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Steuern sparen - welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Bewirtungen?
 

Fast jeder Verein ist davon betroffen: wird bei der Ausrichtung von Sportfesten Heimspielen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen bewirtet, stellt sich die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist: der Regelsteuersatz von 19% oder der begünstigte Umsatzsteuersatz von 7%? Die Frage ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil die Verkaufspreise selten netto (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert werden. Vielmehr wird der Preis im Regelfall pauschal festgelegt (z. B. Schnitzelweck: 5,-- EUR), der Umsatzsteuerbetrag kommt anschließend in Abzug. Und da macht es schon einen Unterschied, ob von den beispielhaft erzielten fünf Euro dann 7% oder 19% abgehen. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus sinnvoll, sich mit den Feinheiten des Umsatzsteuerrechts auseinander zu setzen und ggf. die vorgesehene Bewirtung zu planen.

Doch wann gilt was?


Das Bundesfinanzministerium hat sein zu diesem Thema herausgegebenes, ausführliches BMF-Schreiben vom 16.10.2008 aktuell in einem neuen Schreiben vom 29. März 2010 präzisiert. Interessant für Sportvereine ist hieran, dass –basierend auf bisher ergangener Rechtsprechung- „die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien“...“nicht als Verzehreinrichtung anzusehen“...ist...“,“...sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen.“
Die gültige Regelung besagt, dass beim reinen Verkauf von Speisen und Getränken sowie bei Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Vermarktung von Speisen und Getränken verbunden sind (z.B. Bereitstellung von Platten, Warmhaltebehältern, Papierservietten, Einwegbesteck, Senf, Ketchup usw.), ein ermäßigter Steuersatz von 7% angewandt werden darf. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement (z.B. ggf. Bereitstellung von Verzehreinrichtungen, Bedienungs- oder Kochpersonal, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) führt zu einer Regelbesteuerung von 19 %.
Werden die Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Stühle oder Bänke jedoch zur Verfügung gestellt, aber die Speisen nur „zum Mitnehmen“ angeboten, so gilt der begünstigte Steuersatz.
Da seitens der Finanzverwaltung eine sehr feine Ausdifferenzierung vorgenommen wird, empfehlen wir, die entsprechenden Publikationen (insbesondere das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 mit zahlreichen Fallbeispielen) aufmerksam durchzulesen. Sie finden die kompletten Schreiben des BMF vom 16.10.2008 und vom 29.03.2010 nachfolgend zum Download:

Download als PDF-Dokumentzum BMF-Schreiben von 16.10.2008
Download als PDF-Dokumentzum BMF-Schreiben vom 29.03.2010

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