zu 2.000 Einzelmitgliedschaften eine weitere Stimme und für alle weiteren angefangenen 2.500 Einzelmitgliedschaften ebenfalls eine Stimme zu.
5. Den Mitgliedsvereinen stehen nach dem Stichtag der Ziffer 3 für jeweils angefangene 6 Vereine eines Sportkreises je eine Stimme zu.
6. Die Delegierten der Fachverbände (Ziffer 4) werden in den Verbänden, die Delegierten der Vereine (Ziffer 5) werden von den Sportkreistagen gewählt und sind in der Geschäftsstelle des BSB bis spätestens 3 Wochen vor dem Sportbundtag zu benennen.
7. Die Mitglieder des Präsidiums haben auf dem Sportbundtag je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
8. Die Vorsitzenden der Fachverbände und die Vorsitzenden der Sportkreise haben auf dem Sportbundtag je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme. Diese wird nicht auf die Stimmenzahl der Fachverbände und der Sportkreise angerechnet.
9. Die Mitglieder des Jugendvorstandes haben auf dem Sportbundtag je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
10. Die Verbände mit besonderer Aufgabenstellung haben jeweils eine Stimme


§ 24 Der außerordentliche Sportbundtag

Dieser findet statt, wenn
a) es das Präsidium mit Rücksicht auf die Lage im BSB für erforderlich hält,
b) es ein Viertel der Mitglieder des BSB schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Die Einberufung durch das Präsidium erfolgt durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sportbundtages entsprechend.


§ 25 Kassenprüfer/innen

Die Haushalts- und Kassenführung des BSB unterliegt der Prüfung durch drei auf dem Sportbundtag zu wählende Kassenprüfer/innen. Sie dürfen weder Mitglied des Präsidiums noch des Hauptausschusses sein.


§ 26 Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen

1. Alle gewählten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im BSB und in den Sportkreisen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des BSB und der Sportkreise vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium.
2. Bei Bedarf können zudem Funktionen, die in der Satzung des BSB und der Sportkreise vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft der Hauptausschuss, der dem Präsidium einen Rahmen für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung vorgibt.
3. Die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen im BSB und in den Sportkreisen haben Anspruch auf Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der vom Präsidium erlassenen Richtlinien.
4. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in der Satzung des BSB vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des BSB beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese Personen gegen den BSB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 27 Sportkreise

1. Die Sportkreise sind die vom BSB gebildeten regionalen und rechtlich selbstständigen Untergliederungen. Sie sollen als Verein in das Vereinsregister des für sie zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sein. Sie sind Mitglieder des BSB.
2. Die Satzung eines Sportkreises darf der Satzung des BSB nicht entgegenstehen. Sie bedarf der Zustimmung des Hauptausschuss des BSB, dies gilt auch für Änderungen.
3. Die Organe der Sportkreise sind
a) der Sportkreisvorstand
b) der erweiterte Sportkreisvorstand
c) der Sportkreistag


§ 28 Der Sportkreisvorstand

1. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Sportkreisvorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Sportkreisvorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftwart/in
e) dem/der Pressewart/in
f) dem/der Vorsitzenden der Sportkreisjugend (§ 36 Ziff. 3)
g) einem Vertreter/einer Vertreterin der Fachverbände
h) der Vorsitzenden des Kreisausschusses für Frauen im Sport
2. Der Sportkreisvorstand wird mit Ausnahme des/der Vorsitzenden der Sportkreisjugend (§ 36 Ziff. 3) und des Vertreters/der Vertreterin der Fachverbände, der/die durch die Kreisvorsitzenden der Fachverbände gewählt wird, auf die Dauer von drei Jahren auf dem Sportkreistag gewählt, die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter zwei Mitglieder nach Buchstabe a) oder b), anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der/die Sitzungsleiter/in.
4. Der Sportkreisvorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beauftragte als Mitglieder des erweiterten Sportkreisvorstandes ernennen.
5. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.


§ 29 Der erweiterte Sportkreisvorstand

1. Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem Sportkreisvorstand
b) den Kreisvorsitzenden der Fachverbände oder Vertreter/in
c) den Beauftragten für besondere Aufgaben
d) einem/einer weiteren Vertreter/in der Sportjugend
2. Der erweiterte Sportkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
3. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.


§ 30 Aufgaben des Sportkreisvorstandes und erw. Sportkreisvorstandes

Die Aufgaben des Sportkreisvorstandes und des erweiterten Sportkreisvorstandes entsprechen den Aufgaben des Präsidiums und des Hauptausschusses, es sei denn, die Satzung des Sportkreises bestimmt ein Anderes.


§ 31 Der Sportkreistag

1. Dieser findet alle drei Jahre dem Sportbundtag mindestens fünf Wochen vorausgehend statt. Er wird durch den Sportkreisvorstand einberufen. Die Einberufung ist einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen.
2. Die Tagesordnung umfasst:
a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den Sportkreisvorsitzenden/die Sportkreisvorsitzende
b) Erstattung des Kassenberichtes durch den/die Kassenwart/in
c) Erstattung des Berichts der Kassenprüfer/innen durch einen/eine Kassenprüfer/in
d) Erledigung von Anträgen
e) Entlastung des Sportkreisvorstandes
f) Neuwahlen des Sportkreisvorstandes
aa) Vorsitzende/r
bb) bis zu drei stellv. Vorsitzenden
cc) Kassenwart/in
dd) Schriftwart/in
ee) Pressewart/in
ff) Vorsitzende/r des Sportkreisausschusses „Frauen und Sport“
gg) zwei Kassenprüfer/innen
g) Wahl der Delegierten für den Sportbundtag
h) Bestimmung des Tagungsortes für den nächsten Sportkreistag
i) Verschiedenes
3. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreisvorstand vorliegen.
4. Über den Verlauf des Sportkreistages ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem/der Sportkreisvorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
5. Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach dem Sportkreistag der Geschäftsstelle des BSB zuzuleiten.


§ 32 Die Aufgaben des Sportkreistages

Er ist zuständig für die Entgegennahme der Berichte
a) des/der Vorsitzenden
b) des Kassenwartes/der Kassenwarten
c) der Kassenprüfer/in
für die Erledigung der Aufgaben nach § 31, Ziffer 2 d – i


§ 33 Stimmrecht auf dem Sportkreistag

1. Auf dem Sportkreistag gilt folgendes Stimmrecht:
a) Jedes Mitglied des Sportkreisvorstandes hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme
b) die Beauftragten für besondere Aufgaben gem. § 29 haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme
c) jeder im Sportkreis mit mindestens einem Mitgliedsverein vertretene Fachverband hat eine Stimme
d) jeder Verein bis zu 50 Mitgliedern hat eine Stimme
e) jeder Verein von 51-100 Mitgliedern hat zwei Stimmen
f) jeder Verein hat für je angefangene 100 weitere Mitglieder eine weitere Stimme.
2. Wählbar sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einem Mitgliedsverein des Badischen Sportbund Nord e.V. oder einem seiner Mitgliedsverbände angehören. Auch Abwesende sind wählbar, sofern deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.
3. Das Stimmrecht eines Vereins kann nur durch Mitglieder dieses Vereins als Delegierte zum Sportkreistag wahrgenommen werden. Es können dabei aber mehrere Stimmen auf einen Delegierten/eine Delegierte seines/ihres Vereins vereinigt werden. Abstimmungsberechtigt sind nur persönlich Anwesende.


§ 34 Außerordentlicher Sportkreistag

Dieser findet statt, wenn
a) es der Sportkreisvorstand mit Rücksicht auf die Lage im Sportkreis für erforderlich hält.
b) es ein Viertel der Mitglieder des Sportkreises schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
c) Die Einberufung erfolgt durch den Sportkreisvorstand durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt unter der Angabe der Tagesordnung.


§ 35 Ausschuss für Frauen und Sport

Zur Bearbeitung aller Frauenfragen im BSB wird von den Vertreterinnen der Fachverbände und der Sportkreise ein Ausschuss für „Frauen und Sport“ gebildet. Er wird von der/dem Vizepräsidentin/en geleitet, die/der gemäß Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums dafür zuständig ist.


§ 36 Badische Sportjugend

1. Die Badische Sportjugend (BSJ) ist die Jugendorganisation des BSB. Sie umfasst die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine und -verbände gemäß SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
2. Die BSJ gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Hauptausschuss bedarf. In der Jugendordnung ist zur Erfüllung der Aufgaben der BSJ die Bildung eines Jugendvorstandes, eines Jugendausschusses und einer Vollversammlung vorzusehen. Die Wahl des Jugendvorstandes richtet sich nach der Jugendordnung.
3. Zur Bearbeitung aller Jugendfragen in den Sportkreisen wählt ein Sportkreisjugendtag einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und die weiteren Mitglieder des Sportkreisjugendvorstandes.
Der/die Vorsitzende der Sportkreisjugend hat Sitz und Stimme im Sportkreisvorstand (§ 28 Ziffer 1, f)
Zusammensetzung des Sportkreisjugendtages und Stimmrecht bestimmen sich nach der Jugendordnung


§ 37 Wahlen und Abstimmungen

Für Wahlen und Abstimmungen gelten, sofern die Satzung nicht ein Anderes bestimmt die nachfolgenden Regelungen:

1. Für die Durchführung von Wahlen gilt:
a) Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/Kandidatin zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält; wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann über einen neuen Wahlvorschlag abgestimmt werden.
b) Stehen mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mindestens mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten/ Kandidatinnen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; gewählt ist der/die Bewerber/Bewerberin, der/die die meisten Stimmen erhält. Stellt sich für die Stichwahl nur noch ein Kandidat/eine Kandidatin zur Verfügung, ist er/sie gewählt, wenn er/sie die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Führt weder die Stichwahl noch die Abstimmung über einen weiteren Wahlvorschlag nach Satz 1 dieser Bestimmung zu einem Wahlergebnis, so ist der Hauptausschuss des BSB berechtigt, das Amt nach Mehrheitsbeschluss zu besetzen.
c) Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn zwei oder mehr Kandidaten/Kandidatinnen sich um ein Amt bewerben. Bei nur einem Bewerber/einer Bewerberin wird grundsätzlich offen durch Handzeichen gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von mindestens 50 Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen.

2. Für Abstimmungen gilt:
a) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des abstimmenden Gremiums. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
b) Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich abzustimmen.

Bei allen Wahlen und Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt.


§ 38 Amtliches Mitteilungsblatt

Der BSB hat ein amtliches Mitteilungsblatt.


§ 39 Geschäftsstelle

1. Der BSB unterhält in Karlsruhe eine Geschäftsstelle.
2. Diese arbeitet nach den Weisungen des Präsidiums, das auch über Einstellung und Einsatz von Personal entscheidet.
3. Der/die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die Leitung der Geschäftsstelle des Badischen Sportbundes.


§ 40 Auflösung des BSB

1. Die Auflösung des BSB kann nur durch den Beschluss eines Sportbundtages erfolgen. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des BSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BSB an die als steuerbegünstigt anerkannten, dem BSB bis zu seiner Auflösung angeschlossenen Fachverbände nach deren Kopfstärke anteilmäßig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 41 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Karlsruhe.


§ 42 Inkraftsetzung der Satzung

Diese geänderte Satzung tritt am 12.06.2010 in Kraft.

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